Grundsätzlich wird das Pflegegeld vom Jugendamt gezahlt, wenn dem Kind und seinen Eltern Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches VIII, Kinder und Jugendhilfe, bewilligt ist.
Höhe des Pflegegeldes und Verwendung
Pflegegeld wird nach den Richtlinien, die für den Wohnort der Pflegeeltern gelten, gezahlt. In Hamburg legt die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) die Höhe des Pflegegeldes auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge fest.
Das Pflegegeld wird als Pauschale zu Beginn des Monats gezahlt. Es soll den Unterhalt des Kindes, besondere Ausgaben und die Wohnkosten abdecken. Aus der „Erstattung von Erziehungskosten“ sind Kosten der Pflegeeltern abzudecken, wie zum Beispiel Fahrkosten.
Versicherungen
- Haftpflichtversicherung: Für die Pflegeeltern wird zentral eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
- Krankenversicherung: Eine Versicherung für den Krankheitsfall der Pflegeeltern ist gesetzlich nicht vorgesehen.
- Unfallversicherung: Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegepersonen werden derzeit in Höhe von jährlich 79,60 Euro pro Person erstattet.
Altersvorsorge
Das Jugendamt übernimmt die Hälfte der Kosten für eine angemessene Altersvorsorge. Hierfür wurde der Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt. Auf Antrag wird die Hälfte davon erstattet. Eine Erstattung kann je Pflegekind erfolgen.
Bereitschaftspflegefamilien erhalten den vollen Mindestbetrag, sofern eine private Einzahlung in dieser Höhe erfolgt.
Pflegegeld und Bürgergeld
Beziehen Pflegeeltern Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) gelten Stand Januar 2024 folgende Regelungen:
- Pflegegeldleistungen nach § 39 SGB VIII bleiben beim ersten und beim zweiten Pflegekind anrechnungsfrei.
- Beim dritten Pflegekind werden 75 Prozent und ab dem vierten Pflegekind werden 100 Prozent der Erstattung der Erziehungskosten als Einkommen der Pflegeeltern angerechnet.
- Der im Pflegegeld enthaltene Wohnkostenanteil wird bei der Bedarfsberechnung der Pflegeeltern ebenfalls angerechnet.
- Das Kindergeld ist Einkommen der Pflegeeltern und wird bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Achtung: Die vom Pflegegeld abgezogenen Anteile dürfen nicht noch einmal abgezogen
werden!
Was muss mit dem Pflegegeld bezahlt werden?
Das Pflegegeld enthält
- einen Betrag für die Kosten der Erziehung, siehe untenstehende Tabelle.
- die Kosten des Unterhalts, die nach Altersgruppen gestaffelt sind.
Von diesem Geld müssen bezahlt werden:
- Ernährung, Bekleidung
- Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege
- Hausrat (Stuhl, Bett, Tisch etc.)
- Wohnung, Heizung, Beleuchtung
- Schulbedarf, Bildung, Hobbys, Taschengeld, Spielzeug
Pauschalierte Nebenleistungen
Die pauschalierten Nebenleistungen werden den Pflegeeltern zum Ansparen für erhöhte Kosten im Einzelfall zur Verfügung gestellt.
Hierzu zählen insbesondere:
- Kosten für Ferien und Ferienreisen
- Kosten für die Einschulung oder den Berufseinstieg
- Kosten für wichtige Ereignisse im Leben des Kindes, wie zum Beispiel Kommunion, Konfirmation, Jugendweihe
- Fahrräder und Zubehör
Ergänzende wirtschaftliche Hilfen
- Für die Erstausstattung des Pflegekindes gewährt das Jugendamt eine Beihilfe,
- ebenso für Klassenreisen.
- Für andere außergewöhnliche Belastungen, wie Kosten für ergänzende Therapien, außergewöhnliche Fahrgelder, gegebenenfalls Kosten, die die Krankenkassen nicht übernehmen oder für besondere Ausstattungsgegenstände besteht kein Rechtsanspruch. Sie müssen gesondert beantragt werden – und die Bewilligung hängt von dem Bedarf des Kindes ab, wobei die Gesichtspunkte Angemessenheit und Vergleich mit Kindern in ähnlicher Situation eine Rolle spielen.
Wichtig: Anträge auf Beihilfen müssen grundsätzlich vor dem Beginn einer Maßnahme oder dem Kauf eines Gegenstandes gestellt werden!