Wichtige Informationen zur neuen „Lachgas“-Verordnung
Seit dem 1. Januar 2025 ist es in Hamburg verboten, „Lachgas“ an Kinder und Jugendliche zu verkaufen. Es drohen hohe Bußgelder:
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat eine Verordnung (PDF) erlassen, die den Verkauf, die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid („Lachgas“) an minderjährige Personen untersagt. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Die Verordnung trat am 01.01.2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Verkaufsstellen verpflichtet, die neuen Regelungen einzuhalten.
Ziel der Verordnung
Ziel dieser Verordnung ist es, den Missbrauch von Lachgas zu minimieren bzw. auszuschließen, da der Konsum insbesondere für Minderjährige schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben kann.
Dazu zählen unter anderem Schwindel, Übelkeit, Bewusstlosigkeit, langfristige neurologische Schäden und im Falle falscher Handhabung Erfrierungen.
Was müssen Verkaufsstellen seit 01.01.2025 beachten?
- Verkaufsverbot an Minderjährige: Verkaufsstellen dürfen Lachgas nicht an Minderjährige verkaufen, ab- oder weitergeben.
- Pflichten zur Sicherstellung: Verkaufsstellen müssen sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu Lachgas erhalten.
- Abgabe von Lachgas durch Automaten: Der Betrieb von Automaten, die Lachgas anbieten, ist untersagt, sofern diese keinen ausreichenden technischen Schutz gegen die Nutzung durch Minderjährige bieten.
Wichtige Hinweise für Verkaufsstellen
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die neuen Regelungen informiert sind.
- Richten Sie geeignete Kontrollmechanismen ein, um die Abgabe von Lachgas an Minderjährige zu verhindern.
- Prüfen Sie Ihre Automaten. Passen Sie diese entsprechend der Vorgaben an.
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese Verordnung
Ein Verstoß gegen das Verkaufs- sowie Ab- und Weitergabeverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.