Die Mutterschaft eines Kindes ist regelhaft klar und muss bei der Geburt nicht besonders festgestellt werden. Bei der Vaterschaft ist zu unterscheiden, ob eine Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet ist oder nicht.
Verheiratete Mütter
Wenn eine Mutter bei der Geburt ihres Kindes verheiratet ist, wird gesetzlich davon ausgegangen, dass der Ehemann der Vater ist. Seine Vaterschaft wird nicht besonders festgestellt.
Vaterschaftsanerkennungen eines anderen Mannes sind grundsätzlich ohne rechtliche Wirkung.
Vaterschaftsanfechtung
Sollte der Ehemann nicht der Vater sein, kann innerhalb einer Zweijahresfrist die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind neben dem Ehemann auch die Mutter und das Kind sowie unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen der biologische Vater und ggf. eine anfechtungsberechtigte Behörde. Die Frist beginnt grundsätzlich ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für das Kind gelten weitere Regelungen (zum Beispiel mit dem Erreichen der Volljährigkeit).
Ohne vorherige Vaterschaftsanfechtung ist ein Wechsel der Vaterschaft nur in einem Ausnahmefall möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und der Ehemann nicht der Vater ist, sofern spätestens bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung
- der Vater die Vaterschaft anerkennt,
- die Mutter dieser Vaterschaftsanerkennung zustimmt und
- der (ggf. bisherige) Ehemann ebenfalls zustimmt.
Dann erhält das Kind – allerdings frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils – rechtlich einen neuen Vater.
Klärung der biologischen Vaterschaft
Seit 1. April 2008 besteht zudem die Möglichkeit der Klärung der biologischen Vaterschaft ohne gerichtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Hierzu werden die Beteiligten bei Bedarf vom bezirklichen Fachamt Jugend- und Familienhilfe (Jugendamt) beraten.
Wenn der Vater, die Mutter oder das Kind Zweifel an der Vaterschaft haben, kann einer von ihnen - ohne Einhaltung einer Frist - von allen Beteiligten die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der biologischen Abstammung verlangen; die Kosten der Untersuchung muss der Auftraggeber tragen. Heimliche Vaterschaftstests, die stets verfassungsmäßige Rechte des Kindes verletzen, erübrigen sich damit. Diese Klärung schafft Gewissheit, ob der Ehemann der Vater des Kindes ist oder nicht, es ändert sich damit aber nichts am Bestehen seiner rechtlichen Vaterschaft.
Die soziale und rechtliche Familie kann also erhalten bleiben.
Nur wenn einer der Beteiligten es will, hat dieser gegebenenfalls nach der Klärung die - befristete - Möglichkeit der gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung, um nunmehr auch noch die bestehende rechtliche Vaterschaft zu „beseitigen“.
Nicht verheiratete Mütter
Wenn eine Mutter bei der Geburt nicht verheiratet ist, bedarf die Vaterschaft immer einer gesonderten Klärung durch eine urkundliche Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmung als Mutter) oder durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre "Informationen für Mütter, die bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind". Zum Thema Vaterschaftsanfechtung/biologische Vaterschaftsklärung wird auf die obigen Ausführungen entsprechend verwiesen.
Bei allen Fragen zur Feststellung der Vaterschaft werden Mütter - bei Bedarf auch schon vor der Geburt - durch das Bezirksamt (Abteilung für Beistandschaften) informiert, beraten und unterstützt. Auf Antrag klärt das Jugendamt als Beistand die Vaterschaft des Kindes.
Beurkundungen der Vaterschaftsanerkennungen sowie der erforderlichen Zustimmungen sind – auch schon vor der Geburt - kostenfrei möglich bei der Abteilung für Beistandschaften und beim Standesamt sowie kostenpflichtig beim Notar.