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Freiwilliges Engagement – mit Sicherheit eine gute Sache!

Freiwilliges Engagement darf nicht mit unkalkulierbarem Risiko verbunden sein. Menschen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, müssen gegen Schadensfälle abgesichert sein.

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Unfallversicherung für freiwillig Engagierte

Viele Tätigkeiten im Rahmen des freiwilligen Engagements stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der gesetzliche Unfallversicherungsschutz oder die von der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossene Sammelunfallversicherung gilt:
Alle Infos zur Unfallversicherung

Haftpflichtversicherung

Selbstlose Hilfe kann auch mit Risi­ken verbunden sein. Damit durch ein freiwilliges Engagement  keine Nachteile entstehen, hat die Stadt Hamburg einen Sammelhaftpflichtvertrag für freiwillig Engagierte abgeschlossen:
Alle Infos zur Haftpflichtversicherung 

Weniger Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstände

Am 3. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in Kraft getreten, das die zivilrechtlichen Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstände von Stiftungen oder Vereinen eingrenzt. 

Paragraf 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Haftungserleichterungen für Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nur ein geringfügiges Honorar von maximal 840 Euro pro Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem im Oktober 2007 eingeführten Freibetrag (Paragraf 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Einrichtungen, der auch für Zahlungen an Vereinsvorstände gilt.

Paragraf 86 Satz 1 BGB regelt, dass die Haftungserleichterung auch für die Vorstände von Stiftungen gilt.