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Rechtsgrundlagen

Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz

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Das Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz sieht Regelungen für Servicewohnanlagen wie das „Betreute Wohnen“, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige und behinderte Menschen, Wohneinrichtungen (zum Beispiel Pflegeheime), Gasteinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe vor.

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Verbraucherrechte stärken, Leistungen transparenter gestalten

Ein zentrales Ziel des Gesetzes und der Verordnungen ist der Schutz der Verbraucher. Das Gesetz sorgt durch abgestufte Anforderungen an die verschiedenen Wohn- und Betreuungsformen für mehr Informationsmöglichkeiten und schafft größere Transparenz über die Leistungen und Kosten:

  • Pflegebedürftige und behinderte Menschen sowie ihre Angehörigen haben einen Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung durch die Behörde oder eine anerkannte Beratungsstelle, zum Beispiel wenn es um die Auswahl geeigneter Wohn- und Betreuungsformen geht oder das Vorgehen bei Beschwerden;
  • Leistungserbringer werden verpflichtet, pflegebedürftige und behinderte Menschen beziehungsweise ihre Angehörigen vor Vertragsabschluss in verständlicher Form über Art, Umfang, Preise und Grenzen ihres Angebotes zu informieren und damit größere Transparenz über Leistungen und Kosten zu schaffen;
  • ferner wird die Aufsichtsbehörde zur besseren Transparenz ihre Prüfergebnisse der Wohneinrichtungen wie Pflegeheime und Einrichtungen der Behindertenhilfe veröffentlichen. Darüber hinaus können die Nutzer die Betreuungsdokumentation der Einrichtung einsehen.

So viel Kontrolle wie nötig, so viel Eigenverantwortlichkeit wie möglich

Zur Sicherung der Qualität und für den Schutz der Bewohner schreibt das Gesetz für Pflegeheime eine Fachkraftquote von 50 Prozent sowie für alle Wohneinrichtungen jährliche Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde vor. Für ambulante Dienste sind anlassbezogene und stichprobenhafte Überprüfungen vorgesehen.

Für sogenannte „Gasteinrichtungen“ (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Hospize, Kurzzeitpflege) sowie Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen sind ausschließlich anlassbezogene Prüfungen vorgesehen.

Auf diese Weise erfolgt so viel Kontrolle wie nötig, um die Qualität der Pflege zu sichern. Auf der anderen Seite werden Menschen, die ihre Interessen selbst vertreten können, in ihrer Eigenverantwortlichkeit und der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt und gestärkt.

Weniger Bürokratie, mehr Innovation und Weiterentwicklung

Das Gesetz hat zum Ziel, dass sich die Einrichtungen wieder stärker auf ihre Aufgaben rund um den Menschen und seine Bedarfe konzentrieren können. Unnötiger bürokratischer Aufwand für Wohneinrichtungen und ambulante Dienste soll unter anderem durch eine klare Aufgabenverteilung zwischen der zuständigen Behörde, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und dem Sozialhilfeträger bei Qualitätsprüfungen vermieden werden.

Auch sieht das Gesetz vor, alternative Wohn- und Betreuungsformen durch differenzierte Anforderungen sowie durch neue Spielräume bei der Erprobung zu unterstützen und zu fördern. In der Folge können Leistungsanbieter ihr Konzept bedarfsgerecht und nutzerorientiert weiterentwickeln.

Qualität wird gefördert und zahlt sich aus

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Qualität der Pflege und Betreuung weiterzuentwickeln und zu fördern. Durch die Verpflichtung der Anbieter von Wohneinrichtungen, ihre Leistungen kontinuierlich zu verbessern sowie ein geeignetes Qualitäts- und Personalmanagement einzurichten, sollen die Interessen der Bewohner gestärkt werden.

Außerdem soll sich gute Qualität für diese Einrichtungen auszahlen: Bei positiv bestandener Überprüfung verlängert sich der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung auf zwei Jahre.

Weitere Informationen

Das Gesetz mit seinen Verordnungen finden Sie auf folgenden Seiten:

Download

Evaluation des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes

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