Welches Ziel hat das Kita-Prüfverfahren?
Übergeordnetes Ziel des Kita-Prüfverfahrens ist die Qualitätssicherung in der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung in Hamburg.
In dem Landesrahmenvertrag (PDF, 1,6 MB) zwischen Behörde und Kita-Trägern sind viele strukturelle Standards geregelt. Im Rahmen des Kita-Prüfverfahrens wird regelhaft überprüft, ob diese eingehalten werden. Das Kita-Prüfverfahren dient damit der Sicherstellung von Standards. Dabei soll Transparenz nach außen und innen, gegenüber den Eltern, der für die Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde, aber auch gegenüber dem Träger bzw. der Einrichtung selbst, gewährleistet werden.
Eltern der betreuten Kinder bietet das Verfahren mehr Klarheit über die Einhaltung der Standards in ihrer Kindertageseinrichtung.
Was wird geprüft?
Zu den zu prüfenden Bereichen gehören insbesondere Aspekte des Leistungsangebotes, insbesondere der Schließzeiten sowie der Personalvorhaltung und -qualifikation. Dies bedeutet zum Beispiel, dass geprüft wird, ob die Kita in Relation zur Zahl der betreuten Kinder ausreichend Personal mit der erforderlichen Qualifikation beschäftigt. Grundlage sind die Regelungen des Landesrahmenvertrages. Hierfür werden Daten erfasst und aussagekräftige Unterlagen des pädagogischen Personals während der Vor-Ort-Besuche in den Kitas eingesehen.
Weitere Prüfpunkte sind: Raumausstattung, Bildung und Sprachförderung, Übergang in die Grundschule, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Förderung von Kindern mit (drohenden) Behinderungen, Fortbildung und Fachberatung, Qualitätsentwicklung sowie Abrechnungsaspekte.
Es wird auch die Einhaltung des Paragrafen 13 des Landesrahmenvertrages ‚Schutz von Kindern‘ überprüft, der von den Kitas ein aussagekräftiges Schutzkonzept gemäß den Paragrafen 45 und 79a SGB VIII verlangt. Diese Konzeptprüfung wird von den zuständigen Sachgebieten der Kita-Trägerberatung und Kita-Aufsicht begleitet.
Wie wird geprüft?
Das Verfahren gliedert sich für die Kita(-Träger) grob in drei Phasen:
- Abforderung von Dokumenten, Rücksendung seitens der Kita bzw. des Kita-Trägers und Vorbereitung der stichprobenhaften Einsichtnahme in verschiedene Unterlagen
- Vor-Ort-Besuch durch die Kita-Prüferinnen und -Prüfer in der Einrichtung sowie Einsicht in die Stichproben
- Bericht und Abschlussgespräch
Zunächst erhalten die Kita-Einrichtungen bzw. Kita-Träger ein Anschreiben mit einem Erhebungsbogen und einer Information über die Terminierung der Prüfung.
Die Kitas und Kita-Träger erhalten dann Zeit, den Erhebungsbogen auszufüllen und die geforderten Dokumente an die Sozialbehörde zu übersenden. Die Kita-Prüferinnen und -Prüfer sichten diese Dokumente und bereiten den anstehenden Vor-Ort-Besuch vor. Hierzu gehört auch, dass der Kita bzw. dem Kita-Träger mitgeteilt wird, welche Unterlagen für den Vor-Ort-Besuch vorzuhalten sind, um stichprobenhafte Einsicht nehmen zu können.
Der Vor-Ort-Besuch in der Kita-Einrichtung startet typischerweise mit einem Rundgang durch die Einrichtung. Anschließend werden in einem Gespräch noch zu klärende Prüfaspekte besprochen und die Stichproben, bspw. Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen der Kinder sowie die Dokumente zur Sprachstandsfeststellung, eingesehen. Hinsichtlich des pädagogischen Personals werden Stichproben zur Personalqualifikation und dem Personalvolumen eingesehen.
Bei den Prüfungen kommen unterschiedliche Erhebungsinstrumente und Analysemethoden zum Einsatz. Dazu gehören unter anderem die Auswertung der im Vorfeld der Prüfung erhobenen Daten, die Analyse von Dokumenten und eine Berechnung des Erzieher-Kind-Schlüssels. Der Vor-Ort-Besuch erfolgt mit Hilfe eines Interviews, einer persönlichen Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten der Kita durch die Kita-Prüferinnen und -Prüfer und Stichprobensichtungen.
Nach diesem Vor-Ort-Besuch wird ein Prüfbericht erstellt. Eventuelle Beanstandungen und Aufforderungen werden mit einer Bearbeitungsfrist versehen. Die Prüfung der Kita-Einrichtung endet mit einem Abschlussgespräch, zu dem der Kita-Träger die Elternvertretung einlädt. Dieses Abschlussgespräch dient der Transparenz gegenüber der Elternschaft. Die Elternvertretungen werden über das Ergebnis der Kita-Prüfung informiert und haben somit die Möglichkeit, diese Informationen an interessierte Eltern weiterzugeben.
Von wem wird geprüft?
In der für Kindertagesbetreuung zuständigen Sozialbehörde gibt es ein Sachgebiet, welches für die Durchführung des Kita-Prüfverfahrens zuständig ist. Die Prüferinnen und Prüfer haben pädagogische und verwaltungswissenschaftliche Qualifikationen.
Wer ist am Prüfverfahren beteiligt?
Von Seiten der Kitas sind meist Trägervertreter und die Kita-Leitung beteiligt. Ist die Kita einem Verband zugehörig, gibt es auch von dieser Seite Unterstützungsmöglichkeiten, bspw. durch eine Teilnahme der Verbandsvertreter an der Vorbereitung der Kita-Prüfung oder an dem Vor-Ort-Besuch.
Wie erfahre ich als Elternteil, ob meine Kita geprüft wird?
Das Kita-Prüfverfahren konzentriert sich auf die Prüfung der Einrichtung und dient insbesondere den Kita-Trägern dazu, einen Blick von außen auf ihre Kita-Einrichtungen zu erhalten. Eltern werden daher seitens der Behörde nicht direkt in das Verfahren involviert.
Aufgrund von stichprobenhaften Einsichtnahmen in kindbezogene Unterlagen erhalten einzelne Eltern die Information, dass das Kita-Prüfverfahren in ihrer Einrichtung stattfindet. Die Eltern können anhand von Einwilligungserklärungen mitteilen, ob die Unterlagen ihrer Kinder eingesehen werden dürfen.
Darüber hinaus endet ein Kita-Prüfverfahren mit einem Abschlussgespräch. Zu dem Abschlussgespräch lädt die Kita bzw. der Kita-Träger die Elternvertretung ein. Die Elternvertretungen erhalten in diesem Abschlussgespräch Informationen zum Kita-Prüfverfahren und zu den Ergebnissen der jeweiligen Kita-Prüfung. Die Elternvertretungen erhalten somit die Chance, die übrige Elternschaft über die Prüfergebnisse zu informieren.
Werden Kinder befragt?
Kinder werden nicht im Rahmen des Kita-Prüfverfahrens befragt. Kinder sollen regulär ihre Kita besuchen können und müssen nicht mit fremden Personen sprechen.
Wie wurden die Kitas bisher überprüft?
Der Sozialbehörde stehen mit der anlassbezogenen Vertragsprüfung gemäß Paragraf 22 des Landesrahmenvertrages und der Kita-Aufsicht sowie der Kita-Trägerberatung unterschiedliche Überprüfungs- und Beratungsinstrumente im Bereich der Kindertagesbetreuung zur Verfügung.
Welche Anforderungen werden mindestens an eine Kita gestellt?
Zur Erteilung einer Betriebserlaubnis müssen Kitas vor Inbetriebnahme die Anforderungen nach dem SGB VIII sowie die Standards gemäß den ‚Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen‘ erfüllen.
Kitas können darüber hinaus freiwillig am Hamburger Kita-Gutscheinsystem teilnehmen. Die Teilnahme am Kita-Gutscheinsystem ist möglich, wenn der Kita-Träger dem LRV beitritt. Mit diesem Beitritt erklären die Kita-Träger, die Anforderungen des LRV einzuhalten. Somit haben die Kita-Träger die Selbst-Verpflichtung, auch diese Standards einzuhalten.
Wer stellt sicher, dass in den Kitas auch pädagogisch gute Arbeit geleistet wird?
Die Kita-Träger überprüfen gemäß Paragraf 16 des Landesrahmenvertrages die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit in einem mindestens zweijährigen Rhythmus nach einem fachlich anerkannten Verfahren, das sie in Eigenverantwortung durchführen. Hierfür können sowohl externe als auch interne Qualitätsmanagement-Verfahren angewendet werden. Im Rahmen des Kita-Prüfverfahrens wird die Einhaltung des Paragrafen 16 überprüft, d.h. es wird geprüft, ob die pädagogische Qualität der Arbeit in einem beim Träger verankerten Verfahren regelhaft überprüft wird.
Erhält die Kita am Ende der Prüfung eine Note oder ein Zertifikat?
Jede Prüfung schließt mit einem Bericht ab, der dem Träger der Kita ausgehändigt wird. Ein Note oder ein Zertifikat wird nicht erteilt. Durch das Kita-Prüfverfahren soll kein Ranking oder Beurteilung der pädagogischen Ansätze oder Schwerpunkte der Kitas in Hamburg entstehen. Der individuelle Bericht steht dem Kita-Träger zu.
Wird der Prüfbericht, den die Kita erhält, veröffentlicht?
Seitens der Sozialbehörde werden die Prüfberichte über die einzelnen Kitas nicht veröffentlicht. Das Ergebnis wird der Kitaleitung, ggf. dem Kita-Träger und der Kita-Elternvertretung, vorgestellt. Der Kita-Träger entscheidet über eine Veröffentlichung seines Berichts.
Welche Konsequenzen müssen Kitas erwarten, wenn die Anforderungen des Landesrahmenvertrags ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ nicht erfüllt werden?
Kitas, die die im Landesrahmenvertrag ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ gesetzten Standards nicht erfüllen, werden aufgefordert, die festgestellten Mängel innerhalb bestimmter Fristen zu beseitigen. Entsprechende Nachprüfungen werden ebenfalls durch das Sachgebiet Kita-Prüfverfahren durchgeführt. So soll im Einzelfall mit diesem Verfahren insbesondere eine Verbesserung der Rahmenbedingungen in den Einrichtungen erzielt werden.
In Einzelfällen, zum Beispiel bei gravierenden Verstößen gegen den Landesrahmenvertrag in Bezug auf das vorzuhaltende Personal, kann es zu Mittelkürzungen bzw. Rückzahlungsforderungen bis hin zur Kündigung des Beitritts der betreffenden Kita zum Landesrahmenvertrag durch die Sozialbehörde kommen.
Was macht die Sozialbehörde mit den Prüfergebnissen und mit den Prüfberichten?
Die Sozialbehörde veröffentlicht jährlich einen übergreifenden Bericht, der über die Aktivitäten des Sachgebiets für das Kita-Prüfverfahren insgesamt informiert. Die Ergebnisse werden in aggregierter Form aufbereitet und analysiert, es werden keine individuellen Ergebnisse veröffentlicht.
Übergreifende Erkenntnisse aus den Einzelprüfungen werden anonymisiert zusammengefasst und bewertet. Mit der landesweiten Berichterstattung soll das Kita-Prüfverfahren neben der Herstellung von Transparenz auch dazu beitragen, gemeinsam mit den Kita-Verbänden den Landesrahmenvertrag ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ und das Kita-System weiterzuentwickeln.
Wie viele Kitas werden jährlich überprüft und wie häufig?
Jedes Jahr sollen etwa 180 Kitas geprüft werden, sodass in einem etwa sechsjährigen Zyklus alle der rund 1200 am Kita-Gutscheinsystem angeschlossenen Kitas daran teilnehmen werden.
Wie werden die Kitas ausgewählt, die geprüft werden?
Die zu prüfenden Kitas werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Das Kita-Prüfverfahren ist ein anlassunabhängiges Verfahren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich eine Beschwerde über die Betreuungsqualität habe?
Auf den Internetseiten der Sozialbehörde und mit dem Informationsfaltblatt „Mit der Kita nicht zufrieden? – Ansprechpartner und Beschwerdewege“ werden Eltern informiert, wie sie im Falle einer Beschwerde über ihre Kita vorgehen können.
Wohin kann ich mich als Kita(-Träger) bei Fragen wenden?
Bei allgemeinem Beratungsbedarf (unabhängig vom Kita-Prüfverfahren) können Sie sich an Ihre Ansprechpartner der Kita-Trägerberatung wenden.
Hinsichtlich aufsichtsrechtlicher Themen rund ums SGB VIII (bspw. Meldepflichten bei Personal) und die Kita-Richtlinien sowie anlassbezogenen Vertragsprüfung gemäß Paragraf 22 des Landesrahmenvertrages können Sie sich an die Kita-Aufsicht wenden.
Bei Fragen zum anlassunabhängigen Kita-Prüfverfahren könnten Sie sich an das Sachgebiet Kita-Prüfverfahren (kita-pruef@soziales.hamburg.de) wenden.
Was unterscheidet das Kita-Prüfverfahren von der Kita-Aufsicht?
Die Sachgebiete „Kita-Prüfverfahren“ und „Kita-Aufsicht“ sind organisatorisch in unterschiedlichen Referaten im Amt für Familie angesiedelt. Auch die Aufgabenstellung und die Rechtsgrundlagen der beiden Sachgebiete sind voneinander abgegrenzt.
Das Sachgebiet Kita-Aufsicht erfüllt die nach dem SGB VIII erforderlichen gesetzlichen Aufgaben und prüft diesbezüglich die Kitas, sofern Anlässe dazu bestehen.
Das Sachgebiet Kita-Prüfverfahren führt regelhafte und anlassunabhängige Verfahren durch.