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Organspende

Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz

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Seit 1997 unterliegt die Organspende und Transplantation in Deutschland den Regelungen des Transplantationgesetzes, wodurch erstmalig dieser medizinische Teilbereich gesetzlich geregelt wurde. Mit der Schaffung des Rechtsrahmens war die Erwartung verbunden, den Organmangel spürbar zu senken und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

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Kernpunkte des Transplantationsgesetzes:

  • Alle Organe dürfen nur an dafür zugelassenen Transplantationszentren übertragen werden. In Hamburg somit nur im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und dem universitären Herzzentrum am UKE.
  • Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander getrennt. Das bedeutet, dass die beteiligten Ärztinnen und Ärzte jeweils nur an einem Teil des Transplantationsprozesses mitwirken.  
  • Den Hirntod müssen zwei erfahrene Ärztinnen oder Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen. Sie dürfen weder an der Organentnahme noch an der Transplantation beteiligt sein. Das Ergebnis ihrer Untersuchungen müssen sie schriftlich dokumentieren.
  • Jede Bürgerin und jeder Bürger sollte ihre beziehungsweise seine Entscheidung zur Organspende schriftlich - am Besten in einem Organspendeausweis - festhalten. Kommt im Todesfall eine Organspende aus medizinischer Sicht in Betracht, so werden die nächsten Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen der bzw. des Verstorbenen befragt, um in ihrem beziehungsweise seinem Sinne zu entscheiden. Ein Organspendeausweis erleichtert den Angehörigen diese Entscheidung erheblich.
  • Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe führen die Transplantationszentren Wartelisten. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nachprüfbar den Regeln der Bundesärztekammer folgen, die dem aktuellen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
  • Die Lebendspende ist nur zugunsten einer oder eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartnerin oder Ehepartner, Verlobten oder einer der Spenderin oder dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehenden Person möglich.

Die grundsätzliche Herausforderung des Transplantationgesetzes ist die Minimierung des Organmangels. Ein Ansatzpunkt ist dabei die Verpflichtung der nach Landesrecht zuständigen Stellen, über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung aufzuklären. Diese Aufgabe nimmt in Hamburg die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (kurz: Sozialbehörde) in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen wahr. Dieser Verpflichtung wird mit vielfältiger Aufklärungsarbeit nachgekommen.