Infektionsschutz

Krankenhaushygiene

Kurzbeschreibung der Inhalte der Krankenhaushygiene nach dem Infektionsschutzgesetz.

  • Sozialbehörde
Symbolbild für "Krankenhaus" (rotes Kreuz in einem Haus)
colourbox.de

Gesetzliche Grundlage

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt Maßnahmen zur Verbesserung der Krankenhaushygiene.

  • Die gesetzlichen Regelungen beinhalten die Verpflichtung der Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren zur kontinuierlichen, gezielten Erfassung und Bewertung bestimmter nosokomialer Infektionen 1) sowie zur Erfassung von Erregern mit besonderen Resistenzen und Multiresistenzen 2) (§ 23 Abs. 1 IfSG), der unverzüglichen Meldung von Ausbrüchen an das zuständige Fachamt Gesundheit ("Gesundheitsamt") (§ 6 Abs. 3 IfSG) sowie der Festlegung von innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen (§ 36 Abs.1 IfSG).
  • Die Erfassung der nosokomialen Infektionen und Antibiotikaresistenzen erfolgen nach den Empfehlungen des Robert Koch Instituts. Diese spiegeln laut Infektionsschutzgesetz den aktuellen wissenschaftlichen Stand wieder und bilden die Grundlage für die Maßnahmen von Krankenhäusern.
  1. Unter dem Begriff "nosokomiale Infektionen" werden Infektionen bezeichnet, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme erworben wurden.
  2. Antibiotikaresistenzen müssen frühzeitig erkannt werden, um schnell andere Medikamente einzusetzen und die Verbreitung der resistenten Keime zu verhindern.

Erfolge bei der Verbesserung der Krankenhaushygiene bedeuten eine Verbesserung der Qualität im Krankenhaus und damit mehr Sicherheit für diejenigen, die ein Krankenhaus aufsuchen oder dort arbeiten.

Zuständigkeiten

Die Fachabteilung Öffentlicher Gesundheitsdienst der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration (Sozialbehörde) hat die Aufgabe, die Rahmenbedingungen - insbesondere die Entwicklung und Weiterentwicklung von Hygienestandards - zu schaffen und die erforderliche Umsetzung zu fördern und zu unterstützen.

Die Fachämter Gesundheit der Bezirke sind vor Ort für die behördliche Überwachung der Krankenhaushygiene zuständig. Ihnen obliegt es, durch Beratung, Information und Kontrolle die Durchsetzung krankenhaushygienischer Erfordernisse zu unterstützen und nachhaltig zu fördern.

Fachlich beraten werden sie durch den Arbeitskreis Krankenhaushygiene am Institut für Hygiene und Umwelt, dem neben den Fachämtern Gesundheit auch Vertreterinnen und Vertreter der krankenhaushygienischen Arbeitsbereiche aus den Hamburger Krankenhäusern und der Sozialbehörde angehören.

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