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Zulassung FSJ / FÖJ

Informationen für Träger

  • Sozialbehörde

Organisationen, die für junge Menschen ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) in Hamburg durchführen möchten und bislang nicht als Träger zugelassen sind, müssen bei der jeweils zuständigen Landesbehörde eine entsprechende Zulassung beantragen.

  • Sozialbehörde
Pressestelle des Senats/Ronnie Koch
Bildcollage: Tätigkeiten im Freiwilligenjahr
FHH

Die zuständigen Landesbehörden sind in Hamburg für das FSJ die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) und für das FÖJ die Behörde für Umwelt und Energie (BUE). Die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite.

Träger, die ein FSJ oder FÖJ im Ausland durchführen möchten, müssen ebenfalls anerkannt und zugelassen werden. Zuständig für die Trägerzulassung ist in diesen Fällen die zuständige Landesbehörde, in deren Geltungsbereich der Hauptsitz des Trägers ist. Die Zulassung gilt dann für das gesamte Bundesgebiet.

Die zuständigen Landesbehörden BUE und Sozialbehörde sind somit für die Zulassung von Trägern für das FSJ und FÖJ zuständig, wenn der antragstellende Träger seinen Hauptsitz in Hamburg hat.

Keine Zulassung ist für die in Paragraf 10 des Gesetzes zur Förderung  von Jugendfreiwilligendiensten aufgeführten Träger erforderlich.

Keine Durchführung ohne Zulassung!

Eine Durchführung des FSJ oder FÖJ ohne die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung als FSJ- oder FÖJ-Träger ist nicht möglich.

Freiwilligendienste bei Trägern ohne die entsprechenden Zulassungen finden nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften statt. Die Teilnehmenden haben keinen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen wie Taschengeld, Sozialversicherungsbeiträge, Kindergeld etc. Ein Freiwilligendienst, der kein FSJ oder FÖJ darstellt, findet in der Regel auch keine Berücksichtigung bei Ausbildungen und Studiengängen.

Nur zugelassene FSJ- oder FÖJ-Träger können gegebenenfalls vorhandene Bundes- und Landesförderungen in Anspruch nehmen.

Grundsätze für die Zulassung

Für eine möglichst bundeseinheitliche Praxis der Anerkennung von Trägern für das FSJ und FÖJ im Inland und Ausland haben die Bundesländer gemeinsame Zulassungsgrundsätze entwickelt, nach denen die zuständigen Landesbehörden die Prüfungen von entsprechenden Anträgen vornehmen und die Zulassungen aussprechen.

Organisationen, die als Träger ein FSJ oder FÖJ anbieten wollen, sollten zunächst anhand dieser Grundsätze prüfen, ob diese erfüllt werden können. Für die Antragstellung können die Grundsätze auch als Leitfaden dienen.

Ansprechpartner

Bei Fragen zur Zulassung wenden Sie sich bitte

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Grundsätze zur Zulassung von Trägern des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Inland

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Grundsätze zur Zulassung von Trägern des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Ausland (Hinweis: Diese Grundsätze werden derzeit überarbeitet)

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