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Pflege in Hamburg

Rechtliche Grundlagen und investive Förderung

Ziel des Hamburgischen Landespflegegesetzes ist es, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende, wirtschaftliche und aufeinander abgestimmte pflegerische Versorgungsstruktur vorzuhalten und dies falls notwendig über die Förderung von Pflegeeinrichtungen zu erreichen. Die Stadt Hamburg fördert auch kleinräumige, quartiersorientierte Wohn- und Betreuungsformen für pflege- und assistenzbedürftige Menschen. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien:

Pflegeeinrichtungen, die nicht im Sinne des § 82 (3) SGB XI nach Landesrecht gefördert werden, können nach § 82 (4) SGB XI ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Mit dem Sozialhilfeträger können auf der Grundlage des Landesrahmenvertrages nach § 80 SGB XII Investitionskostenvereinbarungen nach § 76 i.V.m. § 76a SGB XII geschlossen werden:

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