Seit 1. August 2014 werden für die beitragsfreie Grundbetreuung für alle Kinder von der Geburt bis zur Einschulung keine Elternbeiträge mehr erhoben. Bei darüber hinausgehenden Betreuungszeiten wird ein Elternbeitrag abhängig vom Familieneinkommen und der Familiengröße erhoben.
Seit dem 1. August 2019 müssen Familien, die bestimmte Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, einen Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, für Kinder bis zu Schuleintritt keinen Elternbeitrag mehr leisten. Auch Familien mit sehr geringem Einkommen können den Erlass oder die Reduzierung des Elternbeitrages beantragen. Hierzu berät Sie die Abteilung Kindertagesbetreuung in dem für Sie zuständigen Bezirksamt.
Was zählt zum Familieneinkommen?
Das Familieneinkommen ergibt sich aus den monatlichen Nettoeinkünften im Bewilligungszeitraum. Seltener anfallende oder einmalige Einkünfte sind anteilig hinzuzurechnen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
Nicht zum Einkommen zählen: Kindergeld, Elterngeld (Freibetrag von monatlich 300 Euro pro Kind), Baukindergeld des Bundes, Wohngeld sowie Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (zum Beispiel Kriegsversehrtenrente).
Absetzbar vom Einkommen sind:
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (anerkannt wird in der Regel ein Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 5,20 Euro)
- Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (in der Regel in Höhe der Tarife des öffentlichen Nahverkehrs)
- Angemessene Beiträge für folgende Versicherungen:
- Hausrat- und Haftpflichtversicherungen,
- Altersvorsorgebeiträge maximal bis zu den in Paragraf 10a Einkommensteuergesetz genannten Beträgen,
- für Berufstätige, die keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten: Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung.
- Beiträge zu Berufsverbänden
Verluste, zum Beispiel aus selbstständiger Tätigkeit, dürfen nicht von einer anderen Einkunftsart abgezogen werden.
Wer zählt zur Familie?
Zur Familie zählen das betreffende Kind, die Eltern des Kindes sowie die leiblichen Geschwister des Kindes, soweit alle in einem Haushalt leben.
Wenn ein Geschwisterkind nicht im Haushalt lebt, zählt es nur dann zur Familie, wenn für das Kind Unterhalt gezahlt wird.
Gibt es eine Entlastung bei mehreren betreuten Kindern?
Ja. Werden mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in Kitas, in Kindertagespflege oder in Vorschulklassen gefördert, wird nur für das jüngste Kind die volle Kostenbeteiligung berechnet.
Für das ältere Kind wird ein Drittel des regulären Beitrags berechnet, mindestens jedoch der jeweilige Mindestsatz. Für jedes weitere Kind zahlen Sie nur noch den jeweiligen Mindestsatz.
Für Kinder mit (drohenden) Behinderungen, zwischen drei Jahren und Einschulung, denen Frühförderung in der Kita gemäß § 26 KibeG bewilligt wird, wird ein Elternbeitrag von höchstens 11 Euro monatlich festgesetzt. Diese Kinder werden in die Geschwisterregelung nicht mit einbezogen. Gleiches gilt für Pflegekinder, für die ohnehin kein Elternbeitrag erhoben wird.
Ist eine weitere Reduzierung des Elternbeitrags möglich?
Kein Hamburger Kind muss aufgrund finanzieller Probleme seiner Familie auf den Besuch einer Kita oder auf die Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater verzichten.
Familien, für die der berechnete Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können eine Minderung/Reduzierung des Beitrags beantragen (Härtefallregelung). Seit dem 1. August 2019 wird bei Familien mit sehr geringem Einkommen (Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)), für Kinder bis zu Schuleintritt der gesamte Elternbeitrag erlassen.
Hinweis: Ihre zuständige Abteilung Kindertagesbetreuung berät Sie gern hierzu.
Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?
1. Nachweise zur Begründung des Betreuungsbedarfes
Wenn Sie eine täglich vier- oder fünfstündige Betreuung für Ihr Kind im Alter ab dem ersten Geburtstag bis zum Schuleintritt wünschen, müssen Sie den Betreuungsbedarf nicht belegen. Andernfalls reichen Sie bitte Belege ein, aus denen hervorgeht, warum und in welchem Umfang Ihr Kind auf eine Betreuung angewiesen ist. In Frage kommen beispielsweise folgende Unterlagen:
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag,
- Bescheinigung des Arbeitgebers über Beginn und Umfang der künftigen Beschäftigung, bei flexiblen Arbeitszeiten über die zeitliche Lage der Arbeitszeiten,
- Immatrikulationsbescheinigung,
- Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder
- Bestätigung Ihrer Teilnahme an einem Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen und Migranten oder an einem Integrationskurs.
Bitte reichen Sie nur Kopien, keine Originalbelege ein!
Benötigt Ihr Kind wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung eine besondere Förderung, gilt ein abweichendes Verfahren. Näheres dazu erläutert Ihnen gern Ihr Bezirksamt.
2. Belege über das Einkommen und Ihre Belastungen
Bei der beitragsfreien Grundbetreuung ab Geburt bis zur Einschulung im Umfang von fünf Stunden täglich (Kita), 30 Wochenstunden Kindertagespflege bzw. sechs Stunden täglich Eingliederungshilfe sind keine Einkommensnachweise erforderlich. Bei darüber hinausgehenden Betreuungszeiten wird ein Elternbeitrag unter anderem abhängig vom Familieneinkommen erhoben.
Wenn Sie nach Ihrer eigenen Einschätzung ohnehin den Höchstsatz zahlen müssen, teilen Sie uns dies bitte mit. Mit dieser Angabe wird auf die Vorlage der Einkommensbelege und die Prüfung der Einkommensverhältnisse verzichtet.
In allen anderen Fällen reichen Sie bitte für die Beitragsberechnung - sofern zutreffend - folgende Unterlagen ein:
- Eine Lohn-/Gehaltsbescheinigung vom Monat vor der Antragstellung. Wenn Ihr Lohn/Gehalt schwankt, reichen Sie bitte die letzten drei Nachweise ein.
- Die Jahresbescheinigung (auch Einkommensbescheid) des Vorjahres beziehungsweise – wenn keine Jahresbescheinigung vorhanden ist – die Monatsabrechnungen für erfolgte Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachts-/Urlaubsgeld).
- Bescheid über Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder andere staatliche Leistungen.
- Bescheid über Leistungen aus der Sozialversicherung (Renten, Krankengeld).
- Belege über Unterhaltszahlungen.
- Belege über sonstige Einkünfte (zum Beispiel Miet- und Zinseinnahmen).
Selbstständige reichen bitte ein:
- Den letzten Einkommensteuerbescheid oder eine Erklärung über die im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Einkünfte (Vordruck Glaubhaftmachung PDF, 80 KB) oder eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.
- Bescheinigungen über Steuervorauszahlungen.
- Belege zu Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen.
Studierende, Beamte sowie freiwillig Versicherte reichen bitte ein:
- Bescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Nachweis der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
3. Zusätzliche Hinweise für die Kindertagespflege
Kindertagespflege wird nicht als Gutschein, sondern unter Nennung der Tagesmutter oder des Tagesvaters bewilligt. Deshalb benötigt Ihr Bezirksamt zusätzliche Informationen:
- eine Bescheinigung über die mögliche Aufnahme des Kindes sowie
- Angaben zur Tagesmutter oder zum Tagesvater (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung).
Nähere Informationen und alle für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in der für Ihren Wohnsitz zuständigen Tagespflegebörse.
Bitte beachten Sie außerdem: Der allgemeine Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung umfasst in der Kindertagespflege 25 Wochenstunden ab dem ersten Geburtstag. Beitragsfrei sind bis zu 30 Wochenstunden ab der Geburt bis zur Einschulung, wenn hierfür ein entsprechender Bedarf (zum Beispiel Berufstätigkeit der Eltern) vorliegt.