Autorisiert werden:
- öffentliche Träger (zum Beispiel kommunale Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit),
- privatrechtliche Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind (unter anderem Vereine),
- Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften,
- Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- Träger, die Zuwendungen aus öffentlichen Mittel erhalten,
- Organisationen, die einem als gemeinnützig anerkannten (Dach-)Verband angehören.
Einsatzstellen, die in der Hamburger Sozialbehörde nicht bekannt sind, müssen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, bzw. die Zugehörigkeit zu einem als gemeinnützig anerkannten Verband oder die Förderung durch öffentliche Mittel nachweisen.
Einsatzstellen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen, können zur Ausstellung autorisiert werden, wenn
- ihr Handeln im Sinne des Gemeinwohls eindeutig zu erkennen ist und ihre Tätigkeit im Einklang mit dem Grundgesetz steht,
- sie seit mindestens einem Jahr bestehen und die Kontinuität ihres Handelns vorausgesetzt werden kann, und
- eine festgelegte und nachvollziehbare Verantwortungsstruktur besteht.
Die Einsatzstellen beantragen die Autorisierung zur Ausstellung des Hamburger Engagement-Nachweises über ein Online-Formular, über das auch die Vordrucke zum Hamburger Engagement-Nachweis bestellt werden.
Sollte es dabei Schwierigkeiten geben wenden Sie sich bitte per Mail an das Referat zur Förderung des freiwilligen Engagements: engagement@soziales.hamburg.de
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