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Wer muss sich anmelden?
Alle weiblichen, männlichen und trans* Prostituierten.
Das Prostituiertenschutzgesetz definiert, wer Prostituierte ist: Sie erbringen eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt. „Entgelt“ ist ein Geldbetrag oder jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisse vereinbarte geldwerte Gegenleistung. Damit sind Sie Prostituierte im Sinne des Gesetzes.
Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.
„Sexuelle Dienstleistung“ umfasst sind damit alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen den beteiligten Personen kommt.
Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit vornehmlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist. Diese Personen müssen sich nicht anmelden.
Wann muss ich mich anmelden?
Seit dem 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten.
Laut Gesetz muss die Anmeldung persönlich vorgenommen werden.
Vor der persönlichen Anmeldung muss noch eine gesundheitliche Beratung erfolgen, über die eine Bescheinigung nach § 10 ProstSchG erteilt wird und die bei der Anmeldung vorzulegen ist.
Hinweis: In Hamburg werden bei der Anmeldung auch gesundheitliche Bescheinigungen nach § 10 ProstSchG aus anderen Bundesländern oder Kommunen akzeptiert.
Wenn Sie zum ersten Mal als Prostituierte oder Prostituierter tätig werden wollen, müssen Sie sich vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit anmelden.
Wo melde ich mich an?
Wenn Sie vorwiegend in Hamburg tätig sein wollen, müssen Sie sich in Hamburg anmelden.
Zuständig für die persönliche Anmeldung ist die Dienststelle Pro*BEA.
Die Telefonnummer für Terminvergabe und Informationsvermittlung lautet: (040) 428 11-1466
Die Adresse lautet: Große Reichenstraße 14, 20457 Hamburg
Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch. Alle Kontakt-Informationen finden Sie unter Pro*BEA.
Bitte geben Sie bei der Terminvereinbarung auch an, in welcher Sprache Sie kostenlos beraten werden möchten.
Sie können für Fragen zum Anmeldeverfahren eine E-Mail an probea@soziales.hamburg.desenden. Wir weisen aber darauf hin, dass diese elektronische Übermittlung unverschlüsselt erfolgt, so dass ein Zugriff von außen auf dem Übertragungsweg nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Angaben von keiner unbefugten Person mitgelesen werden können, empfehlen wir eine telefonische Kontaktaufnahme.
Falls Sie Ihre Tätigkeit außerhalb Hamburgs aufnehmen, sollten Sie sich vor Ort in dem jeweiligen Bundesland oder der Kommune informieren, da ab 1. Juli 2017 das Prostituiertenschutzgesetz in ganz Deutschland in Kraft getreten ist.
Was brauche ich zur Anmeldung?
Bei der Anmeldung müssen Sie ein Fotos/Lichtbilder mitbringen.
Die Lichtbilder sollten aktuell sein, ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit.
Weiter müssen Sie folgende Angaben machen:
Vor- und Nachnamen,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
Bundesländer oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist.
Bei der Anmeldung müssen Sie vorlegen:
Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitliche Beratung nach Paragraf 10 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz. Hinweis: In Hamburg werden bei der Anmeldung auch gesundheitliche Bescheinigungen nach § 10 ProstSchG aus anderen Bundesländern oder Kommunen akzeptiert.
Aktuelle Meldebescheinigung / Meldebestätigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung oder falls Sie keinen festen Wohnsitz haben den Nachweis über eine Zustellanschrift. (Näheres über die Dokumente zum Nachweis der Zustellanschrift wird auf dieser Seite noch bekannt gegeben.)
Falls Sie ausländische Staatsangehörige und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie Unterlagen beibringen, die zeigen, dass Sie die Erlaubnis haben in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu dürfen.
Wann brauche ich eine Zustellanschrift für die Anmeldung?
Nur wenn Sie keinen Wohnsitz im Inland haben, benötigen Sie zur Anmeldung anstatt der Meldeanschrift eine Zustellanschrift. Der Gesetzgeber schlägt insoweit die Adresse eines nahen Verwandten oder einer Hilfseinrichtung (soziale Einrichtung) vor.
Was muss ich veranlassen, um eine Zustelladresse zu begründen?
Sie müssen die Person, die Ihre Post an der Zustelladresse entgegennehmen darf, schriftlich hierzu bevollmächtigen (siehe Vordruck). Ist eine soziale Einrichtung als Zustelladressat vorgesehen, müssen alle Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen, die die Post entgegennehmen dürfen, bevollmächtigt werden (siehe Vordruck).
Was benötigt die Anmeldestelle, um eine Meldeanschrift einrichten zu können?
Die Anmeldestelle benötigt eine Bestätigung der Person, die Sie zur Entgegennahme der Post bevollmächtigt haben. Die Person welche Ihnen eine Zustelladresse zur Verfügung stellt, muss auf der Bestätigung, den Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Geburtsort beilegen (siehe Vordruck). Wenn Sie eine Zustelladresse in einer sozialen Einrichtung eingerichtet haben, müssen Sie eine Bestätigung bei der Anmeldestelle vorlegen (siehe Vordruck).
Von wem erhalte ich Post an die Zustelladresse?
Sie erhalten im Bedarfsfall von der Anmeldestelle Post. Auch ist es möglich, dass Sie vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt Post erhalten, da Ihre Daten nach dem ProstSchG (Vor-, Nachname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie Zustelladresse) nach der Anmeldung an das Finanzamt/Steuerverwaltung weitergeleitet werden.
Ist eine Zustelladresse kostenfrei?
Es gibt viele Möglichkeiten, eine kostenfreie Zustelladresse einzurichten. Die Fachberatungsstellen helfen Ihnen gerne weiter.
Wie lange ist die Anmeldung gültig?
Personen über 21 Jahre:
In Falle einer Erstanmeldung bis zum 31.12.2017 (Paragraf 37 Absatz 6 Prostituiertenschutzgesetz) ist die Anmeldebescheinigung drei Jahre gültig.
Die nachfolgenden Anmeldebescheinigungen sind zwei Jahre gültig.
Personen zwischen 18 und 21 Jahren: Die Anmeldebescheinigung ist ein Jahr gültig.
Wie sieht die Anmeldebescheinigung aus?
Die Anmeldebescheinigung / Aliasbescheinigung haben ungefähr die Größe wie ein Fahrzeugschein und sehen wie folgt aus:
Ist die Anmeldebescheinigung nur in Hamburg gültig?
Die Anmeldebescheinigung / Aliasbescheinigung ist derzeit im gesamten Bundesgebiet gültig. Es kann allerdings noch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bundesländer eine andere Regelung treffen.
Kann ich auch mit einer Anmeldebescheinigung aus einem anderen Bundesland in Hamburg arbeiten?
Hamburg akzeptiert Anmeldebescheinigungen / Aliasbescheinigungen, die in anderen Bundesländern / Kommunen im Bundesgebiet ausgestellt worden sind.
Was ist die vorgeschriebene Gesundheitsberatung?
Die gesundheitliche Beratung ist eine vertrauliche Beratung. Es findet keine Gesundheitsuntersuchung statt. Sie ist kein Gesundheitsnachweis. Eine Bescheinigung über die Beratung wird ausgestellt.
Wie oft muss ich zur gesundheitlichen Beratung?
Personen über 21 Jahren:
Bei einer Erstanmeldung bis zum 31.12.2017 müssen Sie erst wieder nach zwei Jahren zu einer weiteren gesundheitlichen Beratung.
Bei einer Erstanmeldung nach dem 31.12.2017 ist die gesundheitliche Beratung einmal im Jahr wahrzunehmen (jährlich)
Personen zwischen 18 und 21 Jahren: Mindestens alle 6 Monate (halbjährlich).
Was ist ein Alias-Name?
Sie haben die Möglichkeit zusätzlich zu der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mit Ihrem Namen eine so genannte Alias-(Anmelde)Bescheinigung bzw. Alias-Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten. Diese ist pseudonymisiert: Ihr realer Name wird durch einen Phantasienamen ersetzt. Ihr Alias-Name kann von Ihnen frei gewählt werden und muss auch keinen Hinweis auf Ihr Geschlecht geben.
Der Alias-Name der Anmeldebescheinigung muss identisch mit dem Alias-Namen der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung sein.
Der Alias-Name muss nicht wie Ihr Arbeitsname lauten. Wenn Sie also zum Beispiel in Anzeigen mit Fabio/Fabiola werben, können Sie trotzdem als Alias-Namen einen ganz anderen angeben.
Wozu ist eine Aliasbescheinigung gut?
Mit der Aliasbescheinigung können Sie – ohne Aufgabe der Anonymität – über Ihre ordnungsgemäße Anmeldung als Prostituierte informieren.
Sie können die Aliasbescheinigungen (Alias-Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gegenüber Betreibern und Betreiberinnen verwenden. Sie müssen nicht Ihren realen Namen angeben. Damit haben Sie es in der Hand, ob Sie ihren wahren Namen dem Betreiber oder für ihn handelnden Personen nennen wollen. So können Vereinbarungen mit Betreibern eines Prostitutionsgewerbes auch unter Ihrem Alias-Namen, der sich aus der gültigen Alias-Anmeldebescheinigung ergibt, abgeschlossen werden.
Die Aliasbescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle.
Achtung: Die Anmelde- und Aliasbescheinigung ist kein Ersatz für Ihren Personalausweis oder Reisepass. Denken Sie daran, dass Sie Personalausweis oder Reisepass bei Ihrer Arbeit immer mit sich führen müssen.
Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?
Es können im Ermessen der zuständigen Behörde Geldbußen bis zu 1.000 Euro festgesetzt werden, wenn Sie sich nicht angemeldet haben. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann also erhebliche Folgen haben.
Weitere Folgen können sein, dass Sie nicht mehr in einem Prostitutionsbetrieb arbeiten können, wenn Sie nicht angemeldet sind. Betreiber und Betreiberinnen haben zukünftig die Pflicht darauf zu achten, dass alle bei ihnen tätigen Personen angemeldet sein müssen.
Was muss ich beachten, wenn ich mit Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeite?
Denke Sie bitte daran, dass wenn Sie mit einer weiteren Kollegin oder einem Kollegen ein Haus, Wohnung oder Appartement teilen, dies auch unter die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes fallen kann.
Denn nach dem Gesetz betreibt ein Prostitutionsgewerbe auch, wer Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden (§ 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetz).
Besteht eine Kondompflicht?
Seit dem 1. Juli 2017 besteht eine Kondompflicht. Nicht Prostituierte, sondern Prostitutionskunden können bei Verstoß gegen die Kondompflicht mit einem Bußgeld belangt werden.
Prostituierte und Betreiber/Betreiberinnen dürfen keine Werbung machen die direkt oder indirekt zu Sexpraktiken ohne Kondom aufruft. Das gilt für Oral-, Vaginal- und Analsex.