Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) durch ein Palliative-Care-Team ist neben der Versorgung zu Hause auch in stationären Pflegeeinrichtungen möglich. Eine die Pflege ergänzende Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner in der letzten Lebensphase ist durch geschulte Ehrenamtliche möglich. Dafür gehen immer mehr Einrichtungen Kooperationen mit ambulanten Hospizdiensten ein.
Gesetzliche Grundlage
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) Rahmenbedingungen geschaffen, um die Sterbebegleitung in Pflegeeinrichtungen weiter zu stärken. Das im November 2015 verabschiedete Gesetz sieht Maßnahmen vor, um die hospizliche und palliative Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen nachhaltig zu verbessern:
- Pflegeeinrichtungen sollen künftig Kooperationsverträge mit Haus- und Fachärzten zur medizinischen Versorgung schließen.
- Pflegeeinrichtungen können ihren Bewohnerinnen und Bewohnern eine Beratung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren und anbieten. Im Rahmen einer Fallbesprechung soll auf individuelle Bedürfnissen der Bewohner eingegangen und es sollen mögliche Notfallszenarien besprochen und geeignete einzelne Maßnahmen der palliativ-medizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden.
- Pflegeeinrichtungen sollen auch auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz hinweisen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, diese Informationen an gut sichtbarer Stelle in ihrem Haus auszuhängen.
Mehr Informationen
Weitere Informationen zum Hospiz- und Palliativgesetz sind auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit zu finden.