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Handbuch Großtagespflege

„Mietzuschuss“ für Großtagespflege: Sachkostenpauschale 2

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Für Tagespflegepersonen, die in einer Großtagespflegestelle in extra angemieteten Räumen tätig sind, gibt es die Möglichkeit einer erhöhten Sachkostenpauschale (SK 2), die einen pauschalen Zuschuss für Mietzahlungen beinhaltet.

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Thorben Wengert / pixelio.de

Die Höhe der SK 2-Pauschale ist abhängig vom zeitlichen Betreuungsbedarf des Kindes und der bewilligten Leistungsart. Die Höhe können Sie der Kindertagespflegeverordnung entnehmen. Sie ist nur abhängig davon, ob Sie Mietkosten haben, nicht wie hoch diese sind.

Großtagespflegestellen mit zwei bis vier Kindertagespflegepersonen können zwischen der Inanspruchnahme der SK 2-Pauschale oder einem Mietzuschuss durch die Eltern wählen, beides parallel ist nicht zulässig. Eine solche Entscheidung ist gemeinsam von allen Kindertagespflegepersonen einer Großtagespflegestelle zu treffen. Die Mietkosten sind der Tagespflegebörse nachzuweisen.

Anspruchsvoraussetzungen für die SK 2-Pauschale

  • Großtagespflegestelle (Definition siehe unten) und
  • eigens angemietete oder sonst entgeltlich überlassene Räume und
  • gemeinsamer Antrag der Großtagespflegestelle und
  • mindestens ein öffentlich gefördertes Kind in Betreuung je Kindertagespflegeperson.

Wie bekomme ich die SK 2-Pauschale?

Um die SK 2-Pauschale zu erhalten, müssen Sie bei der Tagespflegebörse gemeinsam als Großtagespflegestelle einen Antrag (PDF, 75 KB) stellen. Dem Antrag müssen Sie einen Nachweis über Ihre Mietkosten beifügen.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erhalten alle Kindertagespflegepersonen der Großtagespflegestelle eine eigene Bewilligung. Sie sollten jegliche Änderungen der personellen Zusammensetzung oder bzgl. der Räume/Miete der Tagespflegebörse unverzüglich mitzuteilen.

Übergangszeitraum bei Ausscheiden einer Kindertagespflegeperson

Wenn eine Tagespflegeperson (spontan) aus der Großtagespflege ausscheidet oder keine öffentlich geförderten Kinder mehr betreut, muss die Pauschale nicht sofort wegfallen.

Grundsätzlich gilt die Regel: Die SK 2-Pauschale gibt es nur, wenn die Kindertagespflegepersonen gemeinsam in der Großtagespflegestelle tätig sind und jede mindestens ein öffentlich gefördertes Kind betreut.

In der Praxis kann es auch ungeplant kurze Zeiträume geben, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Für Ihre finanzielle Absicherung in solchen Zeiträumen kann auch bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen die SK 2-Pauschale für einen Übergangszeitraum weitergewährt werden. Dieses ist möglich,

  • bei Ausscheiden der zweiten Kindertagespflegeperson oder
  • wenn eine der Kindertagespflegepersonen vier Wochen lang kein öffentlich gefördertes Kind betreut.

Dieser Übergangszeitraum beträgt maximal drei Kalendermonate und bietet Ihnen als Großtagespflegestelle die Möglichkeit, eine neue Kindertagespflegeperson zu finden, die Räume zu kündigen oder ein weiteres öffentlich gefördertes Kind aufzunehmen.

Fragen?

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Tagespflegebörse.

Was ist eine Großtagespflegestelle?

Nach Paragraf 4 der Kindertagespflegeverordnung können sich zwei bis vier Kindertagespflegepersonen zur gemeinsamen Durchführung der Kindertagespflege unter Anwendung eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes zusammenschließen (Großtagespflege).