Inhalte der Verordnung
Um in medizinischen Einrichtungen wirksam auf Hygiene achten zu können, ist entsprechend ausgebildetes Fachpersonal mit klaren Kompetenzen notwendig. Deshalb sind in den Häusern Hygienekommissionen einzurichten und Hygienefachkräfte, Krankenhaushygienikerinnen und -hygieniker sowie hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte zu bestellen.
Notwendige fachliche Qualifikationen sowie Kompetenzen sind in der Verordnung ebenfalls festgelegt. Krankenhaushygieniker müssen beispielsweise anerkannte Fachärztinnen oder -ärzte für Hygiene und Umweltmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sein oder als approbierte Humanmedizinerinnen oder -mediziner erfolgreich entsprechend anerkannte Fortbildungen durchlaufen haben. Der Bundesgesetzgeber räumt für die Ausstattung mit Hygienefachpersonal eine Übergangsfrist bis längstens 2016 ein.
Die Dokumentation von Infektionen und Antibiotikaresistenzen wird ebenso klar geregelt. So sind beispielsweise entsprechende Untersuchungen und Maßnahmen zu dokumentieren und zu evaluieren. Zur Transparenz müssen diese Berichte in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht werden.
Gesetzlicher Auftrag
Mit der Verordnung setzt Hamburg den bundesgesetzlichen Auftrag gemäß des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) um, durch eine Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln.
Die Verordnung greift außerdem die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit auf, für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, innerbetriebliche Verfahrensweisen beziehungsweise Hygienepläne zu fordern.
Regelungen im Detail
Die Verordnung regelt im Einzelnen unter anderem:
- Hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen;
- Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission;
- Erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten (einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation ausreichenden Fachpersonals);
- Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygienikerinnen bzw. Krankenhaushygienikern und hygienebeauftragten Ärztinnen bzw. Ärzte;
- Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationspflicht;
- Einsichtnahmerecht des Hygienefachpersonals in Akten der jeweiligen Einrichtung, einschließlich der Patientenakten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben;
- Information des Personals über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen;
- Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patientinnen bzw. Patienten über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind.
Die Verordnung steht Ihnen unten als Download zur Verfügung.