Auch zukünftig werden bei den soziokulturellen Teilhabeleistungen die bewährten zwei Beantragungs- und Abrechnungswege zur Verfügung stehen:
- Abrechnung mit der leistungsberechtigten Person
- Direktabrechnung mit den Anbietern.
Hier finden Sie alle Informationen zum Verfahren.
Bei diesen beiden Beantragungs- und Abrechnungsvarianten haben sich ab 1. Januar 2022 die folgenden Änderungen ergeben:
- Seit dem 1. Januar 2022 können Anbieter auch Leistungen und Beiträge abrechnen, die unter 15 Euro im Monat liegen.
- Mögliche Differenzbeträge zwischen dem tatsächlichen Beitrag des Anbieters und dem gesetzlichen Anspruch des Leistungsberechtigten in Höhe von 15 Euro werden bei der Direktabrechnung vom Bezirksamt Eimsbüttel zukünftig direkt an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.
- Zahlungen an die Leistungsberechtigten sowie an die Anbieter erfolgen in der Regel monatlich.
- Beantragt der Leistungsberechtigte selbst die Leistung beim Bezirksamt Eimsbüttel muss er eine Kopie des Hauptleistungsbescheids oder des But-Kurzbescheids beifügen.
- Die aufgrund dieser Änderungen angepassten Antrags- und Abrechnungsformulare finden Sie auf dieser Seite.
Hinweise
- Die Hamburger Sportjugend fördert weiterhin Kinder und Jugendliche aus Halshalten mit niedrigem Einkommen und Kinder bei Pflegeeltern oder in öffentlicher Erziehung. Nähere Informationen zu den Förderangeboten der Hamburger Sportjugend finden Sie auf der Internetseite www.hamburger-sportjugend.de/foerderungen
- Die Sozialbehörde informiert Leistungsanbieter mit einem Schreiben über die vereinfachte "Sonderregelung für das Abrechnungsverfahren von soziokulturellen Teilhabeleistungen bei Folgeanträgen auf Wohngeld – befristet bis zum 31.12.2023" (PDF, 70 KB)
Für Leistungsanbieter stehen Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Antrags- und Abrechnungsverfahren soziokultureller Teilhabeleistungen zur Verfügung.
Änderung der Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 1. Januar 2023
Ab dem 1. Januar 2023 liegt die Zuständigkeit bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zentral bei der Behörde für Inneres und Sport (BIS) im Amt für Migration (Amt M) und nicht mehr bei den bezirklichen Dienststellen für Grundsicherung.
Die neu zuständige Behörde ist wie folgt erreichbar:
Behörde für Inneres und Sport, Amt M
Referat M 43
Bargkoppelstieg 10-14
22145 Hamburg
E-Mail: asylblg@amtfuermigration.hamburg.de
Tel.: (040) 428 39 - 4399
Die Leistungsberechtigten müssen nichts weiter veranlassen. Die Akten und Unterlagen werden von den bisher zuständigen Behörden an das Amt M übersandt.
Sofern die Leistungsberechtigten bisher ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in bar erhalten haben, erfolgt die Auszahlung der Leistungen jedoch weiterhin an den bisher zuständigen Kassenstellen bei den Bezirken. Sie müssen für die Barauszahlung nicht zur zentralen Erstaufnahme kommen. Welche bezirkliche Auszahlungsstelle für den/die Leistungsberechtigten zuständig ist, ist der Suchmaske bei Eingabe der aktuellen Wohnanschrift der/s Leistungsberechtigten zu entnehmen: Mein zuständiges Bezirksamt
Die Leistungsberechtigten wurden mit einem Schreiben über den Zuständigkeitswechsel informiert.