1. Servicewohnen – was ist das?
Servicewohnen (früher: Betreutes Wohnen) ist eine Wohnform, die sich in erster Linie an ältere Menschen richtet. Sie bietet in der Regel barrierefreie Mietwohnungen und verschiedene gesetzlich definierte Serviceleistungen (Grundleistungen). Neben einem Mietvertrag schließen Sie daher verpflichtend auch einen Betreuungsvertrag ab, in dem die angebotenen Grundleistungen und die dafür erhobene Betreuungspauschale festgehalten sind. Neben diesen Grundleistungen bieten viele Servicewohnanlagen auch weitere Wahlleistungen an.
Wenn Sie in eine Servicewohnanlage einziehen möchten, sollten Sie (in der Regel) 60 Jahre oder älter sowie nicht mehr berufstätig sein. Im Servicewohnen leben Sie weiterhin selbstständig in Ihrer Mietwohnung. Bei Bedarf haben Sie Ansprechpersonen in der Wohnanlage, an die Sie sich wenden können, um weitere notwendige Hilfen zu organisieren.
In Servicewohnanlagen gibt es oft vielfältige Freizeitangebote. So kann eine soziale Gemeinschaft entstehen, die aktive Nachbarschaftshilfe und persönliche Freundschaften ermöglicht. Daher gehören zum Servicewohnen immer entsprechende Gemeinschaftsräume. Manche Servicewohnanlagen unterhalten darüber hinaus auch weitere Angebote, wie ein eigenes Café oder Restaurant, die oft auch externen Besucherinnen und Besuchern oder der Nachbarschaft offenstehen.
Für viele Menschen ist der Vorsorgeaspekt für einen möglichen zukünftigen pflegerischen Unterstützungsbedarf der wichtigste Grund für den Umzug in eine Servicewohnanlage. Häufig bestehen sehr hohe Erwartungen über den Umfang der zur Verfügung stehenden Hilfe und Betreuung. Das Wort „Service“ bedeutet allerdings nicht, dass Ihnen in der Servicewohnanlage automatisch pflegerische Unterstützung oder Hilfe im Haushalt zur Seite gestellt wird. Diese Leistungen müssen wie in der eigenen Häuslichkeit auch gesondert dazugekauft werden. Manche Servicewohnanlagen bieten diese Unterstützung als zusätzliche Wahlleistungen an. Andere Wohnanlagen beraten nur zu entsprechenden Unterstützungsleistungen, die Sie dann mit externen Dienstleistern gesondert vereinbaren müssen. Für Menschen mit einem hohen Pflegebedarf oder gar einem 24-stündigen Betreuungsbedarf sind Servicewohnanlagen in der Regel nicht geeignet. Servicewohnanlagen sind keine Pflegeeinrichtungen.
Viele Wohnungen des Servicewohnens sind öffentlich gefördert worden. Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein, den sog. §-5-Schein. Bei Paaren sollte mindestens eine Person diese Bedingung erfüllen. Die Bezirksämter haben jedoch bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines einen größeren Ermessensspielraum. Wenn zum Beipiel aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen die Wohnung besonders für Sie geeignet ist oder Sie durch den Umzug eine größere Wohnung frei machen, können Sie in der Regel trotz eines „zu hohen Einkommens“ in die Wohnung einziehen (hier Wohnberechtigungsschein beantragen).
2. Die Wohnung und der Mietvertrag
Der Mietvertrag sollte genaue Angaben über Ihre zukünftige Wohnung enthalten. Neben dem Mietpreis sollten vor allem auch Größe und Ausstattung beschrieben sein. In freifinanzierten Servicewohnanlagen sollte sich die Miete im Rahmen der örtlichen Vergleichsmiete bewegen.
Beim Servicewohnen mieten Sie eine „normale“ Wohnung. Ihre Rechte und Pflichten werden durch das Mietrecht geregelt. Allerdings sollte die Wohnung bestimmte bauliche Kriterien erfüllen, damit das Leben auch bei möglichen körperlichen Einschränkungen weitgehend selbstständig bewältigt werden kann. Der Zugang zur Wohnung wie auch die Gestaltung der Wohnung selbst sollten keine störenden baulichen Barrieren enthalten.
Die Merkmale einer barrierefreien Wohnung sind in einer Norm (DIN 18040-2) festgelegt. Zu den wichtigsten Aspekten gehören die Vermeidung von Stufen und Schwellen (z.B. stufenloser Wohnungseingang, bodengleiche Dusche), ausreichende Bewegungsflächen (z.B. ausreichende Türbreiten) und die angemessene Höhe von Bedienungselementen wie Türgriffen. Die neueren Wohnanlagen erfüllen meist alle Kriterien dieser Norm.
Für ältere Gebäude besteht eine gesetzliche Vorgabe, dass Servicewohnanlagen bis Ende 2024 barrierefrei sein sollen. Trotzdem erfüllen sie auch dann nicht immer alle Anforderungen der Norm. Das kann der Fall sein, wenn ein Umbau technisch gar nicht möglich ist oder die Miete nach einer Modernisierung viel zu hoch wäre. Dann ist zu klären, ob Ihr Vermieter Ihnen im Bedarfsfall Hilfsmittel zur Verfügung stellen kann (z. B. eine Verlängerung für den Fenstergriff). Außerdem können Sie mit Ihrem Vermieter besprechen, ob er Sie auf eine freiwerdende Wohnung im Gebäude hinweist, die besser zu Ihnen passt. Manchmal ist es auch möglich, über die Pflegekasse noch eine entsprechende Wohnungsanpassung bezuschussen zu lassen. Zur Barrierefreiheit können Sie sich auch kostenfrei beim Verein Barrierefrei Leben beraten lassen.
Für die Suche nach einer Wohnung im Servicewohnen ist es hilfreich, wenn Sie sich vorab über Ihre Wünsche und Ansprüche an Wohnungsausstattung, Versorgung sowie Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten klar werden. Machen Sie sich am besten eine persönliche Checkliste, auf der Sie alle Punkte verzeichnen, die Ihnen wichtig sind. Mit dieser Liste können Sie alle in Frage kommenden Angebote vergleichen.
Checkliste Mietvertrag/Mietbedingungen
In dieser Checkliste finden Sie einige Hinweise, die Sie vor einer Unterzeichnung des Mietvertrags beachten sollten.
- Bietet die Umgebung die für Sie notwendige Infrastruktur?
- Ist eine umfassende Beschreibung der Wohnung vorhanden (hinsichtlich Größe, Ausstattung, Miethöhe)?
- Welche Serviceleistungen werden angeboten? Gibt es zusätzliche kostenpflichtige Leistungen, die Sie nicht abwählen können?
- Ist die Servicewohnanlage barrierefrei? Und wenn nicht, dürfen bauliche Maßnahmen zur Wohnraumanpassung durchgeführt werden?
- Wie sind die Einzugs- und Kündigungsbedingungen?
- Mit welchen Mieterhöhungen ist zu rechnen?
- Wie lautet die Hausordnung? Gibt es z.B. spezielle Besucherregelungen? Gibt es Gästezimmer? Ist Probewohnen möglich?
- Übernimmt der Hausmeister kleinere Hilfeleistungen?
- Was passiert bei Pflegebedürftigkeit? Gibt es für diesen Fall eindeutige Regelungen?
- Gibt es Regelungen für hauswirtschaftliche Angebote
3. Die Serviceleistungen
Grundleistungen und Betreuungsvertrag
Ein Teil der Serviceleistungen wird als Grund- oder Standardleistungen bezeichnet.
Diese Leistungen stehen allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Wohnanlage zur Verfügung. Für sie wird eine Betreuungspauschale in Rechnung gestellt – und zwar unabhängig davon, ob diese Angebote von Ihnen persönlich genutzt werden. Für diese Leistungen wird in der Regel neben dem Mietvertrag ein gesonderter Betreuungsvertrag geschlossen, der aber rechtlich an den Mietvertrag gekoppelt ist. Sie können die Wohnung also in der Regel nur beziehen, wenn Sie auch den Betreuungsvertrag unterzeichnen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie den Betreuungsvertrag nicht kündigen können, ohne auch den Mietvertrag zu verlieren.
Neben den allgemeinen Anforderungen für den Betrieb einer Servicewohnanlage definiert das Gesetz zwingend vorzuhaltende Grundleistungen (siehe § 6 Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz - HmbWBG):
- eine regelmäßig vor Ort erreichbare Betreuungsperson, deren Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall sichergestellt ist
- regelmäßige Information und Beratung
- Unterstützung in Krisensituationen
- Vermittlung von Dienstleistungen
- Angebote zur Freizeitgestaltung
- Vermittlung von Kontakten in der Servicewohnanlage und im Stadtteil
- in jeder Wohnung die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage
- ein Beschwerdemanagement
Beim Betreuungsvertrag ist darauf zu achten, dass Preis- und Leistungsgestaltung deutlich erkennbar sind. Dazu gehört eine möglichst genaue Beschreibung der Leistungen, die Sie erhalten können. Einige Anbieter bieten zusätzliche Grundleistungen an, die Sie nicht abwählen können. Hier sollten Sie prüfen, ob dadurch eine erhöhte Betreuungspauschale erhoben wird.
In einer Servicewohnanlage besteht die Möglichkeit, ein Hausnotrufsystem in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Sie in Ihrer eigenen Wohnung im Notfall einen Alarm auszulösen, um Hilfe herbeizurufen. Die Kosten können im Fall eines anerkannten Pflegebedarfs von der Pflegeversicherung übernommen werden.
Wahlleistungen
Über die Grund- oder Standardleistungen hinaus besteht beim Servicewohnen die Möglichkeit, weitere Leistungen als Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Hier sollten Sie darauf achten, dass Sie nur diejenigen Leistungen bezahlen müssen, die Sie auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Das Wahlleistungsangebot unterscheidet sich von Servicewohnanlage zu Servicewohnanlage.
Beispiele für Wahlleistungen sind:
- Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst, der mit der Servicewohnanlage kooperiert. (Sie haben aber immer die Möglichkeit im Bedarfsfall auch einen anderen Pflegedienst zu beauftragen)
- Wohnungsreinigung, Einkaufsdienste, Wäscheversorgung
- Hilfe bei der Versorgung Ihres Haustiers
- Teilnahme an Mahlzeiten
- Lieferung der Mahlzeiten in Ihre Wohnung
- Begleitung bei Arztbesuchen
- Handwerkerleistungen
- Teilnahme an besonderen Freizeitaktivitäten wie z.B. an Ausflügen und Theaterbesuchen
Lassen Sie sich ein Verzeichnis der angebotenen Wahlleistungen geben, dem Sie entnehmen können, welche Leistungen zu welchen Kosten angeboten werden. Achten Sie dabei auf die klare Abgrenzung zwischen den Wahlleistungen, für die Sie jeweils extra bezahlen müssen, und den Grundleistungen, die mit der Betreuungspauschale abgegolten sind.
Checkliste Serviceleistungen
In dieser Checkliste finden Sie einige Hinweise, die Sie beachten sollten:
- Werden die Serviceleistungen (Grundleistungen) im Betreuungsvertrag genannt?
- Welche Erwartungen haben Sie an das Servicewohnen? Auf welche Leistungen kommt es Ihnen besonders an?
- Welche Erwartungen haben Sie bezüglich des Freizeitprogramms? Sind Sie an Kontakten mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn interessiert?
- Gibt es einen Katalog der Leistungen und Kosten für individuell zu vereinbarende Hilfen (Wahlleistungen)?
4. Die Kosten
Mietkosten
Wer in einer Servicewohnanlage leben möchte, muss dies grundsätzlich selbst bezahlen. Viele Servicewohnanlagen sind öffentlich gefördert und bieten preisgünstigen Wohnraum.
Wenn das Einkommen gering ist und die eigenen Mittel nicht ausreichen, können Sie Wohngeld als Zuschuss zur Miete beantragen. Informationen dazu erhalten Sie bei bei der Wohngelddienststelle in Ihrem Bezirksamt.
Für die Beschaffung einer altersgerechten Wohnung kann zudem das Fachamt Grundsicherung und Soziales (Soziales Dienstleistungszentrum) Ihres Bezirks Zuschüsse bereitstellen (z. B. für eine Mietvorauszahlung oder Genossenschaftsanteile).
Betreuungspauschale
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und auf Sozialleistungen angewiesen sind, kann auch die Betreuungspauschale in Hamburg ganz oder teilweise vom Fachamt Grundsicherung und Soziales übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Miete und Betreuungspauschale die Beträge nicht überschreiten, die in der Fachanweisung Bedarfe der Unterkunft und Heizung gemäß §22 SGB XII festgelegt sind. Die jeweils aktuelle Höchstgrenze für die Betreuungspauschale finden Sie am Ende dieses Dokuments in der Anlage 2.
Es gibt aber auch Einrichtungen, die noch weitere Leistungen als Grundleistungen definieren und dementsprechend einen höheren Zuschlag verlangen. Diese zusätzlichen Leistungen werden vom Fachamt Grundsicherung und Soziales nicht übernommen.
5. Gesetzliche Grundlage
Die Vorschriften für Servicewohnanlagen sind im Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) insbesondere in den § 2 Abs. 2 sowie den §§ 6-8 geregelt. Neben den allgemeinen Anforderungen für den Betrieb einer Servicewohnanlage (siehe § 6 Abs. 1) definiert das Gesetz in § 6 Abs. 2 zwingend vorzuhaltende Grundleistungen.
Zudem ist dort festgelegt, dass auf Wunsch mindestens eines Fünftels der Nutzerinnen und Nutzer ein Hausbeirat zu wählen ist und alle drei Jahre die Bewohnerinnen und Bewohner zu ihrer Zufriedenheit mit dem Leistungsangebot zu befragen sind (§ 6 Abs. 3 und 4). In § 7 werden Informationspflichten des Betreibers definiert. Wer eine Servicewohnanlage betreiben will, hat u. a. darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 und 2 erfüllt.
6. Wichtige Adressen und Beratungsstellen
Wohn-Pflege-Aufsichten
Die ordnungsrechtliche Aufsichtspflicht über die Angebote des Servicewohnens liegt bei der bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht. Diese kann anlassbezogene Kontrollen durchführen und Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern nachgehen. Hier finden Sie die Adressen und Telefonnummern der für Ihre Servicewohnanlage zuständigen Wohn-Pflege-Aufsicht.
Bezirkliche Seniorenberatung in den Pflegestützpunkten und Beratungszentren für ältere, pflegebedürftige und körperbehinderte Menschen (PBM) der Bezirksämter
Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in der Bezirklichen Seniorenberatung kennen die Wohnangebote in Ihrem Bezirk und können Sie darüber beraten,
- welche Einkommensgrenzen zurzeit gültig sind,
- welche der Wohnanlagen für Sie in Frage kommen und
- unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Betreuungspauschale vom Sozialamt übernommen werden.
Beratungszentrum für Technische Hilfen und Wohnraumanpassung
Informationen über Anforderungen an eine barrierefreie Wohnung erhalten Sie beim Beratungszentrum für Technische Hilfen und Wohnraumanpassung, Alsterdorfer Markt 7, 22297 Hamburg, Tel. 040 29 99 56 - 0
Weitere Informationen
Informationen zu Servicewohnanlagen erhalten Sie auch bei den Wohlfahrtsverbänden, dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), bei den Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften, den Wohnungsbaugesellschaften und den Hamburger Wohnstiften.
Bei mietrechtlichen Fragen können Sie sich an die örtlichen Mietervereine wenden.
7. Liste der Servicewohnanlagen in Hamburg
Unten finden Sie eine Liste mit Adressen, Telefonnummern und Homepages aller Servicewohnanlagen für ältere Menschen, die von den Wohn-Pflege-Aufsichten als Servicewohnanlagen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz eingestuft worden sind und deren Daten im Internet öffentlich zugänglich sind oder die einer Veröffentlichung zugestimmt haben.