Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Pflege Wohn-Pflege-Aufsicht

Für welche Einrichtungen gilt das Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz?

Unter das Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz fallen:

  • Servicewohnanlagen
  • Wohngemeinschaften
  • Wohneinrichtungen (insbesondere vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe)
  • Gasteinrichtungen (Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
  • Ambulante Dienste (Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe)

Kontakt

Ihren Ansprechpartner in der Wohn-Pflege-Aufsicht finden Sie im Behördenfinder.

Zum Weiterlesen

FHH
HmbWBG

Rechtsvorschriften zur Wohn-Pflege-Aufsicht

Zum 1. Januar 2010 ist in Hamburg das bisher bundesweit geltende Heimgesetz durch ein Landesgesetz abgelöst worden.

Fragen an die Wohn-Pflege-Aufsicht

Sie können sich an die Wohn-Pflege-Aufsicht u.a. mit Fragen zum Heimvertrag und zu Leistungen und Entgelten, aber auch mit Beschwerden wenden.

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Aufgaben

Wohn-Pflege-Aufsicht in den Hamburger Bezirksämtern

Die Wohn-Pflege-Aufsicht berät pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Betreiber von Einrichtungen. Sie führt Kontrollen durch und prüft die Qualität der Leistungen.