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Umsetzung der Ausbildungsduldung

Ausbildung Geduldeter nach dem Gesetz zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

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Menschen, die hier kein dauerhaftes Bleiberecht erhalten, aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Duldung, und diese zum Teil über einen Zeitraum von vielen Jahren. Bereits mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 hatte der Bundesgesetzgeber daher die Voraussetzungen geschaffen, diesen Menschen eine Perspektive zu vermitteln, wenn sie eine Ausbildung beginnen und anschließend in dem erlernten Beruf arbeiten (sogenannte 3 + 2-Regelung).

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Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft getreten, in dem die 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung) in § 60c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aufgegangen ist.

Umsetzung in Hamburg

Auch danach werden mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingestellt. Das Ausbildungsverhältnis muss dabei von der zuständigen Kammer eingetragen worden sein.

Einzelfallprüfung

Die zuständige Behörde für Inneres und Sport setzt nach individueller Prüfung für junge Geduldete, die sich in ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen befinden, etwaige Vorbereitung einer Rückführung aus.

Im Rahmen einer Vorgriffsregelung macht sie von der Möglichkeit der Erteilung einer Ermessensduldung für Personen Gebrauch, die ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen absolvieren wie:

  1. die Einstiegsqualifizierung gemäß § 54 SGB III, während der ein betriebliches Praktikum von 6 bis 12 Monaten durchlaufen wird: die Durchführung erfolgt auf der Basis von Qualifizierungsbausteinen (§ 69 Berufsbildungsgesetz) und ermöglicht ggf. eine Verkürzung der regulären Ausbildung im Anschluss an die Maßnahme.
  2.  Berufliche Qualifizierung im Hamburger Modell (BQ): es werden die Ausbildungsinhalte des ersten Ausbildungsjahres durch berufliche Schulen in Kooperation mit Betrieben (Praxisfelder) vermittelt; Ziel ist der Übergang in ungeförderte betriebliche Ausbildung im ersten Jahr,

und die einen anschließenden Ausbildungsplatz nachweisen können. Dies gilt, wenn nicht anderweitige, insbesondere sicherheitsrelevante Tatsachen entgegenstehen oder Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG  nicht erteilt werden kann.

Der Nachweis soll durch ein Schreiben des Praktikumsbetriebes erfolgen, der seine Absicht erklärt, die Person in eine duale Ausbildung zu übernehmen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Das schulische Angebot AvM Dual fällt zwar nicht in diesen Regelungsbereich, weil es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, sondern um eine verbindliche Maßnahme im Rahmen der Schulpflicht handelt (unter 18-jährige Personen). Jungen Geflüchteten, die das erste Jahr der dualen Ausbildungsvorbereitung (AvM) absolviert haben und für die von den Schulen eine günstige Prognose für das Erreichen eines Schulabschlusses nachgewiesen wird, wird jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung grundsätzlich durch Erteilung einer Ermessensduldung die Möglichkeit eingeräumt, das AvM Dual zu beenden. Sofern sie in diesem Zeitraum einen Ausbildungsvertrag vorlegen können, greifen anschließend die Bestimmungen des § 60c AufenthG.

Mehr Informationen

Unten finden Sie ein Faltblatt mit allgemeinen Informationen zum Integrationsgesetz.

Kontakt

Für Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerrechtlichen Beratung / Clearingstelle im Hamburg Welcome Center gerne zur Verfügung.

 

Download

Faltblatt: "Das neue Integrationsgesetz. Informationen für Arbeitgeber zum vereinfachten Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt für Flüchtlinge."

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