Seit wann gibt es das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz?
Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und wurde durch Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft zum 1. Januar 2010 geändert. Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 hat das Bundesverfassungsgericht § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes jedoch für teilweise unwirksam erklärt, weil die Ungleichbehandlung von Speise- und Schankgaststätten hinsichtlich der Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen verfassungswidrig war. Die Hamburger Bürgerschaft hat deshalb eine Neuregelung des Passivraucherschutzes zum 1. September 2012 verabschiedet und der Senat die Hamburgische Passivraucherschutzverordnung (HmbPSchV) beschlossen. Diese regelt die technischen Anforderungen an Raucherräume und deren Belüftung. In Hamburg gelten seitdem hohe Auflagen für Raucherräume in Gaststätten, um die Gäste wirksam vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.
Wo finde ich den Gesetzestext?
Die Regelungen zum Passivraucherschutz sind im Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) und der Hamburgische Passivraucherschutzverordnung (HmbPSchV) festgelegt.
Wo gilt ein Rauchverbot nach dem Gesetz?
Durch das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) werden Bürgerinnen und Bürger in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Krankenhäusern, (Hoch-) Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Theatern, Kinos, Museen, Spielhallen, Sportstätten, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren, Behörden und Gaststätten durch ein Rauchverbot vor dem gesundheitsschädlichen Passivrauch geschützt.
Was bedeutet Nichtraucherschutz in Gaststätten?
Alle Gaststätten sind grundsätzlich rauchfrei und müssen auf das Rauchverbot gut sichtbar hinweisen. Es dürfen jedoch Raucherräume eingerichtet werden.
Wo dürfen Raucherräume eingerichtet werden?
Raucherräume sind nur in Gaststätten zugelassen. Diese Räume müssen aber baulich und technisch so abgeschlossen sein, dass kein Rauch in Nichtraucherbereiche dringen kann. Die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu zertifizieren.
Im Detail:
- Raucherräume müssen über selbständig schließende Türen verfügen, dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen und müssen mit einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet sein.
- Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Anlage muss nachgewiesen werden.
- Personen unter 18 Jahren haben keinen Zutritt haben keinen Zutritt zum Raucherraum.
Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden und über eine selbstständige Warnfunktion bei Störung beziehungsweise Ausfall verfügen.
Darf in Einraumgaststätten unter 75 Quadratmetern geraucht werden?
Nach § 2 Absatz 4 kann in Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 geraucht werden, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
Was ist unter „zubereiteten Speisen“ zu verstehen?
Zu den zubereiteten Speisen gehören Lebensmittel, die für den alsbaldigen Verzehr einer weiteren Be- oder Verarbeitung zur Herstellung der Essfertigkeit bedürfen sowie diejenigen Lebensmittel, die ohne Kühlung oder ähnliche Vorkehrungen nicht längere Zeit vorrätig gehalten werden können.
Als zubereitete Speisen gelten nicht: Dauerbackwaren, wie Salzstangen, Kekse (aber nicht Kuchen), Brezel, sowie Chips, Nüsse, Bonbons, ungeschältes Obst, verpackte Schokolade und Pralinen.
Als zubereitete Speisen im Sinne des HmbPSchG gelten hingegen: Zum Beispiel warme oder kalte Frikadellen oder Würstchen, fertig gekaufter Kartoffelsalat, Käse, Schaschlik, Reibekuchen, Omelette, Spiegel- und Rühreier, Pommes Frites, Hamburger, belegte Brote.
Besteht eine Verpflichtung, Rauchernebenräume einzurichten?
Nein. Es besteht weder ein Anspruch der Raucherinnen und Raucher auf Einrichtung eines Raucherraumes, noch müssen die Verantwortlichen einen solchen einrichten.
Sind Vereinsgaststätten auch vom Gesetz betroffen?
Ja. Da bei Vereinen ein Mitgliederwechsel gegeben ist und Vereinsgaststätten auch von vereinsfremden Sportlerinnen und Sportlern sowie Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden können, sind diese Gaststätten öffentlich zugänglich und unterliegen deshalb auch den gesetzlichen Regelungen des Passivraucherschutzes.
Was versteht man unter der "Gastfläche"?
Die Gastfläche ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes definiert als „der Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden“. Die Formulierung „Gastfläche“ ist mit der Formulierung „Schankfläche“ gleichzusetzen. Die Schankfläche bildet die Konzessionsgrundlage und beinhaltet nicht die Nebenflächen wie Sanitärräume, Lagerräume, Pantrys und Bereiche hinter dem Tresen.
Woran erkenne ich, ob in einer Gaststätte geraucht werden darf?
Reine Rauchergaststätten müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Andererseits müssen Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
Kann spät abends, wenn keine Speisen mehr ausgegeben werden, in Gaststätten das Rauchen erlaubt werden?
Nein, das Rauchverbot gilt durchgängig, auch wenn zum Beispiel ab einer gewissen Uhrzeit nicht mehr gegessen wird.
Unterliegen Betriebskantinen außerhalb öffentlicher Einrichtungen auch dem gesetzlichen Rauchverbot?
Ja, wenn sie Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind, also insbesondere die Kantine jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Fallen Wasserpfeifencafés ("Shisha-Bars") unter das Rauchverbot?
Ja, sofern sie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen sind sie Gaststätten gleichzustellen. Das Rauchen von Wasserpfeifen mit Tabak ist dem von Zigaretten gleichgestellt, da beim Passivrauchen von Wasserpfeifen eine ähnliche Gefährdung anzunehmen ist wie beim Zigarettenrauchen. Beim Wasserpfeifenrauchen entsteht durch das Glimmen der Kohle Rauch, der Kohlenmonoxid, Metalle und andere krebserzeugende Stoffe enthält.
Darf im Hamburger Flughafen geraucht werden?
Für die Gastronomiebereiche des Flughafens gelten die Regelungen wie für Gaststätten. Darüber hinaus hat der Flughafen eigenverantwortlich im gesamten Flughafenbereich (Terminals und alle sonstigen Einrichtungen) das Rauchen grundsätzlich verboten. Ausnahmen bilden die speziell eingerichteten Raucherinseln für Passagiere von Langstreckenflügen.
Darf in Festzelten geraucht werden?
Das Rauchverbot in Festzelten wird zwar nicht explizit im HmbPSchG aufgeführt, Festzelte fallen jedoch unter § 2 Absatz 1 Nummer 9, da es sich dabei um Einrichtungen handelt, in denen Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Sie sind somit Gaststätten gleichgestellt.
Es können aber auch hier Raucherräume eingerichtet werden. Festzelte mit nur einem Gastraum und einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern sind gemäß § 2 Absatz 4 HmbPSchG vom Rauchverbot ausgenommen, sofern sie keine zubereiteten Speisen anbieten, Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und das Festzelt im Eingangsbereich als Raucherzelt gekennzeichnet ist.
Gilt das Rauchverbot nach dem Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz auch für Hotels und Hotelzimmer?
Hotels fallen unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG), wenn in Räumen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 HmbPSchG) abgegeben werden. In anderen Räumen (zum Beispiel Hotelzimmern) kann ein Rauchverbot nur durch Hausrecht geregelt werden, denn Hotels werden nicht vom Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz erfasst.
Was gilt für Nebenräume oder Seminarräume von Hotels?
Auch diese Räume fallen unter das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz, sofern dort Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.
Besteht das Rauchverbot bei einer geschlossenen Gesellschaft in Gaststätten?
Auch für Familienfeiern und geschlossene Gesellschaften in Gaststätten gilt das Rauchverbot - es sei denn, die Veranstaltung findet in dem Raucherraum der Gaststätte statt. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Art der Benutzung.
Meine Wohnung liegt unmittelbar über/neben einer Gaststätte. Was kann ich tun, wenn ich mich durch die zunehmende Zahl der „Draußen“- Raucher gestört fühle?
Grundsätzlich müssen Anwohnerinnen und Anwohner den Rauch im Freien im Rahmen des sozial Üblichen hinnehmen. Zuständig für Beschwerden bei Belästigungen, die über dieses Maß hinausgehen, sind die Verbraucherschutzämter der Bezirke.
Sind Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln vom Rauchverbot betroffen?
Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz gilt ausschließlich in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Es enthält keine Regelungen für den Wartebereich von öffentlichen Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen oder U-Bahnen.
Rauchverbote sowie die Einrichtung von möglichen Raucherbereichen auf Personenbahnhöfen der Eisenbahnen richten sich nach den Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.
Gibt es eine „Raucherpolizei“?
Nein. Die Verbraucherschutzämter der Bezirke führen keine speziellen Kontrollen durch, sondern werden anlassbezogen beziehungsweise im Rahmen der ordnungsrechtlichen Kontrollen tätig.
Wie wird das Gesetz dann umgesetzt?
Die Verantwortlichen der Einrichtungen beziehungsweise die Betreiber und Betreiberinnen sind verpflichtet, das Rauchverbot durchzusetzen.
Wohin kann ich mich mit Beschwerden wegen Verstößen gegen das Gesetz wenden?
Die Bezirksämter sind zuständig für die Bearbeitung von Beschwerden bzw. für die Ahndung von Verstößen gegen das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG). Bei Beschwerden können Sie sich an das für die Gaststätte zuständige bezirkliche Verbraucherschutzamt wenden.
Gelten die Regelungen des Gesetzes auch für E-Zigaretten?
Das Passivraucherschutzgesetz dient dem Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Tabakrauchs. Beim „Rauchen“ wird Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entsteht. Die E-Zigarette verdampft eine – meist nikotinhaltige – Flüssigkeit, verbrennt jedoch keinen Tabak. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken für eine langfristige Gesundheitsschädlichkeit sind zudem noch nicht ausreichend erforscht. Somit fallen E-Inhalationsprodukte nicht in den Anwendungsbereich des HmbPSchG. Die Benutzung der E-Zigarette ist in öffentlich zugänglichen Gebäuden nicht explizit verboten.