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Fragen und Antworten (FAQ)

Privates Wohnen im Asylverfahren

Hier finden Sie aktuelle Informationen, unter welchen Voraussetzungen in Hamburg die Pflicht entfällt, in einer öffentlichen Sammelunterkunft zu wohnen (Stand: 23.10.2024).

FAQ
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Wann darf ich im Asylverfahren in privaten Wohnraum umziehen?

Sie dürfen im Ausnahmefall bei dringenden gesundheitlichen, familiären oder sonstigen sozialen Gründen in privaten Wohnraum ziehen (§ 49 Abs. 2 Alt. 3 AsylG; Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz). Zur vorzeitigen Aufhebung der Pflicht in einer staatlichen Unterkunft zu wohnen, stellen Sie bitte einen Antrag beim Amt für Migration (Referat M43, Leistungen) und teilen die dringenden Gründe hierfür mit. Hierfür müssen Sie noch kein Wohnungsangebot vorlegen (zur Übernahme der Wohnkosten siehe unten).

Nach 6 Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung dürfen Sie grundsätzlich in privaten Wohnraum umziehen, wenn Sie aus einem der folgenden Herkunftsländer kommen: Afghanistan, Eritrea, Iran, Palästina, Somalia, Syrien  (aktuelle Weisungslage in Hamburg gemäß § 49 Abs. 2 Alt. 2 AsylG). Außerdem ist es erforderlich, dass das Dublin-Verfahren bereits mit der Feststellung der Zuständigkeit Deutschlands für Ihr Asylverfahren beendet ist.

Wenn Sie nicht zu den vorgenannten Personengruppen gehören, dürfen Sie in der Regel nach 18 Monaten in privaten Wohnraum umziehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 HS. 1 AsylG).

Sie dürfen grundsätzlich nicht in privaten Wohnraum umziehen, wenn Sie bestimmte Mitwirkungspflichten verletzen (mehr hierzu siehe: § 47 Abs. 1 S. 3 AsylG).

Wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen, dürfen Sie grundsätzlich nicht in privaten Wohnraum umziehen bis der Asylantrag entschieden wurde (mehr hierzu: siehe: § 47 Abs. 1a AsylG). Es gelten derzeit folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: Mitgliedsstaaten der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Senegal, Serbien.

Ich gehöre zu einer der oben beschriebenen Personengruppen, für die keine Wohnpflicht in einer öffentlichen Sammelunterkunft mehr gilt: Was muss ich tun, um in privaten Wohnraum ziehen zu können?

Wohnungssuche

Privater Wohnraum wird Ihnen nicht durch die Behörde zugewiesen. Privaten Wohnraum müssten Sie selbst suchen.  Das Sozialmanagement in den Unterkünften kann Ihnen bei der Wohnungssuche behilflich sein. Es hilft mit Kontaktadressen, Tipps und Wegweisern und einer guten Vernetzung mit Ehrenamtlichen, die auf Wunsch die notwendigen Wege begleiten.

Außerdem können Sie sich wenden an:

  • Projekt Wohnbrücke: Das Projekt Wohnbrücke Hamburg unterstützt Wohnungslotsinnen und -lotsen bei der Vermittlung von Wohnraum an Haushalte mit Fluchthintergrund. Die ehrenamtlichen Wohnungslotsinnen und -lotsen sind Ansprechpersonen für geflüchtete Menschen. Sie helfen bei der Wohnungssuche, bei den Gesprächen mit Vermietern und dabei, sich in der neuen Nachbarschaft zurecht zu finden. Private Vermieterinnen und Vermieter haben eine Anlaufstelle für ihre Fragen.
  • Stiftung TO HUUS - Hilfe bei der Wohnungssuche!
  • WG-Zimmer und Vermittlung von privatem Wohnraum über zusammenleben-willkommen.de
  • Das Studierendenwerk Hamburg bietet speziell Studierenden und Auszubildenden Beratung zum Thema Wohnen an

Allgemeine Hilfen:

Mietkosten

Die Kosten aus einem Mietvertrag (Miete; Nebenkosten; Warmwasser; Heizung) können durch die Stadt Hamburg nur übernommen werden, wenn sie angemessen sind (siehe entsprechend die Arbeitshilfe zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach §§ 35, 35a und § 42a Sozialgesetzbuch XII, insbesondere das Informationsblatt zu den Angemessenheitsgrenzen der Bruttokaltmieten).

Bitte lassen Sie die Übernahme der Mietkosten vom Hamburger Amt für Migration vorher prüfen, bevor Sie den Mietvertrag/Untermietvertrag unterschreiben. Hierfür senden Sie dem Amt für Migration bitte entweder den (von Ihnen noch nicht unterschriebenen) Mietvertrag/Untermietvertrag oder ein konkretes Mietangebot für Sie. Es schadet nicht, wenn der Vermieter den Mietvertrag bereits unterschrieben hat. Nur die Mieter sollten den Mietvertrag noch nicht unterschreiben, bevor das Amt für Migration die Kostenübernahme hierfür erklärt hat, weil ansonsten das Risiko besteht, dass die Mietkosten nicht übernommen werden. Zur schnelleren Bearbeitung durch das Amt schreiben Sie bitte in den Betreff: Wohnungsangebot_Nachname-Aktenzeichen.

Das Amt für Migration prüft daraufhin, ob keine Wohnpflicht in einer öffentlichen Unterkunft mehr besteht und ob die Mietkosten angemessen sind. Das Amt für Migration schickt Ihnen dann eine Zusicherung oder eine Ablehnung der Kostenübernahme.

Wenn Sie eine Zusicherung der Kostenübernahm erhalten haben, können Sie den Mietvertrag unterschreiben. Bitte senden Sie den von Ihnen und vom Vermieter unterschriebenen Mietvertrag dem Amt für Migration zu. Das Amt für Migration überweist Ihnen dann die monatlichen Mietkosten und die Pauschale für Strom und Wohnungsinstandhaltung (siehe hierzu unten).

Strom und Wohnungsinstandhaltung

Wenn Sie in einer privaten Wohnung wohnen, überweist Ihnen das Amt für Migration eine monatliche Pauschale (Festpreis) für den Strom und die Wohnungsinstandhaltung (kleine Reparaturen in der Wohnung). Sie müssen daher grundsätzlich keine Nachweise zu den Strom- und Wohnungsinstandhaltungskosten an das Amt für Migration senden.

Wenn Sie Grundleistungen erhalten (das heißt in den ersten 3 Jahren des Aufenthalts in Deutschland, § 3 AsylbLG), wird die Pauschale zusätzlich zu dem monatlichen Regelbedarf gezahlt (zur Höhe siehe: Anlage 4 der Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz, Tabelle 1 und 6). In Einzelfällen können darüberhinausgehende Kosten übernommen werden (siehe Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz, unter: Sonstige Leistungen, § 6 AsylbLG).

Wenn Sie Analogleistungen erhalten (das heißt regelmäßig nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland, § 2 AsylbLG) ist die Pauschale in dem monatlichen Regelbedarf bereits enthalten. Zur Höhe der Regeleistungen siehe Anlage 4 der Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz, Seite 5.

Zusätzlich kann ein Mehrbedarf für Warmwasser gezahlt werden, wenn es im Mietvertrag nicht bereits in den Heizkosten enthalten ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Boiler in Ihrer Wohnung ist, der mit einem Stromanbieter und nicht mit dem Vermieter abgerechnet wird. Zur Höhe der Pauschale siehe Anlage 4 der Fachanweisung zum Asylbewerberleistungsgesetz, Tabelle 13.

Ich ziehe wieder aus der privaten Wohnung aus und habe keine neue Wohnung: Kann ich wieder in eine öffentliche Unterkunft einziehen?

Ja. Sie können nach dem Auszug aus einer privaten Wohnung wieder in eine staatliche Unterkunft ziehen.

Wenn Sie wieder in eine öffentliche Unterkunft ziehen möchten, kontaktieren Sie bitte die Aufnahme und Vermittlungsstelle von Fördern&Wohnen. Hier kann Ihnen ein Wohnplatz in einer Folgeunterkunft zugewiesen werden.

Darf ich nach der Zuerkennung eines Schutzstatus in privaten Wohnraum umziehen?

Ja. Nach Ende des Asylverfahrens mit Anerkennung eines Schutzstatus (dann wird in der Regel ein Aufenthaltstitel wegen Asyl nach § 25 Abs. 1 AufenthG; Flüchtlingsstatus nach § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG; subsidiärer Schutz nach § 25 Abs.2 Alt. 1 AufenthG; oder Abschiebungsverbot nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt) besteht keine rechtliche Verpflichtung in einer öffentlichen Sammelunterkunft zu wohnen und Sie dürfen stets in privaten Wohnraum umziehen.

Damit können Sie sich für die Hilfe bei der Wohnungssuche an die  bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle wenden. Die Fachstellen unterstützen Sie bei der Integration in Wohnraum und stellen die Kostenübernahmeerklärung für eine Wohnungsanmietung aus. Mehr hierzu siehe auch: Fachanweisung über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum.

Die zuständige Leistungsbehörde ist nach einer Anerkennung des Schutzstatus nicht mehr das Amt für Migration (nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), sondern entweder ein Jobcenter (wenn Sie erwerbsfähig sind und Bürgergeld nach Sozialgesetzbuch II erhalten können) oder ein bezirkliches Fachamt Grundsicherung und Soziales (wenn Sie nicht erwerbsfähig sind und Sozialhilfe nach Sozialgesetzbuch XII erhalten können).

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