Die Krankenkasse finanziert zudem Kurzzeitpflege auch für Menschen ohne Pflegestufe, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen.
Die Leistung ist ärztlich zu verordnen, was entweder durch den niedergelassenen Arzt/ die niedergelassene Ärztin oder durch den Krankenhausarzt/ die Krankenhausärztin in Abstimmung mit dem niedergelassenen Arzt/ die niedergelassene Ärztin geschehen kann.
Die Leistung bedarf der Genehmigung der Krankenkasse.
Während die Verhinderungspflege meist ambulant erfolgt, erfolgt die Kurzeitpflege in speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen („solitäre Kurzzeitpflege“) oder in Pflegeeinrichtungen auf sogenannten „eingestreuten Plätzen“. Hilfe- und pflegebedürftige Menschen erhalten dort alle benötigten pflegerischen Leistungen sowie Unterkunft und Verpflegung.
Dieses Angebot kann zum Beispiel in Frage kommen
- nach einem Krankenhausaufenthalt,
- bei vorübergehender Verhinderung der bisher pflegenden Angehörigen,
- falls für einen begrenzten Zeitraum in Krisensituationen professionelle pflegerische Hilfe nicht in ausreichendem Maße in der Wohnung geleistet werden kann,
- wenn die Wohnung umfangreich renoviert werden muss.
Kosten
Die Kosten sind in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedlich.
Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten mit höchstens 1.612 Euro im Kalenderjahr.
Für die Nutzung des Kurzzeitpflegeangebots in einer speziellen (solitären) Kurzzeitpflegeeinrichtung werden die jeweiligen Investitionskosten dieser Einrichtungen mit bis zu 18 Euro je Tag von der Freien und Hansestadt Hamburg bezuschusst.
Freie Plätze
Die Bezirkliche Seniorenberatung und die Pflegestützpunkten helfen bei der Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz.