Tabakrauch, der beim Passivrauchen eingeatmet wird, enthält die gleichen giftigen und krebserzeugenden Substanzen wie der von der Raucherinnen und Rauchern inhalierte Rauch. Daher verursacht Passivrauchen gesundheitliche Schäden. Aus diesem Grund hat der Nichtraucherschutz in Hamburg, wie überall in Deutschland, eine hohe Bedeutung.
Mit den Regelungen des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes (HmbPSchG) werden Bürgerinnen und Bürger in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Krankenhäusern, (Hoch-) Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Theatern, Kinos, Museen, Spielhallen, Sportstätten, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren, Behörden und Gaststätten durch ein Rauchverbot geschützt.
Alle Gaststätten sind grundsätzlich rauchfrei und müssen auf das Rauchverbot gut sichtbar hinweisen. Es dürfen jedoch Raucherräume eingerichtet werden. In Hamburg gelten hohe Auflagen für Raucherräume in Gaststätten. Die Hamburgische Passivraucherschutzverordnung regelt die technischen Anforderungen an Raucherräume und deren Belüftung. Raucherräume sind nur in Gaststätten mit mehr als 75 Quadratmetern zugelassen. Diese Räume müssen aber baulich und technisch so abgeschlossen sein, dass kein Rauch in Nichtraucherbereiche dringen kann. Die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu zertifizieren.
Im Detail:
- Raucherräume müssen über selbstständig schließende Türen verfügen, dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen und müssen mit einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet sein.
- Die Wirksamkeit der lüftungstechnischen Anlage muss nachgewiesen werden.
- Die Anlage muss regelmäßig gewartet werden und über eine selbstständige Warnfunktion bei Störung bzw. Ausfall verfügen.
In kleinen Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern, den so genannten Eckkneipen, kann geraucht werden, wenn keine zubereiteten Speisen angeboten werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Rauchergaststätten müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden.
Die Verbraucherschutzämter der Bezirke kontrollieren die Einhaltung und ahnden Verstöße. Gaststättenbetreiberinnen und -betreibern, die das Rauchen zulassen, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500 Euro.