Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und damit eines neuen Pflegefeststellungsverfahrens wurden der anspruchsberechtigte Personenkreis für SGB XI Pflegeleistungen erweitert und Zugangsbarrieren abgebaut. Das Versorgungsangebot in den stationären Betreuungseinrichtungen hat sich damit verändert.
Einige Pflegeeinrichtungen haben sich besonders auf die Betreuung demenzkranker Menschen eingestellt. Diese haben ihre Konzeption sowie die räumlichen, organisatorischen und personellen Bedingungen den besonderen Bedürfnissen dieser Personen angepasst. Ziel ist eine der Erkrankung angemessene Betreuung und Pflege, die Stress (Ängste, Aggressionen und Gefühle von Einsamkeit) für die Pflegebedürftigen mindert und sich an deren Bedürfnissen orientiert. Hierzu ist die Kenntnis, Beachtung und Dokumentation der Biografie, von Vorlieben, Abneigungen und verbliebenen Fähigkeiten eine wichtige Voraussetzung.
Im Rahmen des Domusprinzips bietet die Einrichtung spezielle Wohnbereiche für dementiell Erkrankte mit stark ausgeprägten herausfordernden Verhaltensweisen an. Diese besondere stationäre Betreuung findet als eine spezialisierte, segregative „Rund-um-die-Uhr“-Betreuung (das heißt notwendige pflegerische Versorgung, Tagesstrukturierung und ergänzende aktivierende und sinngebende Angebote) der Bewohner statt. Sie leben (zusammen) in einem demenzgerecht gestalteten Wohnbereich.
Die betreuenden Personen unterstützen sie bei einer möglichst normalen Lebensführung bei allen krankheitsbedingten Einschränkungen. Ziel ist eine der Erkrankung angemessene Betreuung und Pflege, die den Stress für die Bewohner in der besonderen stationären Betreuung von Menschen mit Demenz und damit gegebenenfalls herausfordernde Verhaltensweisen und Psychopharmakabedarf minimiert und die Belastungen der Mitbewohner und Pflegekräfte reduziert, so dass die Lebensqualität in der Einrichtung verbessert wird.
Dort arbeiten feste Teams von besonders geschulten Pflegekräften. Es gibt feste Kooperationen mit Neurologen oder Psychiatern. Die vorhandenen Plätze sind mittel- bis schwer demenziell erkrankten Menschen mit stark herausfordernden Verhaltensweisen vorbehalten. Der Sozialhilfeträger begutachtet die individuellen Voraussetzungen bei sozialhilfeberechtigten Bewohnerinnen und Bewohnern.
Die entstehenden Kosten für den erhöhten Personaleinsatz können nur auf die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Bereiche umgelegt werden, für die sich somit ein gesonderter zu zahlender Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) aus den Pflegesätzen ergibt. Die Mehrkosten müssen zunächst vom Bewohner oder dessen Angehörigen getragen werden.
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten für dieses Angebot zu tragen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) gestellt werden. Der eventuellen Leistungsgewährung geht eine Prüfung der Bedürftigkeit durch den Sozialhilfeträger voraus.