Individuelle Finanzierungsplanung
In einer Großtagespflegestelle ist jede Kindertagespflegeperson selbständig tätig. Daher ist es sinnvoll, dass jede Kindertagespflegeperson für sich individuell einen Finanzierungsplan mit den Einnahmen und Ausgaben erstellt, die sie haben wird.
Eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung brauchen Sie nicht nur für Ihre eigene Planung, sondern auch für das Finanzamt, dem Sie Ihre selbständige Tätigkeit melden müssen.
Auf Grund Ihrer Gewinnkalkulation werden durch das Finanzamt die Vorauszahlungen für die Steuer berechnet. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten im Abschnitt "Steuern".
Eine Mustervorlage für einen Finanzierungsplan (PDF, 300 KB; Word, 175 KB) können Sie sich herunterladen. Ausführliche Erläuterungen dazu finden Sie im Folgenden.
Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben
Bei der Erstellung eines Finanzierungsplans ist zunächst zu unterscheiden, welche Kosten regelmäßig anfallen, also laufende Betriebskosten einer Großtagespflegestelle sind, und welche Kosten einmalig bei der Gründung einer Großtagespflegestelle, etwa für Umbaumaßnahmen oder die Erstausstattung, entstehen.
Im Finanzierungsplan sind zunächst die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die Sie als Kindertagespflegeperson in einer Großtagespflegestelle haben werden, zu berücksichtigen. Wie so ein Finanzierungsplan aussehen kann, können Sie der Mustervorlage (PDF, 300 KB) entnehmen.
Diese Vorlage soll Ihnen zur Orientierung dienen. Die konkreten, einzutragenden Zahlen können zwischen einzelnen Kindertagespflegepersonen stark differieren, je nachdem, wie viele Kinder Sie in welchem Umfang betreuen, ob die Betreuungsverhältnisse öffentlich gefördert oder privat finanziert werden, wie Sie versichert sind, wie Sie versteuert werden, etc.
Wie setzen sich nun im Finanzierungsplan die Einnahmen und Ausgaben genau zusammen?
Einnahmen aus der Kindertagespflegetätigkeit
Ihre Einnahmen als Kindertagespflegeperson sind in erster Linie davon abhängig, ob Ihre Kindertagespflegeverhältnisse rein privat finanziert oder öffentlich gefördert werden.
Bei der privat finanzierten Form vereinbaren Sie direkt mit den Eltern des jeweiligen Kindes die Höhe der Betreuungskosten. Bei der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten Sie für die Betreuung pro Kind ein festgelegtes Tagespflegegeld. Dieses wird zum Teil von der Tagespflegebörse und zum Teil von den Eltern des betreuten Kindes gezahlt.
Das Tagespflegegeld setzt sich aus dem Erziehungsgeld und der Sachkostenpauschale zusammen. Die Sachkostenpauschale ist für Ihre regelmäßig anfallenden Kosten wie Betriebskosten und Kosten für Verpflegung, Windeln, Freizeitangebote, Bastelmaterialien und Fortbildungen bestimmt.
Großtagespflegestellen mit mindestens zwei Tagespflegepersonen in eigens angemieteten Räumlichkeiten erhalten die erhöhte Sachkostenpauschale. Diese enthält einen pauschalen Mietkostenzuschuss. Um die SK 2-Pauschale zu erhalten, müssen Sie gemeinsam als Großtagespflegestelle einen Antrag (PDF, 75 KB) bei der Tagespflegebörse stellen.
Die Höhe des Tagespflegegeldes richtet sich nach Ihrer Qualifikationsstufe, dem zeitlichen Betreuungsumfang und der Anzahl sowie dem Alter der betreuten Kinder. Die genauen Beträge können Sie der Kindertagespflegeverordnung (Anlage 3) entnehmen.
Allgemeine Informationen zum Thema Tagespflegegeld finden Sie auch auf der "Informationen für Tagesmütter und -väter". In bestimmten Fällen können auch bei öffentlich geförderten Tagespflegeverhältnissen Zuzahlungen der Eltern hinzukommen.
Allerdings dürfen sich solche Zuzahlungen nur auf besondere Leistungen beziehen, die Sie als Kindertagespflegeperson erbringen und für die Ihnen Kosten entstehen (zum Beispiel für bestimmte, besonders teure Lebensmittel, Materialien oder ähnliches).
Die Höhe dieser Zuzahlungen muss angemessen sein, das heißt im Verhältnis zu den zusätzlich erbrachten Leistungen stehen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Tagespflegebörse.
Alle vom Jugendamt sowie von den Eltern an die Kindertagespflegeperson gezahlten Beträge sind steuerpflichtig.
Betriebsausgaben und Betriebsausgabenpauschale
Zur Ermittlung Ihres Gewinns aus selbständiger Tätigkeit werden von Ihren Einnahmen die Betriebsausgaben abgezogen. Die regelmäßigen Betriebsausgaben setzen sich zusammen aus Kosten für Lebensmittel, den anteiligen Miet- und Nebenkosten sowie den Ausgaben für Spielmaterialien, Hygieneartikel, Renovierung, Büromaterial und Telefon, Fahrtkosten, Weiterbildung, Mitgliedsbeiträge und sonstiges.
Diese anfallenden Kosten sollten Sie für sich möglichst genau kalkulieren, um damit zu einer realistischen Gewinnberechnung zu kommen!
Allerdings müssen Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung für das Finanzamt nicht unbedingt die Ausgaben im Einzelnen aufführen, sondern können dafür die Betriebsausgabenpauschale heranziehen.
Diese Pauschale beträgt 400 Euro monatlich pro ganztags betreutem Kind und wird von Ihren zu versteuernden Einnahmen abgezogen. Betragen die tatsächlich vereinbarten Betreuungszeiten weniger als 40 Stunden pro Woche, werden die jeweiligen Betriebsausgabenpauschalen pro Kind angepasst.
Für die verschiedenen Leistungsarten ergeben sich folgende Pauschalen:
Leistungsart | Pauschale |
TP 50 (ab 41 Stunden) | 400,- |
TP 40 (31 - 40 Stunden) | 400,- |
TP 30 (26 - 30 Stunden) | 300,- |
TP 25 (21 - 25 Stunden) | 250,- |
TP 20 (11 - 20 Stunden) | 200,- |
TP 10 (bis 10 Stunden) | 100,- |
Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege ist die im Bewilligungsbescheid genannte wöchentliche Betreuungsleistung (Leistungsart) maßgebliche Größe für die Anrechnung der Betriebsausgabenpauschale.
Dabei wird jeweils die oberste Grenze der Leistungsart zu Grunde gelegt. Wenn Sie also zum Beispiel 23 Stunden die Woche betreuen, rechnen Sie mit der Leistungsart "TP 25" ab.
Anders sieht es bei privat vereinbarter Kindertagespflege aus. Hier ist die Betriebsausgabenpauschale entsprechend des im Vertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson vereinbarten wöchentlichen Betreuungsumfangs zu berechnen.
Genauere Informationen zur Betriebsausgabenpauschale finden Sie hier:
- "Tipps und Hinweise zur Steuererklärung für Kindertagespflegepersonen" (PDF, 570 KB)
- "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" (PDF, 110 KB)
Ausgaben für Sozialversicherung
Für die Berechnung der Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung können Sie - falls Sie nicht familien- oder privat versichert sind - den ermäßigten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige zu Grunde legen.
Die Beitragsberechnung bezieht sich auf das steuerpflichtige Einkommen, also die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Bei öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen kann die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung erstattet werden, wenn Sie dies bei Ihrer Tagespflegebörse beantragen.
Gleiches gilt für die Rentenversicherung: Die hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung können Ihnen erstattet werden, wenn sie nachgewiesen werden. Sie sind als Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen mehr als 450 Euro beträgt.
Für die Berechnung der Ausgaben sollten Sie in diesem Fall mindestens von dem Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung 96,72 Euro (Stand 2024) ausgehen. Als anteilige Erstattung erhalten Sie dafür von der Stadt Hamburg auf Antrag eine Pauschale von 45 Euro.
Sollten Ihre Ausgaben für eine angemessene Altersvorsorge höher sein, können auch diese auf Nachweis zur Hälfte erstattet werden.
Weitere Infos zur Kranken- und Rentenversicherung finden Sie auf den Seiten "Informationen für Tagesmütter und -väter" der Stadt Hamburg. Dort stehen auch ein "Merkblatt zu Altersvorsorgeleistungen für Tagespflegepersonen" sowie ein entsprechendes Antragsformular als Downloads zur Verfügung.
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Als selbständige Kindertagespflegeperson sind Sie verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anzumelden und dort eine Unfallversicherung abzuschließen. Der Jahresbeitrag beträgt 123 Euro (Stand: 2022). Die Kosten für die Unfallversicherung werden Ihnen weitestgehend erstattet; pauschal erhalten Sie dafür zehn Euro monatlich automatisch mit dem Tagespflegegeld.
Kinder, die von Tagesmüttern und -vätern betreut werden, sind bei der Unfallkasse Nord unfallversichert. Dies gilt sowohl für Kinder, deren Betreuung öffentlich gefördert wird als auch für Kinder, deren Betreuung von den Eltern privat finanziert wird. Voraussetzung ist die Eignungsfeststellung nach § 23 SGB VIII bzw. Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.
Rein privat finanzierte Kindertagespflegeverhältnisse sind über diese Versicherung nicht abgedeckt! Wenn Sie Kindertagespflege privat gewerblich anbieten, müssen Sie eigenständig eine zusätzliche bzw. ergänzende Haftpflichtversicherung abschließen, damit auch hier mögliche Schadensfälle abgesichert sind.
Weitere Infos dazu finden Sie auf der Seite "Informationen für Tagesmütter und -väter" der Stadt Hamburg.
Steuern
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung gelten als Sonderausgaben und können in der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Einkommensteuern berechnet sich dann aus Ihren Einnahmen abzüglich der Betriebs- und Sonderausgaben. Sie ist abhängig davon, ob Sie noch andere Zusatzeinkommen haben und, wenn Sie einen Ehepartner haben, wie hoch dessen Einkommen ist. Ob Sie überhaupt Steuern bezahlen müssen, hängt wiederum davon ab, ob Ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 11.604 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. 23.568 Euro (bei Ehegatten) übersteigt (Stand 1. Januar 2024).
In jedem Fall müssen Sie dem Finanzamt Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit melden. Das Finanzamt teilt Ihnen dann mit, ob und in welcher Höhe es zu einer Steuerfestsetzung kommt. Hier erhalten Sie auch die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung.
Sehr hilfreich für das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung sind die von Mirjam Taprogge-Essaida erstellten "Tipps und Hinweise zur Steuererklärung für Tagespflegepersonen" (PDF, 570 KB).
Weitere Informationen zur Besteuerung finden Sie im Dokument "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege".