Eine Anerkennung für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO) kann ein Anbieter (Verein, Körperschaft oder sonstige juristische Person) erhalten, sofern der Sitz in Hamburg ist. Die Anerkennung wird nach Prüfung eines schriftlichen Antrags erteilt.
Die folgende Übersicht stellt dar, welche Angebote anerkannt werden können. Zum Download finden Sie unten alle von der Sozialbehörde in Hamburg anerkannten Angebote der Betreuung und Entlastung zur Unterstützung im Alltag. Für die anerkannten Angebote kann der Entlastungsbetrag nach Paragraf 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich eingesetzt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um die Anerkennung zu erhalten:
Das jeweilige Angebot ist auf Dauer ausgerichtet und wird regelmäßig und verlässlich angeboten.
Es liegt ein Konzept des Angebots vor. Darin sind Aussagen zur Qualitätssicherung enthalten und es wird dargestellt, in welcher Form die Schulungen und Fortbildungen sowie die fachliche Begleitung und Unterstützung der Ehrenamtlichen und Beschäftigten durchgeführt und gesichert werden.
Ein Schulungscurriculum wird vorgelegt. Die Schulungen vermitteln insbesondere Inhalte gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 6 a-g HmbPEVO
In einem Konzept wird erklärt, wie die Anforderungen gemäß §§ 4 und 5 HmbPEVO erfüllt werden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß § 5 HmbPEVO werden nachgewiesen.
Die Fachkräfte gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 7 a-e HmbPEVO haben dem Angebot entsprechend Erfahrungen und Wissen im Umgang mit den anvertrauten Menschen. Die Qualifizierungsnachweise der Fachkräfte werden dem Antrag beigefügt.
Die Ehrenamtlichen und Beschäftigten sind persönlich und fachlich geeignet. Sie sind tätigkeits- und zielgruppengerecht passend zum Schwerpunkt des Angebots qualifiziert. Entsprechende Qualifizierungsnachweise werden dem Antrag beigefügt.
Ein angemessener Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz wird nachgewiesen. Er deckt die Risiken ab, die im Zusammenhang mit dem Angebot entstehen können.
Der Anbieter erklärt sich damit einverstanden, dass das Angebot in der vereinbarten Form veröffentlicht wird.
Ein Antragsformular für die Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag steht am Ende der Seite zum Download bereit. Anerkannte Angebote, die von Ehrenamtlichen getragen werden, können von der Sozialbehörde gefördert werden. Sofern Sie bereits Anbieter eines anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag in der Freien und Hansestadt Hamburg sind, dann steht am Ende der Seite das Formular des Sachberichts zum Download bereit.
Welche Angebote können anerkannt werden?
Als Angebote zur Unterstützung im Alltag kommen insbesondere in Betracht:
1. Ehrenamtliche Helferinnen und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich in Gruppen oder in Einzelbetreuung, sowie Gruppen von Pflegebegleitern, die pflegenden Angehörigen Unterstützung bieten
Helferinnen- und Helferkreise sind Ehrenamtliche, die pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen stundenweise entlasten. Die Ehrenamtlichen werden durch die Fachkraft des Anbieters begleitet und unterstützt. Ehrenamtliche besuchen die Familien, um den Angehörigen Freiräume zu bieten und betreuen im Rahmen des Angebots die Pflegebedürftigen in der vertrauten Umgebung mindestens zwei Stunden wöchentlich, sowie nach Vereinbarung. Es werden ausschließlich betreuende Tätigkeiten angeboten und keine hauswirtschaftlichen oder pflegerischen Leistungen.
Gruppen von ehrenamtlichen Pflegebegleitern sind Personen, die pflegenden Angehörigen eine verlässliche organisatorische, beratende und auch emotionale Unterstützung bieten, die zu einer besseren Bewältigung des Pflegealltags beitragen. Pflegebegleiter begleiten pflegende Angehörige bedarfsgerecht und helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags. Sie kennen die Hilfsangebote in Hamburg und sind mit diesen vernetzt. Zudem achten Pflegebegleiter darauf, dass die Selbstfürsorge nicht so weit in den Hintergrund tritt, dass pflegende Angehörige selbst krank werden oder in eine Isolation geraten.
Alle Ehrenamtlichen müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolvieren, sofern sie nicht Fachkräfte sind. Ein entsprechendes Schulungscurriculum ist bei Antragstellung vorzulegen, wobei auch Kooperationen mit bestehenden Anbietern geschlossen werden können. Mindestens eine Fachkraft, die über eine entsprechend dem Angebot bestehende Qualifizierung verfügt, leitet die Ehrenamtlichen fachlich an, begleitet und unterstützt. Die Fachkraft koordiniert die Einsätze, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot zuständig, begleitet die Ehrenamtlichen zum Erstbesuch, ist für die interne Fort- und Weiterbildung zuständig und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch.
2. Betreuungsgruppen, in denen Pflegebedürftige regelmäßig und stundenweise durch Ehrenamtliche betreut werden
In Betreuungsgruppen werden Pflegebedürftige durch Ehrenamtliche unter Anleitung einer Fachkraft in geeigneten Räumlichkeiten betreut. Die Räumlichkeiten müssen ausreichend groß sein (als Richtwerte sollten in dem Raum bis zu acht Personen betreut werden können). Durch Betreuungsgruppen können pflegende Angehörige eine verlässliche Zeit erhalten, die sie für sich selbst nutzen können. Das Angebot sollte daher in der Regel wöchentlich stattfinden. Im Rahmen der Betreuungsgruppe werden gemeinsame Aktivitäten angeboten. Ein Ehrenamtlicher sollte nicht mehr als zwei Pflegebedürftige betreuen. Eine Küche muss genutzt werden können, damit gemeinsam gekocht oder ein Frühstück zubereitet werden kann, insbesondere dann, wenn eine Tagesbetreuung im Umfang von sechs Stunden angeboten werden soll. Geeignete Sanitärräume müssen vorhanden sein. Im Rahmen der Betreuungsgruppe werden ausschließlich betreuende Tätigkeiten angeboten und keine hauswirtschaftlichen oder pflegerischen Leistungen.
Alle Ehrenamtlichen müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolvieren, sofern sie nicht Fachkräfte sind. Ein entsprechendes Schulungscurriculum ist bei Antragstellung vorzulegen, wobei auch Kooperationen mit bestehenden Anbietern geschlossen werden können. Mindestens eine Fachkraft, die über eine entsprechend dem Angebot bestehende Qualifizierung verfügt, leitet die Ehrenamtlichen fachlich an, begleitet und unterstützt. Die Fachkraft koordiniert die Betreuungsgruppen, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot zuständig sowie für die interne Fort- und Weiterbildung und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch.
3. Gemeinschaftsangebote wie z. B. kulturelle Veranstaltungen als Café oder Tanztee
Gemeinschaftsangebote sind regelmäßige mehrstündige Veranstaltungen mit einem geselligen Charakter, die von Ehrenamtlichen getragen werden. Dazu zählen beispielsweise kulturelle Veranstaltungen als Café oder Tanztee. Bei den Gemeinschaftsangeboten muss es sich um ein regelmäßiges Angebot handeln (mindestens viermal im Jahr). In dieser Zeit sollen Pflegebedürftige mit ihren Angehörigen, Freunden und Bekannten gemeinsame fröhliche Stunden miteinander verbringen, am gesellschaftlichen Leben teilhaben und die Sorgen und Nöte des Alltags hinter sich lassen. Die Veranstaltungen werden von Fachkräften unterstützt. Sie sollen während des Angebots den Angehörigen für Fragen zur Verfügung stehen. Angehörige, Familien und Freunde können darüber hinaus mit anderen Betroffenen in Kontakt kommen und sich somit untereinander austauschen.
Alle Ehrenamtlichen müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolvieren, sofern sie nicht Fachkräfte sind. Ein entsprechendes Schulungscurriculum ist bei Antragstellung vorzulegen, wobei auch Kooperationen mit bestehenden Anbietern geschlossen werden können. Mindestens eine Fachkraft, die über eine entsprechend dem Angebot bestehende Qualifizierung verfügt, leitet die Ehrenamtlichen fachlich an, begleitet und unterstützt. Die Fachkraft koordiniert die Gemeinschaftsangebote, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot zuständig sowie für die interne Fort- und Weiterbildung und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch.
4.Gesprächsgruppen für Betroffene und pflegende Angehörige
Gesprächsgruppen sind Zusammenkünfte von Pflegebedürftigen oder Zusammenkünfte von pflegenden Angehörigen. Die Gesprächsgruppen werden durch eine Fachkraft geleitet. In den mindestens monatlich stattfindenden Treffen sollen sich die Pflegebedürftigen oder die Angehörigen über ihre Anliegen und Probleme mit dem Erleben der Krankheit austauschen können. Die Fachkraft trägt dazu bei, dass bestimmte Fragestellungen unterstützend bearbeitet werden können.
5. Hilfen im Haushalt durch Beschäftige eines Haus- oder familienpflegerischen Dienstes
Hilfen im Haushalt werden in Verantwortung eines haus- oder familienpflegerischen Dienstes durch Beschäftigte erbracht. Der Dienst hat bei Antragstellung ein polizeiliches Führungszeugnis der fachlichen Leitung und ggf. deren Vertretung vorzulegen sowie den Eintrag in das Handelsregister und die beteiligten Gesellschafter. Der Abschluss einer ausreichenden Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die jährlich an die Betriebsgröße (Durchschnittszahl der Mitarbeitenden, Jahreslohn und Gehaltssumme) angepasst wird, ist nachzuweisen, ebenso die gesetzliche Unfallversicherung. Der Anbieter muss bei der Beschäftigung des Personals die gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einhalten. Weiterhin trägt der Anbieter für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Sorge sowie für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften.
Alle Beschäftigten müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolvieren, sofern Sie nicht haus- oder familienpflegerische Fachkräfte sind. Ebenfalls ist ein entsprechendes Schulungscurriculum gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 6 HmbPEVO mit hauswirtschaftlichen Inhalten bei Antragstellung vorzulegen, wobei auch Kooperationen mit bestehenden Anbietern geschlossen werden können. Mindestens eine Fachkraft, die über eine entsprechend dem Angebot bestehende Qualifizierung verfügt, leitet die Beschäftigten fachlich an, begleitet und unterstützt. Die Fachkraft koordiniert die Angebote, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot zuständig, begleitet die Beschäftigten zum Erstbesuch, ist für die interne Fort- und Weiterbildung zuständig und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch.
6. familienentlastende Dienste für Kinder und Jugendliche mit Behinderung zu Hause oder in Gruppen
Familienentlastende Dienste für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sind Betreuungs- und Entlastungsangebote zuhause oder in Gruppen. Speziell geschulte Beschäftigte besuchen die Familien, um den Angehörigen Freiräume zu bieten und betreuen im Rahmen des Angebots die Kinder oder Jugendlichen regelmäßig in der vertrauten Umgebung. Ergänzend dazu können Betreuungsgruppen angeboten werden. Zudem hat der Anbieter eine Leistungsvereinbarung über die Eingliederungshilfe abgeschlossen. Im Rahmen des familienentlastenden Dienstes werden ausschließlich betreuende Tätigkeiten angeboten und keine hauswirtschaftlichen oder pflegerischen Leistungen.
Alle Beschäftigten müssen eine Grund- und Aufbauschulung absolvieren, sofern sie nicht Fachkräfte sind. Ein entsprechendes Schulungscurriculum ist bei Antragstellung vorzulegen, wobei auch Kooperationen mit bestehenden Anbietern geschlossen werden können. Mindestens eine Fachkraft, die über eine entsprechend dem Angebot bestehende Qualifizierung verfügt, leitet die Beschäftigten fachlich an, begleitet und unterstützt. Die Fachkraft koordiniert die Angebote, hält den Kontakt zu den Angehörigen, ist für Beratung im Zusammenhang mit dem Angebot zuständig, begleitet die Beschäftigten zum Erstbesuch, ist für die interne Fort- und Weiterbildung zuständig und führt regelmäßig Team- und Fachbesprechungen durch.
7. Einzelfallbetreuung durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können durch Nachbarschaftshilfe Unterstützung im Alltag bekommen. In diesem Fall werden die Aufwendungen von den Pflegekassen übernommen. Die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer werden von der Servicestelle Nachbarschaftshilfe anerkannt. Dazu müssen sich die Pflegebedürftigen zusammen mit der Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer registrieren lassen. Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass die pflegebedürftige Person und deren Nachbarschaftshilfe nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Auch dürfen nicht mehr als zwei Pflegebedürftige von einer Helferin oder einem Helfer betreut werden. Der Aufwand der ehrenamtlichen Nachbarschaftshelferinnen und -helfer kann durch die Pflegebedürftigen mit bis zu fünf Euro pro Stunde entschädigt werden. Weitere Informationen bietet die Servicestelle Nachbarschaftshilfe.
8. Haushaltshilfe durch Betreuungs- und Hauswirtschaftshilfen, die von den Pflegebedürftigen beschäftigt werden
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können Haushaltshilfen für betreuungs- und hauswirtschaftliche Hilfen beschäftigen. Damit diese Aufwendungen von der Pflegekasse übernommen werden, bedarf es einer Anerkennung durch die Servicestelle Nachbarschaftshilfe. Dazu müssen sich die Haushaltshilfen in der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registrieren lassen. Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass die pflegebedürftige Person und deren Betreuungs- oder Hauswirtschaftshilfen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Mit der Haushaltshilfe muss ein Arbeitsvertrag geschlossen und der Mindestlohn gezahlt werden. Alle weiteren Voraussetzungen werden von der Servicestelle Nachbarschaftshilfe geprüft.
9. Ehrenamtliche Angebote ambulanter Dienste
Ambulante Dienste können Helferinnen und Helferkreise, Betreuungsgruppen oder Gemeinschaftsangebote als Betreuungs- oder Entlastungsangebote nach § 45b SGB XI erbringen, sofern diese von Ehrenamtlichen erbracht werden. Pflegedienste, die diese Angebote erbringen möchten, benötigen eine Anerkennung nach den Voraussetzungen gemäß §§ 4 und 5 HmbPEVO.