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COVID-19

Neue Ausgleichszahlungen für die Hamburger Plankrankenhäuser

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Informationen zur Umsetzung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Freie und Hansestadt Hamburg.

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Mit dem am 18.11.2020 verabschiedeten und in wesentlichen Teilen am 19.11.2020 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist gem. Artikel 2a zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Grundlage geschaffen worden, für die von den Ländern bestimmten zugelassenen Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen oder Eingriffe zu verschieben oder auszusetzen um die Verfügbarkeit von betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zu erhöhen und dafür Ausgleichzahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zu erhalten. Hierzu ist eine Änderung des § 21 KHG erfolgt. 

Die Länder bestimmen nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung regionaler Versorgungskonzepte die für die Versorgung von COVID-19-Patienten besonders geeigneten sowie die mit diesen Krankenhäusern im Sinne einer horizontalen Kapazitätserweiterung kooperierenden Krankenhäuser, die entsprechende Ausgleichszahlungen erhalten.

Diese Ausgleichszahlungen erhalten die vom Land bestimmten Krankenhäuser für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war. Die Ausgleichszahlungen für bestimmte Krankenhäuser, die am 30. September 2020 ausgelaufen sind, sind damit zielgenau wieder eingeführt worden.

Aktuell erhalten folgende Hamburger Plankrankenhäuser Ausgleichszahlungen vom Bund:

Ab 18.11.2020: 1. Qualifikationsstufe

Für die 1. Qualifikationsstufe der neuen Ausgleichszahlungen sind rückwirkend zum 18.11.2020 zwölf Plankrankenhäuser der Notfallstufen 3 und 2 sowie ein regionales Plankrankenhaus der Notfallstufe 1 anspruchsberechtigt für Ausgleichszahlungen bestimmt worden.

Umfassende Notfallversorgung
Stufe 3

Albertinen-Krankenhaus

Asklepios Klinikum Harburg

Asklepios Klinik Nord

Asklepios Klinik Altona

Asklepios Klinik Barmbek

Asklepios Klinik St. Georg

Asklepios Klinik Wandsbek

Kath. Marienkrankenhaus

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

Erweiterte Notfallversorgung
Stufe 2

Asklepios Westklinikum Hamburg

Ev. Amalie Sieveking Krankenhaus

Basisnotfallversorgung
Stufe 1
Agaplesion Bethesda Krankenhaus Bergedorf
*zur Sicherstellung der regionalen Versorgung, inzwischen erfüllt das KH nach eigenen Angaben die Stufe 2

Ab 21.12.2020: 2. Qualifikationsstufe

Da die Anzahl der Intensivbetten in Hamburger Plankrankenhäuser über einen längeren Zeitraum unter 15 % liegt, wurden zusätzlich sieben Plankrankenhäuser der 2. Qualifikationsstufe benannt. Diese sollen vorrangig die Plankrankenhäuser der 1. Qualifikationsstufe entlasten und erhalten dafür Ausgleichszahlungen.

Umfassende Notfallversorgung
Stufe 3
 

Sondermodul Kinderheilkunde

- Altonaer Kinderkrankenhaus

- Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift

Sondermodul „Durchblutungsstörungen am Herzen“

- Universitäres Herz- und Gefäßzentrum am UKE

Basisnotfallversorgung
Stufe 1   

Bundeswehrkrankenhaus Hamburg

Agaplesion Diakonieklinikum Hamburg

Schön Klinik Hamburg Eilbek

Wilhelmsburger Krankenhaus Groß Sand

Aufgabe der genannten Plankrankenhäuser ist es, COVID19-Patientinnen und Patienten zu versorgen und dafür entsprechende Kapazitäten in spezialisierten COVD-Einheiten, auf Normal- und Intensivstationen vorzuhalten und zu betreiben.

Einbezogen in die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich die somatischen Bereiche der Krankenhäuser. Die psychiatrischen Bereiche sind zunächst nicht einzubeziehen.

Die Pauschalen werden für 90 Prozent der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres (2019).

Durch den Erhalt von Ausgleichszahlungen gilt der Ausnahmetatbestand der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für alle Bereiche als gegeben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Fachabteilung Versorgungsplanung der Sozialbehörde