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Schutz in der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz

Kinder und Jugendliche beim Aufwachsen zu begleiten und zu schützen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die uns alle fordert.

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pixabay.com / Gerd Altmann

Das Jugendschutzgesetz gibt hierfür einen gesetzlichen Rahmen vor, in dem unter anderem geregelt wird, wo sich junge Menschen wann aufhalten dürfen. So dürfen sich zum Beispiel Jugendliche unter 16 Jahre nicht in Clubs aufhalten; zwischen 16 und 18 Jahren ist ihnen der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt. Sofern Sie als Eltern ihr Kind dorthin begleiten, gelten die Zeit- und Altersgrenzen des Jugendschutzgesetzes nicht. So ist es auch, wenn Sie stattdessen eine dritte Person im Rahmen einer Vereinbarung zeitweise als Erziehungsbeauftragten benennen. Frei zugängliche Orte wie öffentliche Plätze, Straßen oder Parks fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

Bei einem Kinobesuch gelten unabhängig von der Altersfreigabe des Films (gem. FSK) Zeit- und Altersbeschränkungen. So dürfen Kinder zwischen sechs und 13 Jahren nur ins Kino, wenn die Vorstellung um 20 Uhr endet; Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren, wenn die Vorstellung um 22 Uhr endet und Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren, wenn die Vorstellung bis 24 Uhr endet. In Ihrer Begleitung oder in Begleitung eines von Ihnen beauftragten Erziehungsbeauftragten gelten die zeitlichen Einschränkungen nicht. Die Beschränkungen für die Altersfreigabe des Films gelten auch, wenn Sie Ihr Kind zur Vorführung begleiten. Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen sechs und 12 Jahren in Ihrer elterlichen Begleitung einen Film ansehen, der mit “Freigegeben ab zwölf“ Jahren gekennzeichnet ist. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn lediglich eine erziehungsbeauftragte Person dabei ist.

Der Genuss von Tabakwaren sowie die Nutzung von E-Zigaretten und E-Shishas sind für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit verboten. Bei Alkoholika gibt es kein generelles Verbot. So dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren Alkohol in Form von Wein, Sekt oder Bier in der Öffentlichkeit konsumieren, in Begleitung ihrer Eltern bereits ab 14 Jahren. Ausgenommen von dieser Regelung ist der private Bereich. Hier ist sowohl der Genuss von Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas als auch Alkoholika mit Ihrer Zustimmung gestattet.

Es liegt im Rahmen Ihrer elterlichen Sorge die Entscheidungsspielräume des Jugendschutzgesetzes zu nutzen.

Wir appellieren an Sie!

  • Nehmen Sie Ihre Vorbildfunktion wahr!
  • Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Kind über jugendschutzrelevante Themen!
  • Scheuen Sie sich nicht den zuständigen Hamburger Polizeidienststellen oder Verbraucherschutzämtern zu melden, wenn Sie beobachten, dass gegen die Regeln des Jugendschutzes verstoßen wird.

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Tabellarischer Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Jugendschutzgesetzes

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