Hinweis: Die Datenschutzerklärung steht in deutscher Sprache und in zahlreichen Übersetzungen zur Verfügung.
Aktuelle Infos zur Hamburger SocialCard: Informationen für Leistungsbeziehende nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Nach dem Start der SocialCard in Hamburg im Februar 2024 wurde im Dezember 2024 auch die neue bundesweite Bezahlkarte (die neue SocialCard) in Hamburg eingeführt. Sie ersetzt nach und nach die bisherige SocialCard in Hamburg. Im Laufe des ersten Quartals 2025 werden zusätzlich neue Funktionalitäten der neuen SocialCard freigeschaltet. Unten erfahren Sie, was sich dadurch für Sie als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ändert und was gleich bleibt:
- Sozialbehörde
Informationen zur neuen SocialCard und zu den neuen Funktionalitäten
Was ist die neue bundesweite Bezahlkarte (neue SocialCard)?
Die neue bundesweite Bezahlkarte ist wie die bisherige Hamburger SocialCard eine guthabenbasierte Debitkarte und funktioniert ohne hinterlegtes Bankkonto.
Die neue SocialCard ermöglicht wie die bisherige SocialCard auch einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu Ihren Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie können den Betrag nutzen, sobald dieser auf der Karte aufgeladen ist. Die neue Bezahlkarte hat keinen Kreditrahmen. Sie hat vorerst die gleichen Funktionen wie die bisherige SocialCard.
Sie können ab Mitte Februar 2025 an zugelassene Zahlungsempfänger Überweisungen und ab Anfang April 2025 SEPA-Lastschriftmandate einrichten. Weitere Informationen finden Sie unter „Welche Bezahlfunktionen kann ich mit der neuen SocialCard nutzen?“
Weitere Informationen zur bundesweiten Bezahlkarte allgemein und zur Nutzung auf dem Smartphone finden Sie auf der Webseite des Anbieters.
Wer bekommt die neue SocialCard?
Sie bekommen die neue SocialCard, wenn sie ab dem 2. Dezember 2024 in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.
Wenn Sie bereits vor dem 02.12.2024 eine Hamburger SocialCard bekommen haben und noch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, bekommen Sie die neue SocialCard, wenn Sie in eine öffentlich-rechtliche Unterkunft (örU) umziehen.
Wie können Sie die neue SocialCard nutzen?
Die neue SocialCard, die in Hamburg ausgegeben wird, ist bundesweit einsetzbar. Überweisungen ins EU- sowie Nicht-EU-Ausland sowie Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen im EU- sowie Nicht-EU-Ausland sind nicht vorgesehen.
Die neue bundesweite Bezahlkarte können Sie als Plastikkarte und mit Ihrem Smartphone als App nutzen. Zu Ihrem Schutz vor Missbrauch setzt die Nutzung der App-Funktion eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung, das heißt eine Verknüpfung mit Ihrem Smartphone, voraus. Hierfür müssen Sie zuvor Ihre Mobilfunknummer beim Amt für Migration angegeben haben. Eine Bezahlung per Google Pay und Apple Pay wird wie bisher weiterhin möglich sein (siehe Kundeninformation dazu als One Pager, PDF).
Welche Bezahlfunktionen kann ich mit der neuen SocialCard nutzen?
Neben den bisherigen Funktionen stehen Ihnen mit der neuen SocialCard auch folgende zusätzliche Bezahlfunktionen zur Verfügung.
Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) wohnen, stehen Ihnen folgende Bezahlfunktionen zur Verfügung:
1. Überweisungen an folgende zugelassene Anbieter:
- Freie und Hansestadt Hamburg (FHH)
- Sportvereine
- Jugendmusikschule
- Musikvereine
- Träger von Jugendreisen/Jugendfreizeiten
2. Bezahlung per Lastschrift bei folgenden zugelassenen Anbietern, die keine Überweisung anbieten:
- Sportvereine
- Musikvereine
- Bücherhallen
Die Bezahlung per Lastschrift sowie die Freigabe neuer Zahlungsempfänger ist seit Anfang April 2025 möglich.
Wenn Sie in einer öffentlich-rechtlichen Folgeunterkunft (örU) wohnen, stehen Ihnen folgende Bezahlfunktionen zur Verfügung:
1. Überweisungen an folgende zugelassene Anbieter:
- Freie und Hansestadt Hamburg (FHH)
- Öffentlicher Personennahverkehr/ÖPNV (z.B. HVV)
- Mobilfunkanbieter
- Kabel- und Telefonanschlussanbieter
- Strom- und Energieversorger
- Sportvereine
- Jugendmusikschule
- Musikvereine
- Träger von Jugendreisen/Jugendfreizeiten
2. Bezahlung per Lastschrift bei folgenden zugelassenen Anbietern, wenn eine Überweisung nicht möglich ist:
- Öffentlicher Personennahverkehr/ÖPNV
- Sportvereine
- Musikvereine
- Mobilfunkanbieter
- Strom- und Energieversorger
- Bücherhallen
Die Bezahlung per Lastschrift sowie die Freigabe neuer Zahlungsempfänger ist seit Anfang April 2025 möglich.
Bitte beachten Sie, dass nur ausgewählte Anbieter für Überweisungen oder die Bezahlung per Lastschrift zugelassen sind. Welche Firmen, Dienstleister, Händler und Vereine dies sind, können Sie auf dem SocialCard Webportal (SocialCard) einsehen, wenn Sie Sich dort eingeloggt haben. Sie können die zugelassenen Anbieter für Überweisungen in einer Dropdown-Liste unter dem Menüpunkt „Geld senden“ und dem Unterpunkt „Vorlagen“ einsehen.
Wir möchten Sie dabei unterstützen, die neuen Bezahlfunktionen richtig anzuwenden und verhindern, dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Daher möchten wir Sie ausdrücklich auf Folgendes hinweisen:
Bitte informieren Sie sich im SocialCard Webportal unter dem Menüpunkt „Lastschrift“, ob der Anbieter bereits für die Bezahlung per Lastschrift zugelassen ist! Wenn Sie jemandem ein Lastschriftmandat erteilen, der nicht auf der Liste steht, kann dies zu hohen Kosten führen (bis zu 25 Euro), die Sie selbst tragen müssen. Der Kartendienstleisterwird diese Kosten Ihnen gegenüber geltend machen, wenn Sie den Lastschrifteinzug autorisiert haben. Zudem kann der Zahlungsempfänger Mahngebühren geltend machen und ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Diese Kosten werden nicht von der Stadt Hamburg übernommen.
Bitte vergewissern Sie sich auch nach Erteilung des Lastschriftmandats vor jedem Lastschrifteinzug, dass der Zahlungsempfänger auch weiterhin für die Zahlung per Lastschrift zugelassen ist. Ist dies nicht mehr der Fall, müssen Sie das Lastschriftmandat gegenüber dem Gläubiger kündigen und können den Lastschrifteinzug im Webportal widerrufen.
Fallen für mich Gebühren und Kosten an?
Sie können mit der neuen SocialCard an Bank-Geldautomaten gegen eine Gebühr von 0,65 Euro pro Abhebung Geld abheben oder kostenlos bei einem Einkauf im Geschäft. Wenn Sie im Geschäft mit der neuen SocialCard bezahlen, fallen unabhängig von der Zahl der Einkäufe keine Gebühren an.
Es können ausnahmsweise höhere Kosten bei strittigen Zahlungsaufträgen oder bei unberechtigten Lastschrifteinreichungen anfallen: 25,00 Euro – siehe oben unter Welche Bezahlfunktionen kann ich mit der neuen SocialCard nutzen? und in der Nutzungsvereinbarung (PDF) auf Seite 3 unter „Umgang mit nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen“ und in der Besonderen Kartennutzervereinbarung Lastschrift für die SocialCard (PDF) auf Seite 2 unter „vertragswidriges Verhalten“ . Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat an nicht zugelassene Anbieter erteilt haben oder wenn nicht ausreichend Guthaben auf Ihrer Karte vorhanden war.
Beachten Sie, dass ein SEPA-Lastschriftmandat an einen neuen Zahlungsempfänger, der nicht in der Liste unter dem Menüpunkt „Lastschrift“ ist, erst erteilt werden darf, nachdem dieser Zahlungsempfänger von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Lastschrifteinzüge von nicht zugelassenen Anbietern werden vom Kartendienstleister abgelehnt. Hierdurch können für Sie Kosten in Höhe von bis zu 25 Euro entstehen, die Sie selbst tragen müssen! Der Kartendienstleister wird diese Kosten Ihnen gegenüber geltend machen, wenn Sie den Lastschrifteinzug autorisiert haben, obwohl der Zahlungsempfänger nicht zugelassen ist oder Ihr Guthaben nicht ausreicht. Zudem kann der Zahlungsempfänger Mahngebühren geltend machen und ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten, was zusätzliche Kosten verursachen könnte.
Diese Kosten werden nicht von der Stadt Hamburg übernommen.
Ich möchte eine Überweisung tätigen und der Anbieter (Firma, Dienstleister, Händler, Verein) befindet sich nicht in der Dropdown-Liste. Wie kann ich einen neuen Anbieter überprüfen und freigeben lassen?
Sollte der gewünschte Anbieter für eine Überweisung nicht in der Dropdown-Liste unter dem Menüpunkt „Geld senden“ und dem Unterpunkt „Vorlagen“ vorhanden sein, müssen Sie im SocialCard Webportal eine Anfrage unter „Zahlungsempfänger“ für die Freischaltung dieses Anbieters stellen. Hierfür müssen Sie den Namen, die IBAN des Anbieters (Zahlungsempfängers) und eine Begründung angeben sowie die entsprechende Kategorie auswählen. Im Rahmen der ersten Anfrage ist es erforderlich, einmalig ein Dokument, wie beispielsweise eine Rechnung, einen Vertrag oder ein anderes entsprechendes Nachweisdokument des Zahlungsempfängers hochzuladen, um die Kontodaten zu verifizieren. Nach erfolgreicher Überprüfung der Angaben durch die zuständige Behörde wird dieses Dokument umgehend vom SocialCard Webportal sowie von der zuständigen Behörde gelöscht. Die zuständige Behörde wird anlässlich Ihrer Angaben entscheiden, ob die entsprechende IBAN für Sie und weitere Nutzende freigegeben wird. Ihnen wird das Ergebnis auf der Whitelist-Seite angezeigt.
Erst nach Freigabe einer von ihnen angefragten IBAN können Sie eine Überweisung tätigen.
Weitere Informationen finden Sie in der Nutzungsvereinbarung (PDF) auf Seite 2 unter „Nutzung für Überweisungen“.
Was ist eine virtuelle IBAN?
Die virtuelle IBAN ist eine 22-stellige Ziffern- und Buchstabenkombination (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX), die mit Ihrer Bezahlkarte verknüpft ist. Sie funktioniert genauso wie eine herkömmliche IBAN und ermöglicht es Ihnen, SEPA-Lastschriftmandate durchzuführen. Wenn Sie im Zahlungsprozess von einem zugelassenen Lastschriftmandats-Anbieter nach einer IBAN gefragt werden, ist dort Ihre virtuelle IBAN anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass Überweisungen auf Ihre SocialCard nicht möglich sind, nur die Behörden können Geld auf Ihre SocialCard überweisen. Auch durch die Weitergabe der IBAN können Dritte kein Geld auf Ihre SocialCard überweisen. Sie können Ihre IBAN ausschließlich für Lastschriftmandate bei zugelassenen Zahlungsempfängern verwenden.
Allgemeine Informationen zur bisherigen SocialCard und zur neuen SocialCard
Wie wird die SocialCard mit Geld aufgeladen?
Wenn Sie eine SocialCard bekommen haben, wird das Geld vom Amt für Migration automatisch und digital auf die SocialCard geladen.
Sie müssen für die monatliche Aufladung der SocialCard nicht mehr zu einer Behörde oder Kassenstelle kommen – weder zum Amt für Migration noch zum Bezirksamt. Es erfolgt keine Bargeldauszahlung mehr, auch nicht bei der Kassenstelle des Bezirksamts Wandsbek.
Kann ich das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch auf ein Konto oder in bar erhalten, anstatt auf die SocialCard?
Nein. Das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird nur noch auf die SocialCard geladen, wenn Sie in Hamburg seit dem 15. Februar 2024 erstmals Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und Sie zu diesem Zeitpunkt in einer Erstaufnahmeeinrichtung gewohnt haben. Die Behörde überweist das Geld dann nicht mehr auf ein Konto und zahlt es nicht mehr in bar aus.
Sie können unabhängig von der SocialCard ein eigenes Konto bei einer Bank eröffnen, zum Beispiel wenn Sie arbeiten und ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Sie dann aber weiterhin nur auf Ihre SocialCard.
Wieviele SocialCards bekommt eine Familie?
Jede Person über 18 Jahre bekommt eine eigene SocialCard - auch Kinder in einer Familie, die über 18 Jahre sind.
Das Geld für Kinder unter 18 Jahre wird auf die SocialCard der Mutter oder des Vaters geladen. Das entscheiden Sie.
Wo kann ich mit der SocialCard bezahlen?
Sie können mit der SocialCard überall dort bezahlen, wo VISA-Karten akzeptiert werden. Achten Sie auf das VISA-Logo im Geschäft oder fragen Sie nach. Sie können mit der SocialCard in Deutschland im stationären Handel bezahlen (zum Beispiel im Supermarkt und anderen Geschäften oder bei Dienstleistern wie Friseuren, Deutsche Bahn, etc.).
Im Ausland und im Internet können Sie die SocialCard nicht nutzen. Sie funktioniert auch nicht für Geldtransfers, Bargeldservice oder Glücksspiel.
Der Kauf im Internet ist möglich mit Guthabenkarten oder Geschenkgutscheinen für Online-Händler (z.B. Amazon, Otto etc.), die Sie z.B. im Supermarkt mit Ihrer SocialCard kaufen können.
Außerdem haben Sie mit der neuen SocialCard neue Bezahlmöglichkeiten. Weitere Informationen erhalten Sie unter „Welche Bezahlfunktionen kann ich mit der neuen SocialCard nutzen?
Kann ich mit der SocialCard Bargeld abheben?
Pro volljähriger Person (ab 18 Jahre) können 50 Euro monatlich in bar abgehoben werden.
Pro minderjähriger Person (bis 18 Jahre) können ab dem 19. Februar 2025 zusätzlich 50 Euro monatlich abgehoben werden.
Diese monatlichen Beträge für die Barabhebung können nicht auf den folgenden Monat übertragen werden. Das Guthaben auf der Karte wird aber auf den nächsten Monat übertragen und kann mittels Kartenzahlung in Geschäften etc. weiterhin genutzt werden.
Das Bargeld kann an Bank-Geldautomaten (mit Gebühren) und in Geschäften (kostenlos) abgehoben werden.
Die Abhebung an Bankautomaten mit der bisherigen SocialCard kostet 2 Euro pro Abhebung.
Sie können mit der neuen SocialCard an Bank-Geldautomaten gegen eine Gebühr von 0,65 Euro pro Abhebung Geld abheben oder kostenlos bei einem Einkauf im Geschäft.
Hier finden Sie eine Übersicht der Geschäfte, in welchen Sie kostenlos Bargeld abheben können. Das setzt in der Regel einen Einkauf in Höhe von 5-10 Euro voraus. Informationen hierzu finden Sie auf https://www.socialcard.de.
Kann das Amt für Migration Einsicht in mein Konto nehmen und sehen, für was ich mein Geld ausgegeben habe?
Nein, eine Einsichtnahme in den Kontostand und die Kontobewegungen sind für die Behörde nicht möglich. Nur Sie können Ihren Guthabenstand überprüfen.
Was passiert mit der SocialCard, wenn ich keine AsylbLG-Leistungen mehr erhalte?
Erhalten Sie kein Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr, können Sie die Karte weiterhin behalten. Es wird kein weiteres Geld auf die Karte geladen.
Verbrauchen Sie Ihr Restguthaben bitte so bald wie möglich!
Für die bisherige SocialCard können sonst Kosten in Höhe von 1,50 Euro monatlich anfallen.
Für die neue SocialCard fallen keine Kosten an.
Ihre SocialCard brauchen Sie nicht zurückzugeben; Sie können sie selbst im Müll entsorgen.
Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Sie zum Beispiel nicht mehr, wenn Sie im Asylverfahren einen Schutzstatus bekommen haben, selbst genügend Geld verdienen oder Bürgergeld vom Jobcenter erhalten.
Informationen zur bisherigen SocialCard
Was ist die bisherige SocialCard?
Die bisherige SocialCard ist eine Visa Guthabenkarte und funktioniert ohne hinterlegtes Konto. Sie ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu Ihren Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie können den Betrag nutzen, sobald dieser auf der Karte aufgeladen ist.
Die bisherige SocialCard hat keinen Kreditrahmen. Sie können keine Überweisungen von der bisherigen SocialCard auf ein Konto vornehmen und keine SEPA-Lastschriftmandate einrichten.
Die SocialCard können Sie als Plastikkarte und mit Ihrem Smartphone nutzen. Für die SocialCard auf dem Smartphone müssen Sie zuvor Ihre Mobilfunknummer beim Amt für Migration angegeben haben.
Weitere Informationen zur SocialCard allgemein und zur Nutzung auf dem Smartphone finden Sie auf der Webseite des Anbieters Publk GmbH.
Wer erhielt die bisherige SocialCard?
Sie bekamen die bisherige SocialCard, wenn Sie seit dem 15. Februar 2024 erstmals Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben und in einer Hamburger Erstaufnahmeeinrichtung wohnten. Die bisherige SocialCard wir nicht mehr ausgegeben.
Wenn Sie eine bisherige SocialCard erhalten haben und aus der Erstaufnahmeeinrichtung ausziehen, erhalten Sie bei Umzug in eine öffentlich-rechtliche Unterkunft (örU) eine neue SocialCard.Auch Personen, die bislang keine Bezahlkarte bekommen haben, erhalten bei einem Umzug in eine öffentlich-rechtliche Unterkunft (örU) eine neue SocialCard mit den entsprechenden neuen Funktionalitäten.
Welche Kosten können bei der Nutzung der SocialCard auf mich zukommen?
Folgende Gebühren können seitens des Kartenanbieters entstehen:
Wenn Sie Bargeld abheben:
- Kostenlos bei einem Einkauf im Geschäft. Der Mindestumsatz hierfür beträgt 5 bis 10 Euro. Hier finden Sie eine Übersicht der Geschäfte, in welchen Sie kostenlos Bargeld abheben können.
- 2,00 Euro pro Abhebung an einem Geldautomaten.
Wenn Sie im Geschäft bezahlen:
- Kostenlos bis 20 Zahlungen pro Monat.
- 0,08 Euro pro Zahlung ab der 21. Zahlung pro Monat.
Es können ausnahmsweise höhere Gebühren anfallen bei:
- strittigen Zahlungsaufträgen: 20,00 Euro - siehe in der Nutzungsvereinbarung (PDF) auf Seite 3 unter „Umgang mit nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen“.
- abgelehnten Rückbuchungen: 25,00 Euro.