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Prostituiertenschutzgesetz

Hinweise für Betreiberinnen und Betreiber

  • Sozialbehörde

Informationen für das erlaubnispflichtige Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.

  • Sozialbehörde

Erlaubnispflicht

Wer als Betreiber oder Betreiberin ein Prostitutionsgewerbe betreibt, unterliegt der Erlaubnispflicht. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Die entsprechende Erlaubnis müssen Sie vor Aufnahme des Betriebs beantragen. (Sollten Sie vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben haben, galt eine Anzeigepflicht bis zum 1. Oktober 2017 und eine Verpflichtung zur Antragsstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017.)

Antragsformulare und Merkblätter

Auf unserer Seite Formulare und Downloads finden Sie die Merkblätter und Vordrucke für das Prostitutionsgewerbe. Ausgefüllte Anträge senden Sie bitte an das zuständige Fachamt (siehe unten). 

Fragen und Kontakt

Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber Fragen haben oder einen Antrag stellen möchten, wenden Sie sich bitte die  fachlich zuständige Dienststelle

Pro*BEA
Große Reichenstraße 14, 20457 Hamburg
- Termine nur nach telefonischer Vereinbarung -
Tel.: (040) 428-11-1466
E-Mail: probea-gewerbe@soziales.hamburg.de

Überwachung und Betreiberpflichten

Grundlagen

Die fachlich zuständige Dienststelle hat im November 2018 mit Vor-Ort-Kontrollen begonnen. Die Grundlagen hierfür gehen aus dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) hervor (Paragrafen 29, 30, 31); sie wurden in der Bürgerschaftsdrucksache (PDF, 1,3 MB) zur Umsetzung des ProstSchG ebenfalls skizziert. 

Die Überwachung in Form von Vor-Ort- Kontrollen finden grundsätzlich ohne Vorankündigung statt. In Einzelfällen wird es auch angekündigte Vor-Ort- Kontrollen geben.

In diesem Zusammenhang möchten wir alle beteiligten Akteure um Kooperationsbereitschaft bitten, damit eine Vor-Ort-Kontrolle konfliktfrei verläuft und der Außendienst seinen Kontrollpflichten und Kontrollaufträgen nachkommen kann.

Gegenstand der Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen haben zwei grundlegende Ausrichtungen – bezogen auf Ihr Prostitutionsgewerbe liegen die Schwerpunkte auf betriebsbezogenen sowie personenbezogenen Kontrollen.

Die betriebsbezogenen Kontrollen umfassen insbesondere die Prüfung der Angaben, die von den Betreibern im Betriebskonzept gemacht wurden (zum Beispiel zu den Paragrafen 16 und 18 ProstSchG und die damit gegebenenfalls von FA-BEA*Pro angeordneten Nebenbestimmungen (Auflagen, Befristungen etc.)). 

Ausdrücklich sind die Bestimmungen im Zusammenhang von in der Prostitution tätigen Personen gemäß Paragraf 25 Absätze 2 und 3 ProstSchG zu beachten.

Nach Paragraf 28 ProstSchG haben alle Betreiberinnen und Betreiber Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Hinweise zur Art und Umfang der Auszeichnungspflichten finden Sie auf unserer Seite Formulare und Downloads im Abschnitt "Aufzeichnungspflichten". Die Betreiberinnen und Betreiber müssen darauf achten, dass die Aufzeichnungen im Betrieb für die Vor-Ort-Kontrollen jederzeit zugänglich gemacht werden können.

Auch nach Paragraf 26 ProstSchG müssen eine Reihe von Pflichten erfüllt werden. Insbesondere haben Prostituierte das Recht, das Betriebskonzept zu lesen. Ob dieser Pflicht nachgekommen wird, kann Teil der Überprüfung sein.

Des Weiteren umfassen die Kontrollen Überprüfungen nach Paragraf 25 Absatz 1 ProstSchG. Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes dürfen eine Person nicht als Prostituierte oder Prostituierten im Betrieb tätig werden lassen, wenn erkennbar ist, dass

  • diese Person unter 18 Jahre alt ist,
  • diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll,
  • diese Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll oder
  • diese Person nicht über eine gültige Anmelde- oder Aliasbescheinigung verfügt.

Damit Betreiberinnen und Betreiber die täglich zu führenden Dokumentationspflichten nach Paragraf 28 ProstSchG erfüllen können, müssen Sexarbeiter*innen/ Prostituierte ihre Anmelde- oder Aliasbescheinigung vor Aufnahme der Tätigkeit vorlegen.

Hinweis: Ein einmaliges Vorlegen und späteren Übertragung der Daten ist nicht ausreichend. Nach Paragraf 5 Abs. 7 ProstSchG sind Sexarbeiter*innen/ Prostituierte verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Anmelde- oder Aliasbescheinigung grundsätzlich mit sich zu führen. Hier werden keine Ausnahmen zugelassen.

Bestandteil der Kontrollen sind ebenso die Einhaltung der Vorschriften nach Paragraf 24 ProstSchG in Verbindung mit den Paragrafen 16 und 17 ProstSchG. Danach müssen die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Sexarbeiter*innen/Prostituierten und anderen im Rahmen eines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen sowie der Kundinnen und Kunden sowie der Umwelt gewahrt werden. Beachtet werden muss auch die Pflicht zum Schutz der Jugend. 

Darüber hinaus hat eine Betreiberin bzw. ein Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass durch das Prostitutionsgewerbe keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Gefahren für sonstige Belange des öffentlichen Interesses entstehen.

Einhaltung der Kondompflicht

Betreiberinnen und Betreiber haben die Pflicht, auf die Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken. Insbesondere die Einhaltung der Kondompflicht bei den Kundinnen und Kunden sowie Sexarbeiter*innen/Prostituierten wird geprüft. 

In diesem Zusammenhang haben Betreiberinnen und Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass neben dem Aushang zur Kondompflicht auch die Vorschriften des Werbeverbots (siehe auch Paragraf 32 ProstSchG) eingehalten werden. 

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, jederzeit eine angemessene Ausstattung an Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist die Ausübung Ihres Prostitutionsgewerbes an allgemein gültigen oder speziellen hygienische Anforderungen auszurichten.