Fragen und Antworten

Aktuelle Information zur medizinischen Versorgung von minderjährigen Leistungsbeziehenden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Ab dem 12. Juni 2026 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Gesundheitsversorgung von Minderjährigen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Hier erfahren Sie, was sich für Sie und Ihre Familie ändert.

  • Sozialbehörde
Fragen und Antworten (FAQ)
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Inhaltsverzeichnis

Was ändert sich?

Aufgrund einer neuen EU-Regelung erhalten minderjährige Leistungsbeziehende nach dem AsylbLG künftig dieselbe Art von Gesundheitsversorgung wie deutsche minderjährige Staatsangehörige. Kinder und Jugendliche, deren Gesundheitsversorgung bislang nach §§ 4, 6 AsylbLG eingeschränkt war, erhalten künftig eine umfangreichere Gesundheitsversorgung, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies wird zum 12 Juni 2026 in § 4 Absatz 4 AsylbLG und § 264 Absatz 2-7 SGB V neu geregelt.

Hierfür müssen die Kinder und Jugendlichen bei einer in Hamburg ansässigen Krankenkasse angemeldet werden, die ihre Eltern bzw. Sorgeberechtigten zuvor für sie ausgewählt haben. Dadurch kann es vorkommen, dass Kinder und ihre Eltern während der Dauer des Bezugs von AsylbLG Leistungen bei unterschiedlichen Krankenkassen betreut werden.

In Hamburg werden alle Leistungsbeziehenden nach § 3 AsylbLG (in den ersten drei Jahren des AsylbLG-Bezuges) bei der AOK Bremen/Bremerhaven angemeldet. Diese Krankenkasse wurde durch die Stadt Hamburg beauftragt. Sie ist aber keine in Hamburg ansässige Krankenkasse und kann somit nicht mehr für die minderjährigen Kinder mit einem umfangreicheren Anspruch nach § 4 Abs. 4 AsylbLG und § 264 Abs. 2-7 SGB V ausgewählt werden.

Die minderjährigen Kinder werden also bei den Gesundheitsleistungen wie Leistungsbeziehende nach § 2 AsylbLG bei einer frei gewählten Krankenkasse angemeldet und erhalten die gleichen Leistungen wie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Wem kommt die Änderung zugute?

Die Änderung betrifft Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren, die Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) beziehen. Werfen Sie einen Blick in Ihren Leistungsbescheid, wenn Sie sich nicht mehr sicher sind, welche Leistungen Sie und Ihre Kinder erhalten.

Wenn Sie sorgeberechtigte Eltern eines solchen minderjährigen Kindes sind, müssen Sie eine neue Krankenkasse für Ihr minderjähriges Kind auswählen. Für Ihre eigene Gesundheitsversorgung ändert sich nichts, solange Sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.

Wen betrifft die Änderung nicht?

Wenn in Ihrem Haushalt ausschließlich volljährige Personen im Alter von 18 Jahren oder älter leben, sind Sie von der Änderung nicht betroffen.

Sie sind von der Änderung auch dann nicht betroffen, wenn Sie Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beziehen. Denn in diesem Fall erhalten Sie bereits eine umfassende Gesundheitsversorgung, die der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Werfen Sie einen Blick in Ihren Leistungsbescheid, wenn Sie sich nicht mehr sicher sind, welche Leistungen Sie erhalten.

Was muss ich tun, wenn ich von der Änderung betroffen bin?

Ab dem 12. Juni 2026 erhalten Sie mit der Post ein Informationsschreiben der Sozialbehörde, in dem Sie gebeten werden eine neue Krankenkasse für ihr minderjähriges Kind auszuwählen.

Das Schreiben wird einen personalisierten QR-Code enthalten. Dieser QR-Code führt zu einem Onlinedienst der Sozialbehörde. Bitte folgen Sie dem QR-Code, wählen Sie in dem Dropdown-Menü eine Krankenkasse aus und drücken dann auf Absenden.

Im Formular ist auch eine persönliche Identifikationsnummer angegeben. Bitte ändern Sie die Identifikationsnummer nicht. Sie dient dazu, Sie korrekt zu identifizieren und Ihre Auswahlentscheidung Ihrem Fall zuzuordnen.

Welche Krankenkassen kann ich auswählen?

Alle in Hamburg ansässigen und wählbaren Krankenkassen sind im Dropdown-Menü im Onlinedienst der Sozialbehörde aufgeführt. Sie können jede dort angegebene Krankenkasse wählen. Alle diese Krankenkassen bieten Ihrem Kind eine medizinische Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung.

Nähere Informationen zu den einzelnen Krankenkassen finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbands finden Sie eine Liste mit allen verfügbaren Krankenkassen. Dort müssen Sie unter „Für welches Bundesland suchen Sie eine Krankenkasse?“ „Hamburg“ auswählen und auf „FILTERN“ drücken. Dies ist notwendig, weil nicht alle Krankenkassen bundesweit tätig sind.

Kann ich die AOK Bremen/Bremerhaven für mein Kind auswählen?

Nein. Die AOK Bremen/Bremerhaven steht für Personen mit Wohnsitz in Hamburg grundsätzlich nicht zur Wahl.

Ich habe mehrere minderjährige Kinder. Muss ich für jedes Kind eine Krankenkasse auswählen?

Ja. Sie erhalten für jedes minderjährige Kind in Ihrem Haushalt ein separates Informationsschreiben und müssen jeweils dem darin enthaltenen Link / QR-Code folgen und für jedes einzelne Kind eine Auswahl treffen. Wir empfehlen Ihnen, für alle Kinder die gleiche Krankenkasse auszuwählen. Das macht es für Sie einfacher und übersichtlicher.

Darf ich mit meinem Kind / meinen Kindern zur neuen Krankenkasse wechseln?

Nein. Wenn Sie volljährig sind und Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) oder eingeschränkte Leistungen (§ 1a AsylbLG) beziehen, bleiben Sie in der Betreuung bei der AOK Bremen/Bremerhaven.

Ich habe kein Informationsschreiben mit der Post erhalten. Was muss ich tun?

Sie erhalten nur dann ein Informationsschreiben von uns, wenn Sie von der Änderung betroffen sind; das heißt, wenn Sie Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) beziehen und minderjährige Kinder im Haushalt haben. Andernfalls werden wir Sie nicht kontaktieren und Sie müssen auch nichts tun.

Wenn Sie von Änderung betroffen sind und trotzdem kein Schreiben erhalten, stellen Sie bitte sicher, dass dem Amt für Migration Ihre aktuelle Adresse bekannt ist. Sollten Sie vor kurzem umgezogen sein, teilen Sie dies dem Amt für Migration über das AsylbLG-Portal Schaltfläche „Anfragen und Mitteilungen“ mit.

Wichtig: Eine Mitteilung ist auch erforderlich, wenn Sie nur von einer öffentlichen Unterkunft in eine andere umziehen.

Was passiert, nachdem ich eine Krankenkasse ausgewählt habe?

Das Amt für Migration wird Ihnen zunächst eine vorläufige Bescheinigung für Ihr Kind / Ihre Kinder per Post zuschicken. Ein Termin beim Amt für Migration ist nicht erforderlich. Diese Bescheinigung können Sie bei Behandlungen für Ihr Kind in der Arztpraxis oder im Krankenhaus vorlegen, solange das Anmeldeverfahren und die Zusendung einer elektronischen Gesundheitskarte durch die Krankenkasse noch andauert.

Das Amt für Migration wird Ihre minderjährigen Kinder bei der von Ihnen gewählten Krankenkasse anmelden. Gegebenenfalls wird die neue Krankenkasse Sie mit einem gesonderten Schreiben auffordern, ein Passbild für Ihr Kind zu übersenden (bei Kindern über 15 Jahren erforderlich). Anschließend wird die Krankenkasse Ihrem Kind eine elektronische Gesundheitskarte ausstellen. Mit der elektronischen Gesundheitskarte kann Ihr Kind in der Arztpraxis oder im Krankenhaus behandelt werden.

Die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte kann einige Wochen dauern. Sie erhalten deshalb für Ihr Kind die oben genannte vorläufige Bescheinigung. Bitte verwenden Sie die alte elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes von der AOK Bremen/Bremerhaven ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das Amt für Migration wird Ihr Kind bei der AOK Bremen/Bremerhaven abmelden und die Karte sperren.

Was muss ich bei Zuzahlungen und Eigenanteilen für mein Kind beachten?

Wenn Sie aufgefordert werden, sich an den Kosten bestimmter Leistungen für Ihr Kind zu beteiligen, beachten Sie bitte folgendes: Zuzahlungen zu Medikamenten sind für Minderjährige nicht erforderlich. Es kann aber sein, dass sie für Krankenhausaufenthalte oder Fahrkosten (z.B. Krankenwagen) Zuzahlungen für Ihr Kind leisten müssen oder Eigenanteile für bestimmte Behandlungen übernehmen sollen (z.B. für kieferorthopädische Behandlungen). In diesen Fällen können Sie über das AsylbLG Portal (Schaltfläche: „Anfragen und Mitteilungen“ / „Anträge auf Kostenübernahme“) eine Kostenerstattung oder Kostenübernahme beim Amt für Migration beantragen.

Was passiert, wenn ich keine neue Krankenkasse auswähle?

Wir möchten Sie ermutigen, Ihr Wahlrecht im Interesse Ihrer Kinder sorgfältig und zeitnah auszuüben. Wenn Sie gegenüber dem Amt für Migration keine Angaben über die gewählte Krankenkasse machen, wird das Amt für Migration nach zwei Wochen selbst eine Krankenkasse für Ihre minderjährigen Kinder wählen und sie dort zur Betreuung anmelden. Bitte beachten Sie, dass ein nachträglicher Wechsel zur einer Krankenkasse Ihrer Wahl dann nicht mehr möglich ist.

Meine Familie erhält ab dem 12. Juni 2026 erstmalig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Was muss ich beachten?

Wenn Sie am oder nach dem 12. Juni 2026 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen, wird das Amt für Migration Sie und Ihre volljährigen Familienmitglieder bei der AOK Bremen/Bremerhaven und Ihre minderjährigen Kinder von Anfang an bei einer von Ihnen gewählten Krankenkasse anmelden. Das Amt für Migration wird Sie bei der Vorsprache für Leistungen nach dem AsylbLG fragen, welche Krankenkasse Sie für Ihr Kind/ Ihre Kinder auswählen.

Was ändert sich, wenn mein Kind/ meine Kinder volljährig werden?

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Amt für Migration Ihr Kind bei der von Ihnen gewählten Krankenkasse abmelden und es bei der AOK Bremen/Bremerhaven anmelden. Dies sieht das Gesetz zwingend vor. Die bei Eintritt der Volljährigkeit begonnenen medizinische Behandlungen können bei der AOK Bremen/Bremerhaven weiter geführt werden.

Was ändert sich, wenn meine Familie nach dem Wechsel der Krankenkasse Analogleistungen erhält?

Wenn Sie nach dem Wechsel der Krankenkasse aus dem Grundleistungsbezug (§ 3 AsylbLG) in den Analogleistungsbezug (§ 2 AsylbLG) wechseln, wird das Amt für Migration Sie und Ihre volljährigen Familienangehörigen auffordern, auch für sich selbst eine Krankenkasse auszuwählen. Ihre minderjährigen Kinder bleiben weiterhin bei der von Ihnen gewählten Krankenkasse. Wir empfehlen Ihnen daher, dieselbe Krankenkasse auszuwählen, bei der Ihre minderjährigen Kinder bereits angemeldet sind, damit Sie als Familie bei ein und derselben Krankenkasse betreut werden können.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Migration (Referat M43, Leistungen). Das Amt für Migration ist für Ihre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und damit auch für Ihre Gesundheitsversorgung zuständig. Nutzen Sie für Fragen bitte die Schaltfläche „Anfragen und Mitteilungen“ / „Andere Anliegen oder einen Termin buchen“.

Übersetzungen

Diese Fragen und Antworten stehen Ihnen unten in mehreren Übersetzungen zur Verfügung:

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Fragen und Antworten: Arabisch

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Fragen und Antworten: Dari

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Fragen und Antworten: Englisch

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Fragen und Antworten: Farsi

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Fragen und Antworten: Kurdisch (Kurmandschi)

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Fragen und Antworten: Paschtu

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Fragen und Antworten: Russisch

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Fragen und Antworten: Spanisch

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Fragen und Antworten: Türkisch

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Fragen und Antworten: Ukrainisch

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