Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung
Für registrierte Helferinnen und Helfer kann der Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung genutzt werden, um ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen für ihren Aufwand zu entschädigen. Die Angaben zur Registrierung können per Briefpost bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe oder online gemacht werden.
Freiwillig engagierte Nachbarschaftshilfen können Menschen mit Pflegebedarf (ab Pflegegrad 1) dabei unterstützen, ein selbstständiges Leben zuhause zu führen. Für Helferinnen und Helfer, die mit der pflegebedürftigen Person bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert sind, kann der Entlastungsbetrag aus der Pflegeversicherung (§ 45b SGB XI, bis zu 131 Euro im Monat) genutzt werden, um ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen mit bis zu fünf Euro pro Stunde für ihren Aufwand zu entschädigen bzw. um die Kosten für angestellte Haushaltshilfen zu bezuschussen.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhält die Nachbarschafts- bzw. Haushaltshilfe eine Registrierungsbestätigung zur Weitergabe an die pflegebedürftige Person. Mit dieser Bestätigung kann bei der Pflegekasse beantragt werden, Auslagen zurück zu erstatten.
Unterstützungsarten
- Begleitung (z. B. zur Arztpraxis, Spaziergänge etc.)
- Gesellschaft leisten
- Kleine Besorgungen
- Unterstützung bei der Hausarbeit
- Unterstützung bei Schriftverkehr
Achtung: Nachbarschaftshilfen bieten keine Grund- oder Behandlungspflege!
Vorteile für registrierte Nachbarschaftshilfen
Registrierte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer sind über die Servicestelle Nachbarschaftshilfe unfall- und haftpflichtversichert. Außerdem werden freiwillige Schulungen, Beratung und ein Erfahrungsaustausch angeboten. Ihre Aufwandsentschädigung ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 36 EStG.
Aufwandsentschädigung
Nachbarschaftshilfen leisten unentgeltlich Hilfe, aus freiwilligem Engagement. Mit einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von fünf Euro pro Stunde sollen Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft entschädigt werden können, z.B. für Fahrtkosten oder Speisen/ Getränke.
Voraussetzungen für freiwillige Nachbarschaftshilfen
1. Die pflegebedürftige Person…
- ist in Hamburg gemeldet.
2. Die Nachbarschaftshilfen…
- sind volljährig,
- sind mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegenden Angehörigen weder bis zum zweiten Grad verwandt noch verschwägert,
- leben mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft,
- sind nicht als Pflegeperson für die pflegebedürftige Person tätig,
- betreuen maximal zwei Pflegebedürftige und
- erhalten maximal fünf Euro/ Std. an Aufwandsentschädigung für ihr freiwilliges Engagement.
Die Servicestelle Nachbarschaftshilfe
Zusammen mit den Landesverbänden der Pflegekassen fördert die Sozialbehörde eine Servicestelle Nachbarschaftshilfe gemäß § 9 der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO), die vom Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Hamburg-Eimsbüttel e.V. betrieben wird. Die Servicestelle
- prüft die Anerkennungsvoraussetzungen und registriert freiwillig engagierte Nachbarschaftshilfen im Tandem mit den jeweiligen Pflegebedürftigen,
- berät zum Registrierungsverfahren und der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45 b SGB XI sowie zum Umwandlungsanspruch gem. § 45 a Abs. 4 SGB XI.
- hält eine Sammelhaftpflichtversicherung für registrierte Nachbarschaftshilfen vor und
- bietet Erfahrungsaustausche und Schulungen für Nachbarschafts- und Haushaltshilfen an.
Achtung:
Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit der helfenden Person findet nicht statt!
Weitere Informationen und Unterlagen zur Registrierung finden Sie auf der Webseite der Servicestelle Nachbarschaftshilfe oder bei der Online-Registrierung über den Hamburg Service.
Kontakt
Servicestelle Nachbarschaftshilfe
beim DRK-Kreisverbande Hamburg-Eimsbüttel e.V.
Hoheluftchaussee 145, 20253 Hamburg
Telefon: (040) 411 706 21
E-Mail: info@nachbarschaftshilfe-hh.de