Kondompflicht
Nach dem Prostituiertenschutzgesetz haben Kundinnen und Kunden von Prostituierten dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Dies gilt für alle Arten von Geschlechtsverkehr, egal ob oral, vaginal oder anal.
Verstöße gegen die Kondompflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Dies gilt ausschließlich für die Kundinnen und Kunden, die sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen (§ 32 ProstSchG)
Sperrgebiete in Hamburg
In Deutschland ist es legal, sexuelle Dienstleistungen anzubieten und auch nachzufragen. Dies regeln das Prostitutionsgesetz sowie das Prostituiertenschutzgesetz.
Mit § 297 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) besteht jedoch die Möglichkeit für die einzelnen Bundesländer, Ausnahmen zu erlassen und die Ausübung der Prostitution in bestimmten Gebieten zu verbieten. Dazu bedarf es einer eigenen Rechtsverordnung – für Hamburg wurde daher bereits 1980 die Verordnung über das Verbot der Prostitution erlassen. Demnach ist zum Zweck des Schutzes der Jugend oder des öffentlichen Anstands verboten, in den Stadtteilen St. Georg, Neustadt, St. Pauli und Altona-Altstadt sowie bestimmter Ortsteile des Stadtteils Hamburg-Altstadt und des Stadtteils Altona-Nord in der Öffentlichkeit der Prostitution nachzugehen.
Für den Bereich des Sperrgebiets St. Pauli gilt eine Ausnahme in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr für die Herbertstraße, Teile der Reeperbahn und die Große Elbstraße (die Ausnahme für die Große Elbstraße gilt von 20:00 Uhr bis 4:00 Uhr morgens).
Bei Verstößen gegen die Sperrgebietsverordnung können gleichermaßen sowohl Prostituierte selbst als auch deren Kundinnen und Kunden mit einem Bußgeld belegt werden.
Hier finden Sie Übersichten der bestehenden Sperrgebiete in Hamburg:
- Sperrgebiete Prostitution - Hamburg gesamt (PDF)
- Sperrgebietsbereich Prostitution - Stadtteil St. Georg (PDF)
Kontaktverbotsverordnung im Sperrgebiet St. Georg
Seit 2012 gilt für das im Stadtteil St. Georg ausgewiesene Sperrgebiet zusätzlich ein Verbot, Kontakte zu Sexarbeiter:innen in der Öffentlichkeit zur Anbahnung einer sexuellen Dienstleistung aufzunehmen. Dazu wurde die Verordnung über das Verbot der Kontaktaufnahme zu Personen zur Vereinbarung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen im Sperrgebiet (Kontaktverbotsverordnung) erlassen.
Verstöße gegen die Kontaktverbotsverordnung werden mit Bußgeld geahndet, dies trifft ausschließlich Kundinnen und Kunden, die eine sexuelle Dienstleistung nachfragen.
Die Kontaktverbotsverordnung wurde auf Ersuchen der Bürgerschaft im Zeitraum von November 2018 bis Dezember 2019 wissenschaftlich evaluiert. Hier finden Sie den Bericht zur Evaluation der Kontaktverbotsverordnung.