Fragen und Antworten

Anpassung der Gebühren in der öffentlichen Unterbringung

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Gebührenanpassung in der öffentlichen Unterbringung.

  • Sozialbehörde
Fragezeichen auf bunten Spielzeug-Würfeln
quka / www.colourbox.de

Inhaltsverzeichnis

Die aktuelle Fassung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen können Sie hier abrufen. 

Darum geht es:
Der Senat hat in seiner Sitzung am 15.07.2025 beschlossen, die Gebühr für Wohnunterkünfte ab dem 01.09.2025 von 850 Euro je Person und Monat auf 889 Euro je Person und Monat zu erhöhen. Für die Gruppe der Selbstzahler, es handelt sich hierbei um Bewohnerinnen und Bewohner, die über eigenes Einkommen innerhalb von bestimmten Einkommensgrenzen verfügen, erhöht sich für die erste Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft die ermäßigte Gebührenhöhe von 304 Euro auf 318 Euro pro Monat und Platz erhöht. Für jede weitere Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft wird die ermäßigte Gebührenhöhe von 210 Euro pro Monat und Platz beibehalten.

Warum müssen die Gebühren angepasst werden?

Die Behörden sind nach dem Grundsatz der Kostendeckung des Gebührengesetzes gehalten, Gebühren so zu kalkulieren, dass die Gesamtkosten für den Betrieb der Wohnunterkunft gedeckt werden. Aufgrund der Menge der zusätzlichen Plätze und der Steigerungen bei Zinsen, Energie und Personal sind die Kosten erheblich gestiegen. Die Gebühr musste daher neu kalkuliert werden.

Für einen großen Teil der Bewohnerinnen und Bewohner, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II - Arbeitslosengeld II, Hartz IV)) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Grundsicherungsleistungen) erhalten, werden die Gebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen. Sie müssen die Kosten nicht selbst tragen.

Wie hoch sind die neuen Gebühren in Unterkünften?

Ab 1. September 2025 beträgt die Regelgebühr je Person und Monat 889 Euro in Wohnunterkünften.

Von Selbstzahlenden innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen wird für die erste Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 318 Euro und für jede weitere Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 210 Euro je Person und Monat erhoben. Zudem ist die fünfte und jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft von der Gebühr befreit. Eine sechsköpfige Familie (zwei Erwachsene, vier Kinder unter 25 Jahren), die keine sozialen Leistungen bezieht aber in einer Wohnunterkunft lebt, muss künftig monatlich 948 Euro für die öffentlich veranlasste Unterbringung bezahlen.

Wer ist betroffen?

Personen, die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII beziehen, sind von der Gebührenanpassung finanziell nicht betroffen. Die Gebühren werden als Kosten der Unterkunft übernommen. Dafür ist es erforderlich, dass die Bewohnerinnen und Bewohner eine Kopie des Gebührenbescheids (Kostenfestsetzungsbescheid) an die zuständige Dienststelle übersenden (Jobcenter, Grundsicherungsamt, Amt für Migration). Es ist nicht erforderlich, die zuständige Dienststelle persönlich aufzusuchen. Dies betrifft rund 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnunterkünfte.

Finanziell direkt betroffen sind nur so genannte „Selbstzahlende“. Das sind Personen, die zwar in einer Wohnunterkunft leben, aber keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen, sondern über eigenes Einkommen verfügen. Sie zahlen die Gebühr zumindest teilweise selbst. Einer Schätzung zufolge sind dies gegenwärtig bis zu 4.000 Personen (rund zehn Prozent). Von Selbstzahlenden innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen werden nur ermäßigte Gebühren (siehe unten) erhoben.

Der volle Gebührenbetrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn Selbstzahlende die obere Einkommensgrenze zur Erhebung der reduzierten Gebühr (derzeit 1.600 Euro) überschreiten. 

Was heißt das konkret für die betroffenen Personen?

Wenn jemand in einer Wohnunterkunft lebt und keine der oben genannten Sozialleistungen bezieht, ist er von der Gebührenerhöhung betroffen. Hierüber wird er mit seinem Gebührenbescheid informiert. Mit diesem Bescheid sollte er zum Unterkunftsmanagement gehen und sich beraten lassen.

Gibt es eine Ermäßigung für Selbstzahler?

Um die Belastung der Selbstzahler zu begrenzen hat der Senat entschieden, eine reduzierte Gebühr einzuführen. Die reduzierte Gebühr beträgt für die erste Person 318 Euro und für jede weitere Person 210 Euro statt 889 Euro pro Monat. Als weitere soziale Komponente wurde eine Gebührenbefreiung für die fünfte und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren eingeführt. Damit liegt die maximale Gebühr für eine Familie von vier oder mehr Personen bei 948 Euro. 

Um von der reduzierten Gebühr zu profitieren, müssen die Bewohnerinnen und Bewohner einen Antrag einen Antrag beim Unterkunfts- und Sozialmanagement stellen. Es gibt einen Anspruch auf eine reduzierte Gebühr für Personen und Familien innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen.

Wieso leben „Selbstzahlende“ in Wohnunterkünften?

Menschen, die akut wohnungslos sind und keine Möglichkeiten zur Selbsthilfe haben, haben in Hamburg einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung. Hierzu gehören sowohl Empfangende von Sozialleistungen als auch Haushalte mit sehr geringem Einkommen. 

Darüber hinaus gibt es auch Haushalte in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die Arbeit aufgenommen haben und sich (teilweise) von Sozialleistungen unabhängig gemacht haben. Diese müssen die Wohngebühr für die Dauer ihres Aufenthaltes in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung selbst zahlen.

Wieso zahlt man eine Gebühr und keine Miete?

Wer öffentlich-rechtlich untergebracht wird, zahlt für diese Unterbringung eine Gebühr – keine Miete. In diese Gebühr müssen alle Kosten einfließen, die dadurch verursacht werden, die öffentlich-rechtliche Unterbringung zu ermöglichen.

Mit der jetzt erfolgten Gebührenkalkulation werden für das gesamte Jahr 2025 (gebührenfähige) Kosten für den Betrieb der Wohnunterkünfte inklusive Verwaltungskosten, Personalkosten und Abschreibungen in Höhe von 466 Mio. Euro erwartet. Es wird von einer jahresdurchschnittlichen Belegung von knapp 43.600 Personen ausgegangen. Die Kosten pro Monat und Platz werden demnach 889 Euro betragen.

Mit der Gebührenerhöhung zum 01.09.2025 ergeben sich unter Berücksichtigung von Ermäßigungen zusätzliche Einnahmen in Höhe von circa 5 Mio. Euro; der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2025 wird entsprechend verbessert.

Zum Weiterlesen

Flagge der Ukraine
Colourbox.de / #259077
#UkraineHH

Vereinbarung zur Ergänzung von Bürgerverträgen zur Unterbringung von geflüchteten Menschen

Der Angriff der Russischen Föderation auf die Republik Ukraine hat eine dramatische Fluchtbewegung ausgelöst. Die in 2016 abgeschlossenen und in 2021 bzw. 2022 teilweise ergänzten Bürgerverträge müssen an die Auswirkungen dieser Krise angepasst werden.

25. März 2022
colourbox.de
Fragen und Antworten (FAQ)

Privates Wohnen im Asylverfahren

Hier finden Sie aktuelle Informationen, unter welchen Voraussetzungen in Hamburg die Pflicht entfällt, in einer öffentlichen Sammelunterkunft zu wohnen.

Dieter Schütz / pixelio.de ; FHH
Dokumentation

Fachtag ehrenamtliche Flüchtlingshilfe

Der Fachtag am 24. April 2015 richtete sich speziell an Multiplikatoren und Koordinatoren der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe.