Hamburg bietet Eltern ein breites Betreuungsangebot in rund 1.200 Kitas. Eltern können sich auch für die Kindertagespflege bei einer Kindertagespflegeperson entscheiden.
Warum gibt es in Hamburg ein Kita-Gutschein-System?
Das Kita-Gutschein-System sorgt dafür, dass Hamburger Familien eine Kindertagesbetreuung bekommen, die zu ihren Bedürfnissen passt.
Ziel ist es, Kindern die nötigten Betreuungsstunden zu garantieren und sie dabei qualitativ hochwertig zu bilden und zu erziehen.
Eltern erhalten für ihr Kind jeweils einen Kita-Gutschein, den sie in jeder Kita einlösen können, die am Kita-Gutschein-System teilnimmt. Da die Stadt Kitas nur für die tatsächlich betreuten Kinder bezahlt, müssen diese mit ihrem Angebot flexibel auf die Anforderungen von Familien reagieren und mit hoher Qualität überzeugen.
Aktuell beteiligen sich rund 1.200 Kindertageseinrichtungen am Kita-Gutschein-System (Stand: September 2024).
Kann ich mein Kind auch von einer Kindertagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) betreuen lassen?
Die Kindertagespflegeist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kindertagesbetreuung in Hamburg.
Die familiäre Atmosphäre von Krippenkindern in kleinen Gruppen macht die Besonderheit der Kindertagespflege aus. Beim Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren setzt Hamburg deshalb auch auf die qualifizierte Kindertagespflege.
Die Sozialbehörde treibt den beharrlich verfolgten Entwicklungs- und Qualifizierungsprozess immer weiter voran, damit die Eltern für sich und ihre Kinder passgenaue Angebote finden können.
Das differenzierte Angebot reicht von Kindertagespflegepersonen, die ein oder zwei Kinder zu Hause gemeinsam mit ihren eigenen Kindern betreuen, bis hin zu Großtagespflegestellen, die von bis zu vier Kindertagespflegepersonen mit pädagogischer Berufsausbildung betrieben werden.
Auch die Betreuung des Kindes im Haushalt der Eltern kann in Form der Kindertagespflege durchgeführt und finanziell durch die Stadt gefördert werden.
Fördert die Stadt Hamburg die Kindertagespflege auch finanziell?
Ja. Wenn Eltern eine Kindertagespflege-Bewilligung erhalten haben, beteiligen Sie sich nur mit einem Teilnahmebeitrag, der analog zum Elternbeitragim Kita-Gutschein-System berechnet wird.
Wie qualifiziert sind Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter)?
Kindertagespflegepersonen müssen in Hamburg ein bundesweit anerkanntes Qualifizierungsverfahren durchlaufen, das sogenannte QUB. Sie werden hinsichtlich ihrer persönlichen, fachlichen und räumlichen Eignung geprüft.
Hamburgweit gibt es rund 550 aktive Kindertagespflegepersonen.
Welchen Anspruch auf Betreuung hat mein Kind?
Jedes Kind hat einen Anspruch auf eine fünfstündige Betreuung mit Mittagessen pro Tag, wenn es mindestens ein Jahr alt und noch nicht eingeschult ist.
Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten berufstätig sind oder nicht.
Wahlweise können Eltern sich auch für eine vier- oder fünfstündige Betreuung ohne Mittagessen entscheiden. Bei Kindern unter drei Jahren kann die Betreuung im Umfang von bis zu 25 Stunden wöchentlich auf einzelne Betreuungstage verteilt werden.
Eltern können wählen, ob sie ihr Kind in einer Kita oder von einer Kindertagespflegeperson betreuen lassen möchten. Sie sollten vor dem Betreuungsbeginn klären, ob die gewünschte Kita oder die Kindertagespflegeperson eine Betreuung anbietet, die zu den eigenen Wünschen und benötigten Betreuungszeiten passt.
Der vorgenannte Anspruch auf Kindertagesbetreuung gilt selbstverständlich auch für Kinder mit Behinderungenbzw. für Kinder mit drohenden Behinderungen. Für die Betreuung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen unter drei Jahren können Kitas eine zusätzliche Personalausstattung erhalten, sollte die Betreuung ansonsten gefährdet sein.
Darüber hinaus bieten auch viele (interdisziplinäre) Frühförderstellen entsprechende mobile Leistungen in Kooperation mit verschiedenen Kitas an.
Kinder mit (drohender) Behinderung ab einem Alter von drei Jahrenbis zum Schuleintritt haben einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf eine tägliche Betreuung von sechs Stunden und können außerdem bei Bedarf heilpädagogische bzw. medizinisch-therapeutische Leistungen in der Kita erhalten. Ca. 400 Kitas in Hamburg bieten diese besondere Förderung an (Stand: September 2024).
Wann kann ich eine längere Betreuungszeit beantragen?
Einen Kita-Gutschein für eine längere Betreuungszeit können Sie beantragen, wenn Sie Ihr Kind nicht selbst betreuen können, weil Sie
berufstätig sind, studieren oder eine berufliche Aus- und Weiterbildung durchlaufen,
an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder
einen Deutsch-Sprachkurs für Migrantinnen und Migranten oder einen Integrationskurs besuchen.
Die längere Betreuungszeit kann Ihr Kind von der Geburt an bis zum 14. Geburtstag erhalten. Die bedarfsgerechte Betreuung können Sie in einer Kita, in der Kindertagespflege oder auch in einer Kombination von beiden Betreuungsformen in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie, dass ein Kita-Gutschein bzw. eine Kindertagespflege-Bewilligung über den bedarfsunabhängigen Anspruch hinaus (d.h. mehr als 5 Stunden täglich in der Kita oder mehr als 25 Wochenstunden in Kindertagespflege) nur ausgestellt werden kann, wenn weder Sie noch eine andere erziehungsberechtigte Person Ihr Kind betreuen kann.
Die Betreuungsdauer bemisst sich nach der Zeit, in der keiner der mit dem Kind zusammenlebenden Erziehungsberechtigten das Kind selbst betreuen kann. Dabei werden auch die Fahrzeiten z.B. von und zur Arbeit berücksichtigt.
Außerdem können Sie für Ihr Kind einen Kita-Gutschein bzw. eine Kindertagespflege-Bewilligung erhalten, wenn ein dringlicher sozial bedingter oder pädagogischer Bedarf vorliegt und deshalb eine längere Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege benötigt wird. Hierzu berät Sie die Abteilung Kindertagesbetreuungin dem für Sie zuständigen Bezirksamt.
Für Kinder mit einer (drohenden) Behinderung kann eine längere Betreuungszeit auch aufgrund eines behinderungsbedingten Bedarfs beantragt werden, wenn dies im Gutachten des Jugendpsychiatrischen Dienstes oder des Beratungszentrums Hören Sehen Bewegen Sprechen empfohlen wird.
Welche Betreuungszeiten gibt es?
Eine Betreuung in Kitas ist grundsätzlich an fünf Betreuungstagen pro Kalenderwoche vorgesehen. Die vier-, fünf- und sechsstündigen Krippenleistungen (Kinder unter drei Jahren) können auch im Umfang von 20, 25 bzw. 30 Wochenstunden an weniger Wochentagen in Anspruch genommen werden. Kitas bieten Betreuungszeiten von vier, fünf, sechs, acht, zehn und zwölf Stunden täglich an.
In Kindertagespflege werden grundsätzlich folgende Betreuungszeiten angeboten: Bis zu zehn Wochenstunden, elf bis 20 Wochenstunden, 21 bis 25 Wochenstunden, 26 bis 30 Wochenstunden, 31 bis 40 Wochenstunden sowie 41 Wochenstunden und mehr. Bitte klären Sie vor Betreuungsbeginn, ob die von Ihnen gewünschte Kindertagespflegeperson die von Ihnen benötigten Betreuungszeiten anbietet.
Die tägliche Betreuungsdauer für Kinder mit einer (drohenden) Behinderung ab drei Jahren bis zum Schuleintritt richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf des Kindes und beträgt in der Regel sechs Stunden täglich. Es werden bei Bedarf aber auch Betreuungszeiten von vier, fünf, acht, zehn und zwölf Stunden täglich angeboten.
Für Schulkinder können Sie zwischen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen und der Kindertagespflege wählen. Nahezu alle Schulen in Hamburg bieten eine kostenlose Betreuung von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie eine kostenpflichtige Früh- und Spätbetreuung an.
Die Kindertagespflege können Sie auch als Ergänzung oder anstelle der nachmittäglichen Betreuung in der Schule in Anspruch nehmen.
Wann und wo beantrage ich einen Kita-Gutschein bzw. eine Bewilligung für die Kindertagespflege?
Bitte stellen Sie Ihren Antrag drei bis sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn.
Wenn Sie für ein Kind mit einer (drohenden) Behinderung ab drei Jahren bis zur Einschulung einen Kita-Gutschein mit Frühförderung/ Eingliederungshilfe erstmals beantragen, sollte der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn gestellt werden, damit die für die Bewilligung notwendige gutachterliche Stellungnahme rechtzeitig erstellt werden kann.
Den Kita-Gutschein sowie die Kindertagespflege-Bewilligung können Sie auch online beantragen. Nur für die Hortbetreuung in der Kita müssen Sie die Antragsunterlagen Ihrer zuständigen Abteilung Kindertagesbetreuungzusenden oder persönlich während der Sprechzeiten einreichen.
Im Internet stehen Ihnen alle Anträgeals Download-Dateien zur Verfügung. Sie erhalten die Anträge auch bei den Abteilungen Kindertagesbetreuungder Bezirksämter, in den meisten Kitas sowie bei vielen Kindertagespflegepersonen.
Je nachdem, welche Leistungen Sie beantragen, können zusätzlich zum Antragsformular weitere Unterlagen erforderlich sein, die Sie bitte in Kopie beifügen. Eine Übersicht der Unterlagen finden Sie im Artikel "Berechnung des Elternbeitrages". Wenn Sie den Antrag online stellen, können Sie die Unterlagen auch digital beifügen.
Sofern Ihr Kind beim gewünschten Bewilligungsbeginn bereits ein Jahr alt ist und Sie eine Betreuungszeit von maximal fünf Stunden täglich in der Kita beantragen, erhalten Sie ab dem 1. Januar 2025 gleichzeitig zwei Kita-Gutscheine: Einen Kita-Gutschein bis zum dritten Geburtstag für die Betreuung in der Krippe (sog. XL-Krippen-Gutschein) und einen Kita-Gutschein für die Zeit vom dritten Geburtstag bis zum regelhaften Schuleintritt Ihres Kindes (sog. XL-Elementar-Gutschein). In diesen Fällen müssen Sie also nur einmal einen Kita-Gutschein beantragen.
Wichtig: Benötigen Sie in der Folgezeit eine andere Betreuungsdauer, müssen Sie einen entsprechenden Antrag erstellen. Der XL-Gutschein wird dann aufgehoben und Sie erhalten einen neuen Kita-Gutschein.
Wünschen Sie eine Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson und beantragen hierzu eine Betreuung von maximal 25 Wochenstunden, erhalten Sie ab dem 1. Januar 2025 einen Bewilligungsbescheid für die Zeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes. Ein solcher sog. XL-Bewilligungsbescheid kann jedoch nur erlassen werden, wenn Ihr Kind zum Zeitpunkt des gewünschten Bewilligungsbeginn bereits ein Jahr alt ist. Sofern Ihr Kind auch nach dem dritten Geburtstag in Kindertagespflege betreut werden soll, erhalten Sie zudem einen Bewilligungsbescheid für die Zeit vom dritten Geburtstag bis zum regelhaften Schuleintritt Ihres Kindes.
Auch hier gilt: Wünschen Sie in der Folgezeit eine andere Betreuungsdauer, müssen Sie einen entsprechenden Antrag erstellen.
Möchten Sie, dass Ihr Kind mehr als 5 Stunden täglich in einer Kita oder mehr als 25 Wochenstunden in Kindertagespflege betreut wird, und erhalten Sie einen entsprechenden Kita-Gutschein bzw. Bewilligungsbescheid für Kindertagespflege, so gilt diese Bewilligung in der Regel für ein Jahr. Wenn Sie Ihr Kind weiter betreuen lassen wollen, sollten Sie rechtzeitig (möglichst drei Monate vor Bewilligungsende) einen weiteren Antrag stellen. Auch dieser weitere Antrag kann online gestellt werden.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass eine Kostenerstattung bzw. öffentliche Förderung erst ab Antragstellung möglich ist. Auch für die beitragsfreie Grundbetreuung müssen Sie einen Antrag stellen. Wenn Ihr Kind ohne gültigen Kita-Gutschein bzw. ohne gültige Kindertagespflege-Bewilligung betreut wird, müssen Sie (den Elternbeitrag und) die gesamten (anderen) Kosten selbst tragen.
Was muss ich bezahlen?
In Hamburg gibt es eine beitragsfreie Grundbetreuungim Umfang von täglich fünf Stunden für Kinder ab Geburt bis zur Einschulung. In der Kindertagespflege ist ein Betreuungsumfang bis zu 30 Wochenstunden beitragsfrei. Für eine darüber hinausgehende Förderung von Kindern in Kitas bzw. in der Kindertagespflege sind in der Regel Elternbeiträge (Familieneigenanteile/Teilnahmebeiträge) zu bezahlen. Diese decken weniger als ein Fünftel der tatsächlichen Kosten. Der größte Teil der Betriebskosten wird also aus Steuermitteln finanziert. Die Höhe Ihres Elternbeitragesist abhängig von dem Betreuungsangebot, der Betreuungsdauer, der Familiengröße und Ihrem Einkommen.
Wenn mehrere Kinder Ihrer Familie betreut werden, reduziert sich der Beitrag der älteren Kinder.
Familien, die bestimmte Leistungen nach dem SGB II/SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, einen Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, müssen für Kinder bis zu Schuleintritt keinen Elternbeitrag leisten. Auch Familien mit sehr geringem Einkommen können den Erlass oder die Reduzierung des Elternbeitrages beantragen. Hierzu berät Sie die Abteilung Kindertagesbetreuung in dem für Sie zuständigen Bezirksamt.
Einige wenige Kindertageseinrichtungen nehmen nicht am Kita-Gutschein-System teil, deshalb können dort keine Kita-Gutscheine eingelöst werden. Da diese Einrichtungen ohne staatliche Zuschüsse arbeiten, müssen die Eltern die Kosten der Betreuung in vollem Umfang selbst tragen.
Besonderheiten gelten auch für Betriebskitas, zum Beispiel in Krankenhäusern, die in der Regel andere Elternbeiträge erheben.
Wie finde ich einen Kita-Platz bzw. eine Kindertagespflegeperson?
Mit Hilfe des Kita-Infosystemskönnen Sie sich über die Kitas und Vorschulklassen in jedem Stadtteil Hamburgs informieren. Sie wählen die Einrichtung selbst aus, in der Ihr Kind betreut werden soll.
Bei der Kindertagespflegebörse Ihres Bezirksamtes erhalten Sie Auskünfte zu Kindertagespflegepersonen.
Wenden Sie sich danach bitte an die Kita oder die Kindertagespflegeperson Ihrer Wahl oder an die nächstgelegene Grundschule und informieren Sie sich über das pädagogische Konzept. Bitte beachten Sie, dass Kitas und Kindertagespflegepersonen zu unterschiedlichen Tageszeiten Betreuung anbieten. Diese Zeiten sollten Sie ebenfalls erfragen.
Bei der Entscheidung, welche Kita bzw. welche Kindertagespflegeperson für Ihr Kind geeignet ist, kann Ihnen der Online-Wegweiser Auf dem Weg zur passenden Kindertagesbetreuung helfen. Er beschreibt, was ein gutes Betreuungsangebot leisten muss und schlägt Ihnen Fragen vor, die Sie bei einem ersten Besuch stellen können.
Wenn Sie sich für eine bestimmte Kita entschieden haben, sollten Sie vor Ort klären, ob Ihr Kind zu dem von Ihnen gewünschten Termin aufgenommen werden kann. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Kindertagespflegeperson ausgewählt haben.
Die Entscheidung darüber, ob Ihr Kind aufgenommen werden kann, trifft jeweils die Leitung der Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegeperson oder bei Vorschulklassen die Grundschulleitung.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass eine Kostenerstattung bzw. öffentliche Förderung erst ab Antragstellung möglich ist. Wenn Ihr Kind ohne gültigen Kita-Gutschein bzw. ohne gültige Kindertagespflege-Bewilligung betreut wird, müssen Sie (den Elternbeitrag und) die gesamten (anderen) Kosten selbst tragen.
Gut zu wissen: Beachten Sie zur Vermeidung von hohen zusätzlichen Kosten die Kündigungsfristen im privatrechtlichen Betreuungsvertrag mit der Kita bzw. der Kindertagespflegeperson. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung (z.B. wenn Sie umziehen und Ihr Kind danach in einer anderen Kita oder bei einer anderen Kindertagespflegeperson betreut werden soll) müssen Sie andernfalls die vertraglich geschuldeten Kosten bis zum Kündigungsende selbst tragen.
Kindertagesbetreuung und Beruf
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