Rechtsgrundlage ist § 31 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) in Verbindung mit § 17 der Verordnung zur Durchführung des HmbWBG.
Die veröffentlichten Prüfergebnisse resultieren aus Prüfungen gemäß § 30 HmbWBG. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen werden in Hamburg regelhaft einmal pro Kalenderjahr durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft (Regelprüfungen). Damit wird sichergestellt, dass die Anforderungen aus dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz an Transparenz, Qualität und Verbraucherschutz eingehalten werden. Darüber hinaus finden in den Einrichtungen Anlassprüfungen durch die bezirkliche Wohn-Pflege-Aufsicht statt, zum Beispiel nach Beschwerden über die Betreuung in der Einrichtung.
Werden bei Prüfungen Mängel festgestellt, wird deren Behebung zwischen Wohn-Pflege-Aufsicht und Einrichtung vereinbart. Mängel und Mängelbeseitigungsvereinbarungen werden nicht veröffentlicht.
Bestandskräftige Anordnungen nach § 33 Abs. 1 und 2 HmbWBG sowie Untersagungen nach § 35 HmbWBG werden als sogenannte wichtige Hinweise veröffentlicht. Unten im Text werden diese behördlichen Vorgaben erläutert.
Die im Pflegekompass veröffentlichten Prüfergebnisse und wichtigen Hinweise stellen einen wichtigen Baustein zur Beurteilung der Pflegequalität in den Einrichtungen dar. Ziel ist es, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Transparenz zu schaffen und sie in ihrer Wahl- und Entscheidungsfreiheit zu unterstützen. Gleichzeitig sollen der Qualitätswettbewerb gestärkt und Anbieter zu Qualitätsverbesserungen angehalten werden.
Andererseits bilden die Informationen nicht alle Aspekte ab, welche die Qualität einer Pflegeeinrichtung ausmachen. Da die Prüfergebnisse stichtagsbezogen erhoben werden, können hieraus keine langfristigen Entwicklungen und Tendenzen abgelesen werden. Die veröffentlichten wesentlichen Prüfergebnisse sind zwar repräsentativ für die vielen unterschiedlichen Qualitätsaspekte der pflegerischen Versorgung, bilden jedoch nur einen Teil des gesamten Prüfkatalogs ab. Vergangene behördliche Anordnungen und Untersagungen werden nur veröffentlicht, sofern sie aktuell aktiv sind oder nach der letzten Regelprüfung erfolgten, sodass Rückschlüsse auf die Häufigkeit von vergangenen Mängeln und deren Handhabung nur bedingt möglich sind.
Eine eindeutige Aussage über die Gesamtqualität der Einrichtungen kann und soll die Zusammenstellung daher nicht leisten. Sie ist jedoch eine sinnvolle Orientierungshilfe für die individuelle Beurteilung möglicher Schwachstellen. Die folgende Übersicht gibt Aufschluss über die Herleitung, Bedeutung und Aktualisierung der veröffentlichten Prüfergebnisse und wichtigen Hinweise:
Wesentliche Prüfergebnisse
Im Rahmen der Regelprüfungen werden durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gemäß § 31 HmbWBG Ergebnisse zu insgesamt 27 Bewertungskriterien erhoben. Sechs dieser Merkmale werden als sog. wesentliche Prüfergebnisse – jeweils mit ja oder nein beantwortet – veröffentlicht:
1. Die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer werden durch ein Mitwirkungsgremium (Wohnbeirat, Vertretungsgremium, Fürsprecherin oder Fürsprecher) vertreten.
Die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sollen gegenüber dem Betreiber und der Einrichtungsleitung vertreten werden. Entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten sind eine wesentliche Voraussetzung für Partizipation und Teilhabe innerhalb der Einrichtung.
2. Die Einrichtung arbeitet nachweislich mit einem Hospiz- und Palliativnetz zusammen.
Im Mittelpunkt der Hospiz- und Palliativarbeit stehen die Bedürfnisse und das Wohlbefinden des schwerstkranken Menschen jeden Alters und die ihm Nahestehenden. Durch die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Berufsgruppen wird eine umfassende Versorgung ermöglicht.
3. Die Einrichtung schließt Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern.
Zur Gewährleistung einer umfassenden medizinischen Versorgung sollen die Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.
4. Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist sachgerecht.
Die Einrichtungen werden im Hinblick auf einen sachgerechten Umgang mit Betäubungsmitteln überprüft, insbesondere hinsichtlich Aufbewahrung, Dokumentation und Bestandskontrolle. Das Prüfkriterium veranschaulicht für einen wesentlichen Bereich der medizinisch-pflegerischen Versorgung, ob die Einrichtung ihren Sorgfaltspflichten nachkommt.
5. Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnahmesituationen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt.
Einrichtungsfremdes Personal darf nur zeitlich begrenzt in Ausnahmesituationen eingesetzt werden. Dies gilt als wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Betreuungskontinuität und Bezugspflege.
6. Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem Instrument, das auch die von der Fachbehörde vorgegebenen Pflicht-Items umfasst, die Zufriedenheit der Beschäftigten mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.
Die Qualität der Pflege ist auch abhängig von den Arbeitsbedingungen innerhalb der Pflegeeinrichtungen und der Arbeitszufriedenheit ihrer Beschäftigten. Daher muss alle zwei Jahre eine schriftliche und anonyme Mitarbeiterbefragung zur Zufriedenheit am Arbeitsplatz und zu Verbesserungsmöglichkeiten durchgeführt werden. Seit Inkrafttreten der Wohn-und Betreuungsdurchführungsverordnung vom 6. Februar 2019 sind hierfür vorgegebene Fragen zu verwenden. Hierfür wurde jedoch eine Übergangszeit eingeräumt. Werden die vorgegebenen Fragen im Jahr 2019 noch nicht genutzt, so wird dies nicht als Mangel bewertet. In diesem Fall wird kein Prüfergebnis ausgewiesen.
Eine Aktualisierung der veröffentlichten wesentlichen Prüfergebnisse findet jeweils nach der darauffolgenden Regelprüfung statt. Betreiber und Mitwirkungsgremien erhalten hierzu vorab einen Ergebnisbericht und die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche ebenfalls veröffentlicht wird.
Personaleinsatz
Gemäß § 31 HmbWBG werden Personalkennzahlen erhoben und veröffentlicht. Diese werden entweder im Rahmen von Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erhoben oder aber im Rahmen von Anlassprüfungen durch die bezirkliche Wohn-Pflege-Aufsicht.
1. Fachkraftquote zum Stellen-Soll
Die Fachkraftquote zum Stellen-Soll gibt den Anteil der Fachkräfte an der vorgegebenen Gesamtpersonalausstattung für betreuende Tätigkeiten innerhalb der Einrichtung wieder. Dieser Anteil soll mindestens 50 Prozent betragen. Leiharbeitskräfte bleiben hierbei unberücksichtigt. Dieser Wert ermöglicht den Vergleich der Einrichtungen. Der angezeigte Wert gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Vorgabe unter- oder überschritten wird. Ein negativer Wert gibt eine Unterschreitung an, ein positiver einen erhöhten Fachkrafteinsatz.
2. Fachkraftquote zum Stellen-Ist
Die Fachkraftquote zum Stellen-Ist gibt den Anteil der Fachkräfte an der tatsächlichen Gesamtpersonalausstattung für betreuende Tätigkeiten innerhalb der Einrichtung wieder. Dieser Anteil muss mindestens 50 Prozent betragen, es sei denn, die Einrichtung beschäftigt mehr Personal als vorgegeben. Leiharbeitskräfte bleiben hierbei unberücksichtigt. Ist in der Einrichtung zu wenig Personal vorhanden, zeigt dieser Wert, ob zumindest auf diesem zu niedrigen Niveau das Verhältnis der eingesetzten Fachkräfte ausreichend ist. Der angezeigte Wert gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Vorgabe unter- oder überschritten wird. Ein negativer Wert gibt eine Unterschreitung an, ein positiver einen erhöhten Fachkrafteinsatz.
3. Anteil ausgebildeter Betreuungskräfte
Angezeigt wird je Einrichtung der Anteil ausgebildeter Betreuungskräfte am tatsächlich eingesetzten Betreuungspersonal. Dieser muss mindestens 60 Prozent betragen, es sei denn, die Einrichtung beschäftigt mehr Personal als vorgegeben. Als ausgebildete Betreuungskräfte gelten Fachkräfte und landesrechtlich anerkannte Assistenzkräfte, Leiharbeitskräfte bleiben unberücksichtigt. Der angezeigte Wert wird zum Stellen-Ist berechnet. Er gibt an, um wie viel Prozentpunkte die Vorgabe unter- oder überschritten wird. Ein negativer Wert gibt eine Unterschreitung an, ein positiver einen erhöhten Einsatz ausgebildeter Betreuungskräfte.
4. Ausschöpfung der Personalrichtwerte gemäß Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI
Personalrichtwerte definieren die für eine Einrichtung vorgeschriebene Gesamtpersonalausstattung für betreuende Tätigkeiten. Sie ist insbesondere abhängig von der Anzahl der Pflegebedürftigen und deren individuellem Pflegegrad. Die Ausschöpfung der Personalrichtwerte beschreibt das Verhältnis zwischen tatsächlicher und vorgeschriebener Personalausstattung und muss mindestens 100 Prozent betragen.
Eine Aktualisierung der veröffentlichten Personalkennzahlen findet jeweils nach der darauffolgenden Erhebung im Rahmen von Regel- oder Anlassprüfungen statt.
Anordnungen und Untersagungen
Die zuständig Wohn-Pflege-Aufsicht kann nach § 33 Absätze 1 und 2 HmbWBG Anordnungen treffen oder den Betrieb nach § 35 HmbWBG untersagen. Alle bestandskräftigen Anordnungen und Untersagungen werden ebenso wie die Aufhebung von Maßnahmen veröffentlicht. Die Maßnahmen bleiben bis zum nächsten Ergebnisbericht veröffentlicht.
1. Aufnahmestopp
Die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht kann die Aufnahme neuer Pflegebedürftiger vorläufig untersagen, wenn in einer Einrichtung schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt werden.
2. Anordnungen
Die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht kann gegenüber dem Betreiber der Pflegeeinrichtung Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Dies geschieht zum Beispiel bei dringendem Handlungsbedarf oder wenn es zwischen Betreiber und Behörde zu keiner Vereinbarung der Mängelbehebung kommt oder diese Vereinbarung nicht eingehalten wird.
Das angezeigte Ergebnis gibt an, für welche der folgenden Prüfbereiche Anordnungen erlassen wurden:
- Personal- und Qualitätsmanagement,
- Pflegerische sowie sonstige gesundheitliche Versorgung,
- Selbstbestimmung und Teilhabe,
- Hauswirtschaftliche Versorgung und Hygiene.
3. Vorläufige Schließung
Der Betrieb einer Pflegeeinrichtung kann ganz oder in Teilen untersagt werden, sofern wesentliche Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt werden. Können die Gründe für die Untersagung beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Schließung durch die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht möglich.
4. Endgültige Schließung
Der Betrieb einer Pflegeeinrichtung kann ganz oder in Teilen untersagt werden, sofern wesentliche Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt werden. Können die Gründe für die Untersagung nicht beseitigt werden, ist eine endgültige Schließung durch die zuständige Wohn-Pflege-Aufsicht möglich.