Sie können nach der leistungsrechtlichen Ersterfassung und Anmeldung bei der AOK Bremen/Bremerhaven zur Behandlung akuter Erkrankungen die niedergelassenen Ärzte in Hamburg aufsuchen. Sie haben eine freie Wahl des behandelnden Arztes unter allen kassenärztlich zugelassenen Praxen. Weitere Informationen, insbesondere zu Arztpraxen, Medikamenten, Notfallpraxen und Notrufnummer finden Sie in dem Merkblatt unten.
Wichtige Informationen
Seit dem 1. Juni 2022 gelten folgende Regelungen:
Ukrainische Schutzsuchende, die sich ab dem 1. Juni 2022 in Hamburg registrieren, haben Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches ( SGB II) oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches ( SGB XII) . Voraussetzung ist die Vorlage der sogenannten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zuständig für ukrainische Schutzsuchende ist dann bei Leistungen nach dem SGB II das Jobcenter oder bei Leistungen nach dem SGB XII das Grundsicherungs-und Sozialamt.
Durch die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII werden umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Integration und die Gesundheitsversorgung gewährleistet. Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, sind in der Krankenversicherung pflichtversichert und können eine gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Das Jobcenter übernimmt die Versicherungsbeiträge. Damit ist ein voller Anspruch auf die Regelleistungen der Krankenkassen gegeben. Personen, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, können ebenfalls eine Krankenkasse frei wählen und werden dann dort zur Betreuung vom Grundsicherungs-und Sozialamt angemeldet. Sie erhalten dann ebenfalls die Regelleistungen der Krankenkassen.
Die Kosten für die Behandlung von kriegsverletzten Soldatinnen und Soldaten aus der Ukraine, die über das MedEvac-Programm evakuiert wurden, werden vom Bundesverwaltungsamt übernommen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Leistungserbringer (Krankenhaus oder andere stationäre oder ambulante Einrichtung) und dem Bundesverwaltungsamt. Nähere Informationen zum Abrechnungsverfahren finden sich auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (PDF).