Tagespflegegeld (öffentliche Förderung)
In der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten Sie je betreutem Kind das in der Kindertagespflegeverordnung (Anlagen 2 und 3) vorgesehene Tagespflegegeld.
Es setzt sich aus einer Erstattung für den Sachaufwand (Sachkostenpauschale), einem Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (Erziehungsgeld) und der hälftigen Erstattung angemessener Aufwendungen für die Alterssicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung (Vorsorgeaufwendungen) zusammen. Außerdem werden die Aufwendungen für die erforderliche Unfallversicherung erstattet.
Das Tagespflegegeld richtet sich nach der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit, der Qualifikation der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters sowie dem Alter des betreuten Kindes.
Tagesmütter und Tagesväter in Großtagespflegestellen mit drei oder vier Tagesmüttern oder Tagesvätern können einen Mietzuschuss (Sachkostenpauschale 2) erhalten, wenn sie in eigens angemieteten Räumen tätig sind. Seit dem 1. August 2014 können auch Großtagespflegestellen mit zwei Kindertagespflegepersonen in externen, eigens angemieteten Räumen die Sachkostenpauschale 2 erhalten.
Automatische Anpassung
Seit 2018 wird das Tagespflegegeld automatisch angepasst. Jährlich zum 1. September steigt das Erziehungsgeld um den Index „Arbeitnehmerentgelte Hamburg je Arbeitnehmer - öffentliche und sonstige Dienstleister, Erziehung und Gesundheit, private Haushalte“ des Arbeitskreises „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Länder“. Die Sachkostenpauschale wird entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes des Vorjahres des Statistischen Bundesamtes angepasst.
Betreuung ohne staatlichen Zuschuss
Wenn Sie ein Kind betreuen, ohne dass ein staatlicher Zuschuss geleistet wird, können Sie mit den Eltern die Höhe der Betreuungskosten frei vereinbaren.