Die Heimkosten sind je nach vollstationärer Pflegeeinrichtung (Heim) unterschiedlich und werden den Bewohnerinnen und Bewohnern monatlich in Rechnung gestellt. Die monatlichen Heimkosten ergeben sich aus
- den Pflegekosten,
- den Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
- den Investitionskosten sowie
- den Kosten für Zusatzleistungen.
Pflegekosten
Die Pflegekosten umfassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie die Ausbildungsumlagen.
Hinzu kommt anteilig die Hälfte der Betriebskosten als weiterer pflegebedingter Aufwand (siehe unten).
Die Höhe der Pflegekosten ergibt sich aus Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und dem Pflegesatz, den das Heim mit den Kostenträgern vereinbart hat.
Dabei gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, dass diese nur den sogenannten Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zu zahlen haben, der für alle betreffenden Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung gleich ist.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 entrichten den mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesatz. Eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist im Pflegegrad 1 nicht möglich.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Die verbleibende Hälfte der Betriebskosten einschließlich der Verwaltungskosten, der hauswirtschaftlichen Versorgung (zum Beispiel Reinigen der Wohnung, der Wäsche) und der Mietnebenkosten (zum Beispiel Heizung, Wasser, Strom) sowie der Sach- und Personalkosten für die Verpflegungszubereitung werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen, aber für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims einheitlich mit den Kostenträgern vereinbart.
Diese Kosten sind, wie in der eigenen Wohnung, von der pflegebedürftigen Person selbst zu begleichen.
Investitionskosten
Die Investitionskosten entsprechen der Kaltmiete. Hiermit deckt der Heimträger die Kosten für Gebäudeabnutzung, Einrichtung und Ausstattung, Fremdkapitalzinsen, Instandhaltung, Miete/Pacht und so weiter. Sie sind unter anderem abhängig vom Alter und Standard des jeweiligen Hauses.
Zuschüsse der öffentlichen Hand sind beim Investitionsentgelt bereits abgezogen. Der Sozialhilfeträger trifft Vereinbarungen je Pflegeeinrichtung für den Fall, dass Bedarf an Hilfe zur Pflege besteht. Gegenüber Selbstzahlenden können die Heime höhere Beträge abrechnen, wenn diese mitgeteilt wurden.
Kosten für individuelle Zusatzleistungen
Die individuellen Zusatzleistungen sind Angebote des Heimes über den normalen und notwendigen Standard hinaus, zum Beispiel Haustierversorgung.
Zusatzleistungen müssen selbst bezahlt werden, das heißt an diesen Leistungen beteiligen sich weder die Pflegeversicherung noch die Sozialhilfe.
Zusatzleistungen müssen vorab schriftlich im Heimvertrag detailliert vereinbart werden und sind wieder abwählbar.
Sonstige Kosten und einmalige Zahlungen
Sonstige Kosten für den persönlichen Bedarf können durch Friseurbesuche, kosmetische Fußpflege, Cafébesuche, durch Neuanschaffung von privaten Toilettenartikeln, Kleidung, privaten Einrichtungsgegenständen und Ähnliches entstehen.
Diese Kosten sind nicht in den Heimkosten enthalten.
Nicht zulässig sind Anmeldegebühren, die nicht zurückgezahlt werden.
Durchschnittliche Eigenleistung in Hamburg
Die Heimrechnungen (ohne Zusatzleistungen) sind unterschiedlich hoch, abhängig von einer Vielzahl von Einflussfaktoren, z.B. geltender Tarifvertrag, Einrichtungsstruktur, besondere Versorgungsangebote.
Durchschnittlich beträgt die monatliche Eigenleistung in Hamburg (ohne Berücksichtigung von besonderen Versorgungsangeboten), die von jeder Bewohnerin/jedem Bewohner selbst zu tragen ist, etwa 2.763 Euro (Stand 12.03.2024). Dieser Betrag resultiert aus der Summe folgender Durchschnittsbeträge:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): 1.290 Euro
- Entgelt für Unterkunft und Verpflegung: 901 Euro
- Investitionsbetrag: 572 Euro
In dem genannten Wert für den EEE ist ein Betrag in Höhe von derzeit rund 180 Euro für die von allen vollstationären Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Ausbildungsumlagen enthalten.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten nach § 43c SGB XI prozentuale Leistungszuschläge für ihren zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen (EEE) einschließlich der Ausbildungsumlagen gestaffelt nach der Verweildauer in der vollstationären Einrichtung, so dass sich der oben genannte Betrag für die Eigenleistung individuell entsprechend reduziert. Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel "Informationen zur Pflegeversicherung" im Abschnitt "Prozentuale Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen".
Mit dem Hamburger Pflegekompass bietet die Sozialbehörde den Bürgerinnen und Bürgern ein kostenloses, werbefreies und wettbewerbsneutrales Informationsangebot über die vollstationären Pflegeeinrichtungen in Hamburg mit ihren Kosten