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Spieler- und Jugendschutz

Hamburgische Sportwetten-Teilnahmeschutzverordnung

Die Hamburgische Sportwetten-Teilnahmeschutzverordnung (HmbSportwSchuVO) konkretisiert die Regelungen aus dem Hamburgischen Glücksspielstaatsvertrags-Ausführungsgesetz.

Colourbox.de / Roberto Rizzo

Rechtliche Grundlage

In der Sitzung des Senats am 13. Juli 2021 wurde die Verordnung zum Schutz von Teilnehmenden an Sportwetten verabschiedet und am 23. Juli 2021 in Kraft gesetzt.

Mit der Verabschiedung dieser Verordnung hat der Senat von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Anforderungen an die Sozialkonzepte, die von den Anbieterinnen und Anbietern vorgehalten werden müssen, festzulegen sowie den Inhalt und den Umfang der obligatorischen Personalschulungen zu regeln.

Die Hamburgische Sportwetten-Teilnahmeschutzverordnung ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sportwetten. Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen sind verpflichtet, die Schutz- und Präventionsmaßnahmen umzusetzen und damit Verantwortung für ihre Kundinnen und Kunden zu übernehmen.

Durch die Verordnung werden sowohl die Anforderungen, die an die Sozialkonzepte gestellt werden, als auch die Ausgestaltung der Schulungen für den kleinen und großen Sachkundenachweis konkretisiert.

Anforderungen an Wettvermittlungsstellen

Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen müssen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen lassen.

Das gesamte Aufsichtspersonal muss umfassende Kenntnisse über die Gefahren erwerben, die von der Teilnahme an Sportwetten ausgehen und zur Entstehung von Spielsucht führen. Außerdem müssen sie im Rahmen der Schulungen lernen, wie auffällige Kundinnen und Kunden auf Hilfsangebote angesprochen werden können.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Wettvermittlungsstellen müssen darüber hinaus an einem Schulungsmodul zu den rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen.

Die Schulungen sind regelmäßig zu wiederholen, die erste Wiederholung ist nach drei Jahren, danach alle fünf Jahre vorgeschrieben.

Die Liste der anerkannten Schulungskonzepte finden Sie unten. 

Hinweise für Anbieterinnen und Anbieter von Schulungen

Anbieterinnen und Anbieter können sich mit einem formlosen Schreiben bei der zuständigen Behörde um die Aufnahme ihrer Schulungskonzepte in die unten angefügte Liste bewerben.

Der Bewerbung sind das vollständige Schulungskonzept und eine schriftliche Einwilligung gemäß § 5 des Hamburger Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 in der jeweils geltenden Fassung beizulegen.

Sind alle Anforderungen erfüllt, wird das Schulungskonzept unter Nennung des Anbieters oder der Anbieterin in die Liste aufgenommen. Der Eintrag wird nach Ablauf von fünf Jahren aus der Liste gelöscht, wenn nicht die Anbieterin oder der Anbieter die Löschung zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist kann diese auf Wunsch der Anbieterin oder des Anbieters verlängert werden.

Download

Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach der Hamburgischen Sportwettenteilnahmeschutzverordnung (Stand: Januar 2022)

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