Drogen

Was ist erlaubt? Was nicht?

Ab wann dürfen Jugendliche in der Öffentlichkeit rauchen? Welche Strafen drohen beim Konsum illegaler Drogen?

  • Sozialbehörde

Die gesundheitlichen Schädigungen und Risiken einer späteren Suchterkrankung sind umso höher, je früher der Konsum von Alkohol oder anderen Suchtmitteln beginnt. Deshalb sieht das Jugendschutzgesetz (JuSchG) klare Altersgrenzen vor, deren Einhaltung eine wichtige Aufgabe ist. 

Die SCHULBUS Befragung an Hamburger Schulen hat deutlich gemacht, dass Kinder und Jugendliche zu früh und auch zu häufig Tabak und Alkohol konsumieren. Alkoholexzesse und das sogenannte "Komasaufen" haben stark zugenommen. Tabak ist nachweislich „die Einstiegsdroge“ in den Cannabiskonsum.

Legale Drogen: Tabak und Alkohol

Das Jugendschutzgesetz gestattet den Konsum alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren. Der Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mixgetränken ist nur Volljährigen erlaubt (Paragraf 9 JuSchG).

Rauchen in der Öffentlichkeit ist seit dem 1. September 2007 erst ab 18 Jahren erlaubt (Paragraf 10 JuSchG). Entsprechend dieser Altersgrenzen gilt ein Abgabeverbot von Tabak und Alkohol!

Illegale Drogen

Besitz, Anbau und Handel von illegalen Drogen wie Cannabis (Hasch, Shit, Gras), Kokain, Heroin, LSD, Ecstasy ist strafbar und kann zu hohen Haftstrafen führen! (Paragraf 29 Betäubungsmittelgesetz)

Von der Strafverfolgung kann bei kleinen Mengen zum Eigenverbrauch (zum Beispiel circa sechs Gramm Cannabis in Hamburg) abgesehen werden (Paragraf 31a Betäubungsmittelgesetz). Das Absehen von einer Strafverfolgung heißt aber nicht, dass der Besitz kleinerer Mengen legal ist. Es kommt zu einem polizeilichen Eintrag.

Legale und illegale Drogen im Straßenverkehr

Seit 1. August 2007 gilt ein absolutes Alkoholverbot für alle Fahranfänger unter 21 Jahren! Mit der Aktion "Mobil? Aber sicher!" informiert die Behörde für Inneres und Sport über die Risiken von Alkohol und Drogen am Steuer.

Zum Weiterlesen

Lachgas-Kapseln
IMAGO / Dreamstime

Distickstoffmonoxid („Lachgas“) Neue Verordnung trat am 1. Januar 2025 in Kraft

Seit dem 1. Januar 2025 ist es in Hamburg verboten, „Lachgas“ an Kinder und Jugendliche zu verkaufen. Es drohen hohe Bußgelder.

Titelseite des Memorandums
FHH

Zukunftswerkstatt Suchtprävention Hamburg

Vom 1. bis 3. November 2023 fand mit 68 Vertreterinnen und Vertretern aus den Bereichen der Suchthilfe, Schule, Jugendhilfe, Polizei, Krankenkassen und weiteren Akteuren der Hamburger Suchthilfe die „Zukunftswerkstatt Suchtprävention Hamburg“ statt.

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