Hinweise:
- Hier können Sie die aktuelle Fassung der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen abrufen.
- Unten auf dieser Seite finden Sie ein Infoschreiben in deutscher Sprache sowie in zahlreichen Übersetzungen.
Darum geht es:
Der Senat hat in seiner Sitzung am 16.07.2024 beschlossen, die Gebühr für Wohnunterkünfte ab dem 01.09.2024 von 733 Euro je Person und Monat auf 850 Euro je Person und Monat zu erhöhen. Für die Gruppe der Selbstzahler - es handelt sich hierbei um Bewohnerinnen und Bewohner, die über eigenes Einkommen innerhalb von bestimmten Einkommensgrenzen verfügen - wird für die erste Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft die ermäßigte Gebührenhöhe von 210 Euro auf 304 Euro pro Monat und Platz erhöht. Für jede weitere Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft wird die ermäßigte Gebührenhöhe von 210 Euro pro Monat und Platz beibehalten.
Warum müssen die Gebühren angepasst werden?
Die Behörden sind nach dem Grundsatz der Kostendeckung des Gebührengesetzes gehalten, Gebühren so zu kalkulieren, dass die Gesamtkosten für den Betrieb der Wohnunterkunft gedeckt werden. Aufgrund der Menge der zusätzlichen Plätze und der Steigerungen bei Zinsen, Energie und Personal sind die Kosten erheblich gestiegen. Die Gebühr musste daher neu kalkuliert werden.
Für einen großen Teil der Bewohnerinnen und Bewohner, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II - Arbeitslosengeld II, Hartz IV)) oder Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Grundsicherungsleistungen) erhalten, werden die Gebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen. Sie müssen die Kosten nicht selbst tragen.
Wie hoch sind die neuen Gebühren in Unterkünften?
Ab 1. September 2024 beträgt die Regelgebühr je Person und Monat 850 Euro in Wohnunterkünften.
Von Selbstzahlenden innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen wird für die erste Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 304 Euro und für jede weitere Person in einer Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 210 Euro je Person und Monat erhoben. Zudem ist die fünfte und jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft von der Gebühr befreit. Eine sechsköpfige Familie (zwei Erwachsene, vier Kinder unter 25 Jahren), die keine sozialen Leistungen bezieht aber in einer Wohnunterkunft lebt, muss künftig monatlich 934 Euro für die öffentlich veranlasste Unterbringung bezahlen.
Wer ist betroffen?
Personen, die Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II und SGB XII beziehen, sind von der Gebührenanpassung finanziell nicht betroffen. Die Gebühren werden als Kosten der Unterkunft übernommen. Dafür ist es erforderlich, dass die Bewohnerinnen und Bewohner eine Kopie des Gebührenbescheids (Kostenfestsetzungsbescheid) an die zuständige Dienststelle übersenden (Jobcenter, Grundsicherungsamt, Amt für Migration). Es ist nicht erforderlich, die zuständige Dienststelle persönlich aufzusuchen. Dies betrifft rund 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnunterkünfte.
Finanziell direkt betroffen sind nur so genannte „Selbstzahlende“. Das sind Personen, die zwar in einer Wohnunterkunft leben, aber keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen, sondern über eigenes Einkommen verfügen. Sie zahlen die Gebühr zumindest teilweise selbst. Einer Schätzung zufolge sind dies gegenwärtig bis zu 4.000 Personen (rund zehn Prozent). Von Selbstzahlenden innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen werden nur ermäßigte Gebühren (siehe unten) erhoben.
Der volle Gebührenbetrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn Selbstzahlende die obere Einkommensgrenze zur Erhebung der reduzierten Gebühr (derzeit 1.600 Euro) überschreiten.
Was heißt das konkret für die betroffenen Personen?
Wenn jemand in einer Wohnunterkunft lebt und keine der oben genannten Sozialleistungen bezieht, ist er von der Gebührenerhöhung betroffen. Hierüber wird er mit seinem Gebührenbescheid informiert. Mit diesem Bescheid sollte er zum Unterkunftsmanagement gehen und sich beraten lassen.
Gibt es eine Ermäßigung für Selbstzahler?
Um die Belastung der Selbstzahler zu begrenzen hat der Senat entschieden, eine reduzierte Gebühr einzuführen. Die reduzierte Gebühr beträgt für die erste Person 304 Euro und für jede weitere Person 210 Euro statt 850 Euro pro Monat. Als weitere soziale Komponente wurde eine Gebührenbefreiung für die fünfte und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren eingeführt. Damit liegt die maximale Gebühr für eine Familie von vier oder mehr Personen bei 934 Euro.
Um von der reduzierten Gebühr zu profitieren müssen die Bewohnerinnen und Bewohner einen Antrag einen Antrag beim Unterkunfts- und Sozialmanagement stellen. Es gibt einen Anspruch auf eine reduzierte Gebühr für Personen und Familien innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen.
Bei einem Netto-Einkommen pro Person oder pro Familie gelten folgende Einkommensgrenzen:
- 1 Person: 806 Euro und 1.600 Euro
- 2 Personen: 1.405 Euro und 2.400 Euro
- 3 Personen: 1.963 Euro und 3.080 Euro
- 4 Personen: 2.483 Euro und 3.760 Euro
- Bei mehr als 4 Personen erhöht sich die untere Einkommensgrenze um 499 Euro und die obere Einkommensgrenze um 680 Euro je Person.
Folgende soziale Komponente wird ab dem 01.09.2024 neu eingeführt:
Bei Personen, die an einem geförderten Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst teilnehmen und deren Einkommen unterhalb der unteren Einkommensgrenze wird nur die ermäßigte Gebühr in Höhe von 210 Euro pro Monat erhoben.
Wieso leben „Selbstzahlende“ in Wohnunterkünften?
Menschen, die akut wohnungslos sind und keine Möglichkeiten zur Selbsthilfe haben, haben in Hamburg einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung. Hierzu gehören sowohl Empfangende von Sozialleistungen als auch Haushalte mit sehr geringem Einkommen.
Darüber hinaus gibt es auch Haushalte in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, die Arbeit aufgenommen haben und sich (teilweise) von Sozialleistungen unabhängig gemacht haben. Diese müssen die Wohngebühr für die Dauer ihres Aufenthaltes in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung selbst zahlen.
Wieso zahlt man eine Gebühr und keine Miete?
Wer öffentlich-rechtlich untergebracht wird, zahlt für diese Unterbringung eine Gebühr – keine Miete. In diese Gebühr müssen alle Kosten einfließen, die dadurch verursacht werden, die öffentlich-rechtliche Unterbringung zu ermöglichen.
Mit der jetzt erfolgten Gebührenkalkulation auf Basis der Bewirtschaftung im ersten Quartal 2024 werden für das gesamte Jahr 2024 (gebührenfähige) Kosten für den Betrieb der Wohnunterkünfte inklusive Verwaltungskosten, Personalkosten und Abschreibungen in Höhe von 454 Mio. Euro erwartet. Es wird von einer jahresdurchschnittlichen Belegung von knapp 44.500 Personen ausgegangen. Die Kosten pro Monat und Platz werden demnach 850 Euro betragen.
Mit der Gebührenerhöhung zum 01.09.2024 ergeben sich unter Berücksichtigung von Ermäßigungen zusätzliche Einnahmen in Höhe von knapp 19 Mio. Euro; der Kostendeckungsgrad für das Jahr 2024 wird entsprechend verbessert.
Infoschreiben - Übersetzungen
Unten finden Sie ein Informationsschreiben in deutscher Sprache sowie in zahlreichen Übersetzungen.