Versorgungsamt Hamburg

Entschädigungsleistungen für Impfgeschädigte

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Geschädigte von Schutzimpfungen

Wenn Sie oder Ihr Kind durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder von einer Behörde empfohlene Impfung einen Impfschaden erlitten haben, besteht wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung. Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Antragstellung

Das Versorgungsamt Hamburg bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Antrag online zu stellen. Nutzen Sie dafür bitte den entsprechenden Onlinedienst unter folgendem Link: Onlineantrag auf Leistungen für Impfgeschädigte​​​​

Sollten Sie eine Antragstellung in Papierform wünschen, können Sie Formulare direkt hier im Internet laden oder beim Referat für Soziale Entschädigungen des Versorgungsamtes abfordern. Auch ein formloser Antrag ist möglich.

Kontakt

Versorgungsamt Hamburg
SI531 / SI532
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22087 Hamburg
E-Mail: ser@soziales.hamburg.de
Tel.: 040/42863-7157 oder -7164

 

 

Zum Weiterlesen

Titelseite des Faltblattes "Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten"
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Faltblatt

Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten

Dieses Faltblatt informiert darüber, an wen Sie sich wenden können, wenn Sie als Opfer einer Gewalttat die gesetzlichen Leistungen und Hilfen in Anspruch nehmen möchten.

Fragezeichen und Ausrufezeichen
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Fragen und Antworten

Entschädigte nach dem alten Sozialen Entschädigungsrecht

Personen, die bislang Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und dem Zivildienstgesetz (ZDG) bezogen haben, erhalten auch weiterhin ihre Leistungen.

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Versorgungsamt Hamburg

Gewaltopfer und ihnen Gleichgestellte

Wer durch eine Gewalttat eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung erlitten hat, kann beim Ver­sor­gungs­amt Ham­burg eine Ent­schä­di­gung beantragen. Auch Hinterbliebene haben Anspruch.