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Spieler- und Jugendschutz

Hamburgische Spielerschutzverordnung

  • Sozialbehörde

Die Hamburgische Spielerschutzverordnung konkretisiert die Regelungen aus dem Hamburgischen Spielhallengesetz.

  • Sozialbehörde
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Rechtliche Grundlagen

In der Sitzung des Senats am 19. November 2013 wurde die Verordnung zum Schutz der Spielerinnen und Spieler in Spielhallen verabschiedet und am 29. November in Kraft gesetzt. 

Mit der Verabschiedung der Spielerschutzverordnung hat der Senat von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Anforderungen an die Sozialkonzepte, die durch die Unternehmen vorgehalten werden müssen, festzulegen sowie den Inhalt und den Umfang der Personalschulungen zu regeln.

Das Hamburgische Spielhallengesetz ist im Dezember 2012 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den Spieler- sowie den Jugendschutz zu verbessern. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes ist das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern. 

Die Verabschiedung der Spielerschutzverordnung stellt einen weiteren wichtigen Schritt zum Schutz der Spielerinnen und Spielern in den Spielhallen dar. Die Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen sind gefordert, diese Maßnahmen umzusetzen und damit Verantwortung für ihre Kundschaft zu übernehmen.

Anforderungen an Spielhallenbetreiber

Durch die Verordnung werden die Anforderungen, die an die Sozialkonzepte gestellt werden, als auch die Ausgestaltung der Schulungen präzisiert. 

Die Spielhallenbetreiber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen lassen. Das Aufsichtspersonal muss Kenntnisse über die Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen und zur Entstehung von Glücksspielsucht erwerben. Weiter müssen sie lernen, wie auffällige Spielerinnen und Spieler auf Hilfsangebote angesprochen werden können. Die Betreiber von Spielhallen müssen darüber an einem Schulungsmodul zu den rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen.

Die Schulungen müssen regelmäßig wiederholt werden. Die erste Wiederholung ist nach drei, dann alle fünf Jahre vorgeschrieben.

Die „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz“ finden Sie unten als Download.

Hinweise für Anbieter

Anbieter können sich mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Behörde um die Aufnahme ihrer Schulungskonzepte in die „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz“ bewerben. Der Bewerbung sind entsprechende Nachweise sowie eine schriftliche Einwilligung gemäß § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung beizulegen. 

Sind die Anforderungen erfüllt, wird das Schulungskonzept unter Nennung des Anbieters in die Liste aufgenommen. Der Eintrag wird nach Ablauf von fünf Jahren aus der Liste gelöscht, wenn nicht der Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt die Löschung verlangt. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist kann diese auf Wunsch des Anbieters verlängert werden.

Download

Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach der Hamburgischen Spielerschutzverordnung

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