Spieler- und Jugendschutz

Hamburgische Spielerschutzverordnung

Die Hamburgische Spielerschutzverordnung konkretisiert die Regelungen aus dem Hamburgischen Spielhallengesetz.

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Rechtliche Grundlagen

In der Sitzung des Senats am 19. November 2013 wurde die Verordnung zum Schutz der Spielerinnen und Spieler in Spielhallen verabschiedet und am 29. November in Kraft gesetzt. 

Mit der Verabschiedung der Spielerschutzverordnung hat der Senat von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Anforderungen an die Sozialkonzepte, die durch die Unternehmen vorgehalten werden müssen, festzulegen sowie den Inhalt und den Umfang der Personalschulungen zu regeln.

Das Hamburgische Spielhallengesetz ist im Dezember 2012 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, den Spieler- sowie den Jugendschutz zu verbessern. Zentrales Anliegen dieses Gesetzes ist das Bereitstellen von Instrumenten, um ein am Suchtpotential des gewerblichen Spiels orientiertes Präventionsniveau zu sichern. 

Die Verabschiedung der Spielerschutzverordnung stellt einen weiteren wichtigen Schritt zum Schutz der Spielerinnen und Spielern in den Spielhallen dar. Die Betreiberinnen und Betreiber von Spielhallen sind gefordert, diese Maßnahmen umzusetzen und damit Verantwortung für ihre Kundschaft zu übernehmen.

Anforderungen an Spielhallenbetreiber

Durch die Verordnung werden die Anforderungen, die an die Sozialkonzepte gestellt werden, als auch die Ausgestaltung der Schulungen präzisiert. 

Die Spielhallenbetreiber müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen lassen. Das Aufsichtspersonal muss Kenntnisse über die Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen und zur Entstehung von Glücksspielsucht erwerben. Weiter müssen sie lernen, wie auffällige Spielerinnen und Spieler auf Hilfsangebote angesprochen werden können. Die Betreiber von Spielhallen müssen darüber an einem Schulungsmodul zu den rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen.

Die Schulungen müssen regelmäßig wiederholt werden. Die erste Wiederholung ist nach drei, dann alle fünf Jahre vorgeschrieben.

Hier feinmden Sie die „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz“ (Stand: Februar2026):

Bezeichnung der SchulungKontaktdaten
Schulungskonzept Sachkundenachweis (klein) gem. Abschnitt 2 der HmbSpiel- SchuVOMerlato GmbH
Annenheider Straße 251
27755 Delmenhorst
Tel: +49 422 12 89 04 69
www.merlato.de
Schulungskonzept Sachkundenachweis (groß) gem. Abschnitt 2 der HmbSpiel- SchuVO Merlato GmbH
Annenheider Straße 251
27755 Delmenhorst
Tel: +49 422 12 89 04 69
www.merlato.de
Schulungskonzept für den kleinen Sachkundenachweis gem. Abschnitt 2 der HmbSpielSchuVOProtektor GmbH und Co
Steintorwall 4
20095 Hamburg
Tel.: +4940 325842 -0 
https://fachschule-protektor.eu
Schulungskonzept für den großen Sachkundenachweis gem. Abschnitt 2 der HmbSpielSchuVOProtektor GmbH und Co
Steintorwall 4
20095 Hamburg
Tel.: +4940 325842 -0 
https://fachschule-protektor.eu
Schulungskonzept für den kleinen Sachkundenachweis gem. Abschnitt 2 der HmbSpielSchuVOGSP Akademie GmbH
Am Tiergarten 22B
55411 Bingen am Rhein
Tel.: +49 6721 1859710
www.gsp-spielerschutz.de
Schulungskonzept Kleiner Sachkundenachweis nach der HmbSileSchuVO

Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
Glücksspielsuchtprävention
Große Hamburger Straße 18
10115 Berlin
Tel: +49 30 66633 416
www.caritas-schulung.de

Grundlagen im Spielerschutz, Kleiner Sachkundenachweis 

Natalija Umjakov
Gerhard-Hauptmann-Str. 17
21337 Lüneburg
Tel.: 0176 62504847

Schulungskonzept Kleiner und Großer Sachkundenachweis, Freie und Hansestadt HamburgOrigo Prävention & Personalentwicklung GmbH
Gunther-Plüschow-Str. 15
50829 Köln
Tel.: +49 221 466886-0
www.origo-akademie.de
Schulungskonzept Kleiner und Großer Sachkundenachweis, Freie und Hansestadt HamburgGlücksfall – Zentrum für Spielerschutz e.V.
Babenhäuser Str. 4
63533 Mainhausen
Tel.: +49 6104 9879968
https://gluecksfall.com

Hinweise für Anbieter

Anbieter können sich mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Behörde um die Aufnahme ihrer Schulungskonzepte in die „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz“ bewerben. Der Bewerbung sind entsprechende Nachweise sowie eine schriftliche Einwilligung gemäß § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung beizulegen. 

Sind die Anforderungen erfüllt, wird das Schulungskonzept unter Nennung des Anbieters in die Liste aufgenommen. Der Eintrag wird nach Ablauf von fünf Jahren aus der Liste gelöscht, wenn nicht der Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt die Löschung verlangt. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist kann diese auf Wunsch des Anbieters verlängert werden.

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Unterschrift
Foto: Colourbox.de / Pressmaster
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01. Dezember 2012