Anpassung der Regelsätze um Cateringkosten in der öffentlichen Unterbringung
Darum geht es:
Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen zur Anrechnung von Verpflegungskosten bei den Regelbedarfen im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende - Bürgergeld) und im SGB XII (Sozialhilfe). So regelt § 68 im SGB II und korrespondierend § 142 im SGBB XII, dass Ernährung und Haushaltsenergie bei Personen, die Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, auch als Sachleistung, d.h. durch die Bereitstellung eines Catering erbracht werden können. Dies bedeutet, dass die gesetzlich festgelegten Beträge in Unterkünften mit gestellter Verpflegung vom Regelsatz des Bürgergeldes bzw. der Sozialhilfe in Abzug gebracht werden, denn diese Regelsätze enthalten bereits Anteile insbesondere für Ernährung. Damit wird auch ein Beitrag zu mehr Gerechtigkeit bei den leistungsberechtigten Personen hergestellt.
Die gesetzliche Neuerung soll zum 1. April 2024 in Gemeinschaftsunterkünften mit gestellter Verpflegung umsetzt werden.
Warum ist die Anrechnung von Sachleistungen für Personen mit Catering erforderlich?
Hamburg hat in den letzten beiden Jahren viele Schutzsuchende aufgenommen. Um alle Menschen unterzubringen, wurden Hotels angemietet, Büros umgebaut, Container aufgestellt und Pavillondörfer gebaut. Nicht in allen Fällen konnten Küchen bzw. Kochgelegenheiten für die eigene Verpflegung bereitgestellt werden. Stattdessen wird ein Catering angeboten. Bürgergeld und Sozialhilfe sind jedoch so bemessen, dass davon Verpflegung zu bezahlen ist. Das gilt gleichermaßen für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.
Mit der neuen Regelung wird für mehr Gerechtigkeit gesorgt, weil alle Leistungsbeziehenden ihren Beitrag zur Bezahlung von Verpflegung und Energie leisten: Diejenigen, die eigene Mahlzeiten in ihren Küchen zubereiten, indem sie selbst dafür aufkommen, und diejenigen, die Catering in Anspruch nehmen, indem der Regelsatz um Anteile für Verpflegung gemindert wird.
Wie hoch sind die Werte für Sachleistungen?
Tabelle-eingebettet
Wer ist betroffen?
Betroffen sind zurzeit rd. 9.500 Personen, die in 72 Hotels und Interimsstandorten (Bereich Folgeunterkünfte) mit gestellter Verpflegung in Form von Catering untergebracht sind und Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen. Die Anzahl der Personen ist abhängig von der Anzahl der Unterkünfte mit dem Angebotssetting und ist daher Schwankungen unterworfen. Einrichtungen der Erstaufnahme sind von der Regelung nicht berührt.
Was heißt das konkret für die betroffenen Personen?
Personen bzw. Haushaltsgemeinschaften, die bereits in einer Unterkunft mit Catering wohnen erhalten von Fördern & Wohnen (F&W) einen Verpflegungsnachweis. Er enthält Angaben:
Name, Vorname, Geburtsdatum aller Personen
Bestätigung der Vollverpflegung
Verwendungszweck und Bankverbindung.
Jobcenter.team.arbeit.hamburg erhält diesen Verpflegungsnachweis ebenfalls.
Sofern Leistungsberechtigte Bürgergeld nach SGB II erzielen, erstellt Jobcenter.team.arbeit.hamburg einen Änderungsbescheid, in dem der Regelsatz der Bedarfsstufe um die durch Catering erbrachten Sachleistungen gemindert wird.
Sofern Leistungsberechtigte Sozialhilfe nach SGB XII erzielen erstellt das Fachamt für Grundsicherung einen Änderungsbescheid, in dem der Regelsatz der Bedarfsstufe um die durch Catering erbrachten Sachleistungen gemindert wird.
Personen, die neu in eine Unterkunft mit gestellter Vollverpflegung unterkommen sind verpflichtet, jobcenter.team.arbeit.hamburg bzw. dem Fachamt für Grundsicherung umgehend nach Erhalt den Kostenfestsetzungsbescheid, also die Gebühren für die Wohnunterkunft (siehe auch Fragen und Antworten zur Anpassung der Gebühren in öffentlichen Unterkünften) und den Verpflegungsnachweis zu übermitteln.
Wenn die Unterkunft nicht den vollen Monat, sondern eine geringere Anzahl an Tagen zugewiesen wird, wird der Sachkostenwert nur anteilig vom Regelsatz abgezogen.
Sobald der Leistungsberechtigte in eine Unterkunft oder eine Wohnung mit Möglichkeiten der Selbstverpflegung ziehen, wird der reguläre Regelbedarfssatz berücksichtigt und die Absenkung aufgehoben.
Bewohnerinnen und Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften haben kein Wahlrecht. Sofern ihnen ein Platz mit Catering zugewiesen ist, wird der Wert durch Catering geleisteten Sachkosten in Abzug gebracht unabhängig davon, ob sie das Catering in Anspruch nehmen oder nicht. Eine Verlegung in eine andere Unterkunft aufgrund des Caterings ist ausgeschlossen. Die Plätze in Unterkünften mit Selbstverpflegung sind begrenzt.