Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Gesundheit Infektionssschutz
Infektionsschutz

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Sozialbehörde
  • Sie lesen den Originaltext
Colourbox.de / Pressmaster

Beschreibung

Grundsätzlich benötigt jede Person, die mit Krankheitserregern arbeitet, eine Erlaubnis. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das IfSG ausdrücklich regelt.

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind. Vor Aufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern müssen alle Erlaubnisinhaber die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.

Der Begriff "Arbeiten" ist insbesondere wie folgt definiert:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 IfSG erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 

  • Eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis, soweit die Erlaubnis nicht von der Behörde nach Satz 1 ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG,
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen. Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.

Wer eine in § 44 IfSG genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Zuständige Behörden

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 IfSG ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (kurz: Sozialbehörde) - Kontaktdaten siehe unten.

Für die Entgegennahme der Anzeige nach §§ 49, 50 IfSG ist das jeweilige Bezirksamt zuständig. Bitte wenden Sie sich in Angelegenheiten der Anzeigepflichten nach §§ 49, 50 IfSG direkt an das für Sie zuständige Bezirksamt.

Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 44 IfSG

Eine Erlaubnis nach § 44 IfSG wird personenbezogen und nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen erteilt. Die antragstellende Person muss dabei folgende Voraussetzungen erbringen:

  • Die Zuverlässigkeit (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 IfSG) muss gegeben sein.
  • Die erforderliche Sachkenntnis (vgl. § 47 Abs. 2 IfSG) muss nach gewiesen werden, durch 
  1. den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
  2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Hinweis: Als Nachweis der Sachkenntnis wird auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie anerkannt, wenn bei dieser Tätigkeit eine gleichwertige Sachkenntnis erworben wurde. Diese muss ebenfalls unter Aufsicht einer Person erfolgt sein, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

Antragstellung

Übersenden Sie uns bitte einen formlosen Antrag, bevorzugt per E-Mail mit PDF-Anhang an die unten aufgeführte Kontaktadresse.

Die erforderliche Sachkenntnis sowie die Zuverlässigkeit belegen Sie bitte durch Vorlage

  1. Ihrer Ausbildungsnachweise (Hochschulnachweise, gegebenenfalls Zeugnis und sonstige Urkunden, zum Beispiel Diplomurkunde, Promotionsurkunde oder Ähnliches in Kopien/Scan),
  2. einer Bescheinigung über die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern,
  3. einer Kopie/eines Scans der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern der entsprechenden Aufsichtsperson, insbesondere wenn diese Erlaubnis nicht in Hamburg erteilt wurde und
  4. der unterschriebenen Zuverlässigkeitserklärung (PDF, 25 KB), gern ebenfalls als Scan.

Bitte beachten Sie, dass wir die Anträge erst prüfen können, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

Kosten

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 IfSG wird eine Gebühr von 230,-- Euro erhoben.

Rechtsgrundlage
§ 44 Infektionsschutzgesetz

Kontakt

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)
Öffentlicher Gesundheitsdienst, Infektionsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg

E-Mail: oeffentlichergesundheitsdienst@soziales.hamburg.de

Download

Zuverlässigkeitserklärung für die Antragstellung nach § 44 IfSG

PDF herunterladen [PDF, 10,6 KB]