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Informationen zum Masernschutzgesetz

Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Hier erfahren Sie, welche Regelungen das Gesetz beinhaltet.

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Colourbox.de / Astrid Gast

Wer muss den Nachweis des Masernschutzes erbringen?

Das Gesetz beinhaltet die Pflicht zum Nachweis des Masernschutzes für in bestimmten Einrichtungen tätige oder betreute beziehungsweise untergebrachte Personen.

Diese Personen müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz erbringen. Ein ausreichender Masernschutz liegt vor, wenn ab Vollendung des 1. Lebensjahres eine Masernimpfung und ab Vollendung des 2. Lebensjahres zwei Masernimpfungen erfolgt sind. Alternativ kann den Einrichtungen eine Bestätigung über die Immunität oder eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation vorgelegt werden.

Jede Person, die in den unten genannten Einrichtungen regelmäßig tätig ist, hat einen Nachweis zu erbringen, unabhängig davon, ob sie in der Einrichtung angestellt ist oder welche Tätigkeit sie dort ausübt. Demzufolge haben auch Hausmeister, Reinigungskräfte und Küchenpersonal  eine Nachweispflicht gegenüber der Leitung der Einrichtung, sofern sie regelmäßig in Bereichen der Einrichtung tätig werden, die für Betreute und Tätige regelhaft zugänglich sind.

Alle Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in den unten genannten Einrichtungen tätig oder betreut beziehungsweise untergebracht waren, mussten den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen.

Für Personen, die in den Einrichtungen ab dem 1. März 2020 neu betreut bzw. untergebracht wurden bzw. werden oder neu beruflich tätig geworden sind bzw. werden, gilt:

Einrichtung

Personenkreis

Nachweiserbringung

Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG

Personal

vor Aufnahme der Tätigkeit

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG (Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige betreut werden)

Personal

vor Aufnahme der Tätigkeit

betreute bzw. untergebrachte Kinder und Jugendliche

Neu aufzunehmende Kinder in einer Kindertageseinrichtung (inklusive Tagespflegestelle) müssen vor Beginn der Betreuung einen Nachweis erbringen.

Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden, der Nachweis ist dann nach Vollendung des 1. Lebensjahres, sowie nach Vollendung des 2. Lebensjahres entsprechend zu prüfen und vorzulegen.

Neu aufzunehmende Schülerinnen und Schüler müssen vor Aufnahme in die Schule den Nachweis erbringen. Der Schulbesuch ist unabhängig von der Nachweiserbringung gestattet.

Neu unterzubringende Kinder- und Jugendliche in der teilstationären und stationären Kinder- und Jugendhilfe können die ersten 4 Wochen ohne Nachweis untergebracht und betreut werden. Ein Nachweis ist nach weiteren 4 Wochen zu erbringen.

Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 4

Personal

vor Aufnahme der Tätigkeit

untergebrachte Personen

Neu unterzubringende Personen können die ersten 4 Wochen ohne Nachweis untergerbacht werden, ein Nachweis muss nach weiteren 4 Wochen der Unterbringung erfolgen.

Um welche Einrichtungen geht es?

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einrichtungen:

Gesundheitseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

  • Nr. 1 - Krankenhäuser
  • Nr. 2 - Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Nr. 3 - Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Nr. 4 - Dialyseeinrichtungen
  • Nr. 5 - Tageskliniken
  • Nr. 6 - Entbindungseinrichtungen
  • Nr. 7 - Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Nr. 8 - Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  • Nr. 9 - Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Nr. 10 - Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Nr. 11 - Ambulante Pflegedienste (die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen)
  • Nr. 12 - Rettungsdienste

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nr. 1-4 IfSG sind:

  • Nr. 1 - Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • Nr. 2 - Tagesmütter (erlaubnispflichtige Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII)
  • Nr. 3 - Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (wenn dort überwiegend minderjährige Personen betreut werden)
  • Nr. 4 - Heime (teilstationäre und stationäre Kinder- und Jugendhilfe)

Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG 

  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Was sind die Folgen bei fehlendem Nachweis?

Personen, die keinen Nachweis über den vollständigen Impfschutz erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden bzw. nicht in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die der gesetzlichen Schulpflicht oder einer Unterbringungsverpflichtung unterliegen.

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, es werden Zwangsgelder fällig.

Ein Zwangsgeld kommt auch bei nicht geimpftem Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, Asylbewerberunterkünften sowie bei nicht geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen und Unterkünften in Betracht.

In keinem Fall gibt es eine zwangsweise Impfung.

Warum ist die Masernschutzimpfung verbindlich?

Mehr als die Hälfte aller Masernfälle in Deutschland betreffen heute Jugendliche und Erwachsene ab 20 Jahren. Und entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Masern nicht harmlos: jährlich sterben weltweit über 200.000 Menschen an dieser Infektionserkrankung Weitere Informationen zur Masernerkrankung finde Sie auf der Seite „Was Sie über Masern wissen sollten.“

Meldeportal gemäß §20 IfSG (Masernschutzgesetz)

Alle Meldungen von Einrichtungen über fehlende Nachweise an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen über das Meldeportal:

Gut zu wissen

Download

Merkblatt: „Informationen zur Nutzung des Online-Meldeportals bei der Umsetzung des Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG) in Wohnunterkünften (WUKs).“ Stand: November 2024

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