Öffentliche Förderung
Voraussetzung für die öffentliche Förderung ist, dass Sie Ihre Kinder nicht selbst betreuen können, da Sie
- berufstätig sind, studieren oder eine berufliche Aus- und Weiterbildung durchlaufen,
- an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder
- einen Deutsch-Sprachkurs oder einen Integrationskurs für Migrantinnen und Migranten besuchen.
Unabhängig von Ihrer Berufstätigkeit haben Sie einen Rechtsanspruch auf bis zu 25 Stunden Betreuung pro Woche, wenn Ihr Kind mindestens ein Jahr alt und noch nicht eingeschult ist.
Sie können die öffentliche Förderung bei der für Sie zuständigen Tagespflegebörse beantragen (Antrag, PDF, 125 KB).
Wenn Sie arbeitssuchend und Ihre Kinder noch nicht ein Jahr alt sind, kann für bis zu sechs Monate eine bis zu 20-stündige Betreuung bewilligt werden. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall von Ihrer zuständigen Tagespflegebörse beraten.
Elternbeitrag/Teilnahmebeitrag
Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten Tagesmütter und -väter für ihre Tätigkeit ein festgelegtes Tagespflegegeld.
Bis zu 30 Wochenstunden sind für Kinder von der Geburt bis zur Einschulung beitragsfrei. Bitte beachten Sie: Der allgemeine Rechtsanspruch umfasst in der Kindertagespflege 25 Wochenstunden und gilt ab dem ersten Geburtstag bis zur Einschulung. Beitragsfrei sind bis zu 30 Wochenstunden ab der Geburt bis zur Einschulung, wenn hierfür ein entsprechender Bedarf (zum Beispiel Berufstätigkeit der Eltern) vorliegt.
Wie bei der Betreuung in Kitas müssen sich Eltern auch bei der Kindertagespflege bei darüber hinausgehenden Betreuungszeiten an den Kosten beteiligen. Wie hoch Ihr Anteil ist, hängt vom Einkommen, der Familiengröße und dem Umfang der Betreuung ab:
Antworten auf Fragen wie zum Beispiel „Wie errechnet sich der Elternbeitrag? Was zählt zum Familieneinkommen? Gibt es eine Entlastung bei mehreren betreuten Kindern? Welche Belege sind erforderlich?“ finden Sie hier...
Der Elternbeitrag zur Kindertagespflege (auch "Teilnahmebeitrag" genannt) wird von den Bezirksämtern berechnet. Dazu sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Familie erforderlich (Vordruck, PDF 60 KB).
Nähere Informationen enthält auch die Broschüre "Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege".
Familien, für die der berechnete Elternbeitrag eine unzumutbare Härte darstellt, können eine Minderung/Reduzierung des Teilnahmebeitrags beantragen (Härtefallregelung). Seit dem 1. August 2019 wird bei Familien mit sehr geringem Einkommen (Familieneinkommen unter der Einkommensgrenze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)), für Kinder bis zu Schuleintritt der gesamte Elternbeitrag erlassen.
Private Finanzierung
Wenn Sie möchten, können Sie die Kindertagespflege vollständig privat finanzieren und dann auch den Betreuungsumfang und die Betreuungskosten mit der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater frei aushandeln.