Das Jugendschutzgesetz setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Ihr Kind schützen sollen. So dürfen sich zum Beispiel Jugendliche unter 16 Jahre nicht in Clubs aufhalten; zwischen 16 und 18 Jahren ist ihnen der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt. Sofern Sie als Eltern Ihr Kind dorthin begleiten, gelten die Zeit- und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes nicht. So ist es auch, wenn Sie stattdessen eine dritte Person im Rahmen einer Vereinbarung zeitweise als Erziehungsbeauftragten benennen. Es fällt in Ihre Verantwortung als Eltern zu überlegen, was Sie Ihrem Kind zutrauen, wie Sie die Situation und die beteiligten Personen einschätzen, aber auch, ob Sie der ausgewählten Begleitperson vertrauen.
Erziehungsbeauftragt werden kann von Ihnen jede Person ab 18 Jahren. Die Übertragung erfolgt, indem eine zeitlich begrenzte, rechtsverbindliche Absprache zwischen den beiden Parteien geschlossen wird. Diese Absprache bedarf nicht zwingend der Schriftform. Diese erleichtert aber den Veranstaltern und Gewerbetreibenden die Überprüfung vor Ort.