Diese Anerkennung ist wichtig, weil nur solche Beratungsstellen die erforderliche Bescheinigung über die Durchführung des außergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens ausstellen können.
Die Beratung ist in der Regel kostenpflichtig. Wenn Sie Sozialhilfe oder SGB II-Leistungen beziehen oder nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um die Beratung zu bezahlen, können Sie beantragen, dass die Beratungskosten übernommen werden (siehe auch Kosten der Beratung).
Beratungsstellen
Hierfür müssen Sie sich ausschließlich an die öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen wenden, die im Auftrag der Stadt die Beratung nach Paragraph 11 Absatz 5 Sozialgesetzbuch XII bzw. Paragraph 16a Nr. 2 Sozialgesetzbuch II durchführen.
- Schuldnerberatungsstellen nach § 11 Absatz 5 Sozialgesetzbuch XII bzw. § 16a Nr. 2 Sozialgesetzbuch II (Kosten können übernommen werden).
- Anerkannte Beratungsstellen nach § 305 Insolvenzordnung
Offene Kurz- und Notfallsprechstunde
Die Offenen Kurz- und Notfallsprechstunden richten sich an Bürger mit akuten Schuldenproblemen und bieten eine zeitlich begrenzte Kurzberatung. Die Inanspruchnahme kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn eine Kontopfändung bzw. Lohnpfändung ansteht oder sich der Gerichtsvollzieher angekündigt hat. Bei der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle erhalten Sie Unterstützung und es werden ggf. umgehend erste Maßnahmen in die Wege geleitet. Das Angebot ist kostenfrei.
Hier finden Sie eine Übersicht der Sprechzeiten zur Offenen Kurz- und Notfallsprechstunde (PDF, 120 KB).