Hinweis: Die Datenschutzerklärung steht in deutscher Sprache und in zahlreichen Übersetzungen zur Verfügung.
Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden
Nach dem Start der SocialCard in Hamburg im Februar 2024 wurde im Dezember 2024 auch die neue bundesweite Bezahlkarte (die neue SocialCard) in Hamburg eingeführt. Sie ersetzt nach und nach die bisherige SocialCard in Hamburg. Im Laufe des ersten Quartals 2025 werden zusätzlich neue Funktionalitäten der neuen SocialCard freigeschaltet. Unten erfahren Sie, was sich dadurch für Sie als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ändert und was gleich bleibt:
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Sonderzeichen und Namen können fälschlicherweise übersetzt werden
Die Social Card ist eine guthabenbasierte Debitkarte und funktioniert ohne hinterlegtes Bankkonto. Die SocialCard ermöglicht einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu Ihren Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie können den Betrag nutzen, sobald dieser auf der Karte aufgeladen ist. Die Bezahlkarte hat keinen Kreditrahmen.
Sie können an zugelassene Zahlungsempfänger Überweisungen und SEPA-Lastschriftmandate einrichten. Ab Oktober 2025 können Sie außerdem an zugelassene Zahlungsempfänger Onlinezahlungen vornehmen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite unter „Informationen zu den Funktionalitäten“. Weitere Informationen zur bundesweiten Bezahlkarte sowie zur Nutzung auf dem Smartphone finden Sie auf der Webseite des Anbieters (PDF).
Erklärvideos stehen Ihnen auf dieser Seite im Bereich „Videos“ zur Verfügung.
Sie bekommen die SocialCard, wenn Sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft wohnen.
Die SocialCard, die in Hamburg ausgegeben wird, ist bundesweit einsetzbar. Überweisungen ins EU- sowie Nicht-EU-Ausland sowie Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen im EU- sowie Nicht-EU-Ausland sind nicht vorgesehen.
Die SocialCard können Sie als Plastikkarte und mit Ihrem Smartphone als App nutzen. Zu Ihrem Schutz vor Missbrauch setzt die Nutzung der App-Funktion eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung, das heißt eine Verknüpfung mit Ihrem Smartphone, voraus. Hierfür müssen Sie zuvor Ihre Mobilfunknummer beim Amt für Migration angegeben haben. Eine Bezahlung per Google Pay und Apple Pay ist ebenfalls möglich (siehe Kundeninformation dazu als One Pager, PDF).
Wenn Sie eine SocialCard bekommen haben, wird das Geld vom Amt für Migration automatisch und digital auf die SocialCard geladen.
Sie müssen für die monatliche Aufladung der SocialCard nicht mehr zu einer Behörde oder Kassenstelle kommen – weder zum Amt für Migration noch zum Bezirksamt. Es erfolgt keine Bargeldauszahlung mehr, auch nicht bei der Kassenstelle des Bezirksamts Wandsbek.
Nein. Das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird nur noch auf die SocialCard geladen. Die Behörde überweist das Geld dann nicht mehr auf ein Konto und zahlt es nicht mehr in bar aus.
Sie können unabhängig von der SocialCard ein eigenes Konto bei einer Bank eröffnen, zum Beispiel wenn Sie arbeiten und ergänzende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Sie dann aber weiterhin nur auf Ihre SocialCard.
Jede Person über 18 Jahre bekommt eine eigene SocialCard - auch Kinder in einer Familie, die über 18 Jahre sind.
Das Geld für Kinder unter 18 Jahre wird auf die SocialCard der Mutter oder des Vaters geladen. Das entscheiden Sie.
Sie können mit der SocialCard überall dort bezahlen, wo VISA-Karten akzeptiert werden. Achten Sie auf das VISA-Logo im Geschäft oder fragen Sie nach. Sie können mit der SocialCard in Deutschland im stationären Handel bezahlen (zum Beispiel im Supermarkt und anderen Geschäften oder bei Dienstleistern wie Friseuren, Deutsche Bahn, etc.).
Im Ausland können Sie die SocialCard nicht nutzen. Sie funktioniert auch nicht für Geldtransfers, Bargeldservice oder Glücksspiel. Im Internet kann die SocialCard ausschließlich bei ausgewählten Zahlungsempfängern, beispielsweise bestimmten Verkehrsunternehmen, genutzt werden. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite im Abschnitt „Informationen zu den Funktionalitäten“. Der Kauf im Internet ist möglich mit Guthabenkarten oder Geschenkgutscheinen für Online-Händler (z.B. Amazon, Otto etc.), die Sie z.B. im Supermarkt mit Ihrer SocialCard kaufen können.
Weitere Informationen zu den Bezahlmöglichkeiten finden Sie unter „Informationen zu den Funktionalitäten“.
Neben den bisherigen Funktionen stehen Ihnen mit der SocialCard auch folgende zusätzliche Bezahlfunktionen zur Verfügung.
Wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) wohnen, stehen Ihnen folgende Bezahlfunktionen zur Verfügung:
1 - Überweisungen an folgende zugelassene Anbieter:
2 - Bezahlung per Lastschrift bei folgenden zugelassenen Anbietern, die keine Überweisung anbieten:
Die Bezahlung per Lastschrift sowie die Freigabe neuer Zahlungsempfänger ist seit Anfang April 2025 möglich.
Wenn Sie in einer öffentlich-rechtlichen Folgeunterkunft (örU) wohnen, stehen Ihnen folgende Bezahlfunktionen zur Verfügung:
1 - Überweisungen an folgende zugelassene Anbieter:
2 - Bezahlung per Lastschrift bei folgenden zugelassenen Anbietern, wenn eine Überweisung nicht möglich ist:
Die Bezahlung per Lastschrift sowie die Freigabe neuer Zahlungsempfänger ist seit Anfang April 2025 möglich.
Bitte beachten Sie, dass nur ausgewählte Anbieter für Überweisungen oder die Bezahlung per Lastschrift zugelassen sind. Welche Firmen, Dienstleister, Händler und Vereine dies sind, können Sie auf dem SocialCard Webportal (SocialCard) einsehen, wenn Sie sich dort eingeloggt haben. Sie können die zugelassenen Anbieter für Überweisungen in einer Dropdown-Liste unter dem Menüpunkt „Geld senden“ und dem Unterpunkt „Vorlagen“ einsehen. Die zugelassenen Anbieter für Lastschriftmandate finden Sie unter dem Menüpunkt „Lastschrift“ und dem Unterpunkt „Whitelist der Zahlungsempfänger“.
Wir möchten Sie dabei unterstützen, die neuen Bezahlfunktionen richtig anzuwenden und verhindern, dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen. Daher möchten wir Sie ausdrücklich auf Folgendes hinweisen:
Bitte informieren Sie sich im SocialCard Webportal unter dem Menüpunkt „Lastschrift“, ob der Anbieter bereits für die Bezahlung per Lastschrift zugelassen ist! Wenn Sie jemandem ein Lastschriftmandat erteilen, der nicht auf der Liste steht, kann dies zu hohen Kosten führen (bis zu 8,00 Euro), die Sie selbst tragen müssen. Der Kartendienstleister wird diese Kosten Ihnen gegenüber geltend machen, wenn Sie den Lastschrifteinzug autorisiert haben. Zudem kann der Zahlungsempfänger Mahngebühren geltend machen und ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Diese Kosten werden nicht von der Stadt Hamburg übernommen.
Bitte vergewissern Sie sich auch nach Erteilung des Lastschriftmandats vor jedem Lastschrifteinzug, dass der Zahlungsempfänger auch weiterhin für die Zahlung per Lastschrift zugelassen ist. Ist dies nicht mehr der Fall, müssen Sie den zugrunde liegenden Vertrag kündigen und das SEPA- Lastschriftmandat gegenüber dem Gläubiger widerrufen. Wird dennoch ein Betrag unberechtigt vom Gläubiger abgebucht, können Sie im Webportal eine Rückerstattung des Betrags veranlassen. Wählen Sie hierfür in der Umsatzübersicht die Buchung aus, für die eine Rückerstattung erfolgen soll und klicken Sie auf den Status „gebucht“. Anschließend öffnet sich ein Informationsfenster zur ausgewählten Buchung, in dem Sie die Option „Zurückerstattung“ auswählen können.
3 - Onlinezahlung bei folgenden zugelassenen Anbietern:
Darüber hinaus können Sie Onlinezahlungen an Telekommunikations- und Stromanbieter vornehmen, sofern diese die entsprechende Zahlungsmethode akzeptieren. Stand Januar 2026 bietet kein für Hamburg relevanter Telekommunikations- oder Stromanbieter eine Onlinezahlung an. Daher sind hier nur Zahlungen per Überweisung und Lastschriftmandat vorgesehen.
Sollte der gewünschte Anbieter für eine Überweisung nicht in der Dropdown-Liste unter dem Menüpunkt „Geld senden“ und dem Unterpunkt „Vorlagen“ vorhanden sein, müssen Sie im SocialCard Webportal eine Anfrage unter „Zahlungsempfänger“ für die Freischaltung dieses Anbieters stellen. Hierfür müssen Sie den Namen, die IBAN des Anbieters (Zahlungsempfängers) und eine Begründung angeben sowie die entsprechende Kategorie auswählen. Im Rahmen der ersten Anfrage ist es erforderlich, einmalig ein Dokument, wie beispielsweise eine Rechnung, einen Vertrag oder ein anderes entsprechendes Nachweisdokument des Zahlungsempfängers hochzuladen, um die Kontodaten zu verifizieren. Nach erfolgreicher Überprüfung der Angaben durch die zuständige Behörde wird dieses Dokument umgehend vom SocialCard Webportal sowie von der zuständigen Behörde gelöscht. Die zuständige Behörde wird anlässlich Ihrer Angaben entscheiden, ob die entsprechende IBAN für Sie und weitere Nutzende freigegeben wird. Sie erhalten im Webportal und/oder in der App eine Benachrichtigung, die unter dem Glockensymbol angezeigt wird. Außerdem wird der neue Zahlungsempfänger nach der Freigabe unter „Vorlagen“ angezeigt.
Erst nach Freigabe einer von ihnen angefragten IBAN können Sie eigenständig eine Überweisung an den freigegebenen Zahlungsempfänger tätigen.
Weitere Informationen finden Sie in der Nutzungsvereinbarung (PDF) auf Seite 2 unter „Nutzung für Überweisungen“.
Die virtuelle IBAN ist eine 22-stellige Ziffern- und Buchstabenkombination (DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX), die mit Ihrer Bezahlkarte verknüpft ist. Sie funktioniert genauso wie eine herkömmliche IBAN und ermöglicht es Ihnen, SEPA-Lastschriftmandate durchzuführen. Wenn Sie im Zahlungsprozess von einem zugelassenen Lastschriftmandats-Anbieter nach einer IBAN gefragt werden, ist dort Ihre virtuelle IBAN anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass Überweisungen auf Ihre SocialCard nur durch die Behörden und zugelassen Zahlungsempfänger möglich sind. Weitere Informationen finden Sie unter „Dürfen zugelassene Zahlungsempfänger Rücküberweisungen bzw. Rückerstattungen auf meine IBAN vornehmen“.
Die (virtuelle) IBAN der SocialCard benötigen Sie ausschließlich für Lastschriftmandate. Sie erhalten diese Nummer im Webportal unter dem Menüpunkt „Lastschrift“, unmittelbar nachdem Sie die Besondere Kartennutzungsvereinbarung Lastschrift für die SocialCard akzeptiert haben. Die Anzeige der IBAN kann einen kurzen Moment dauern.
Ja, zugelassene Zahlungsempfänger, die bereits für Überweisungen und Lastschriftmandate freigegeben sind, dürfen Rücküberweisungen bzw. Rückerstattungen auf Ihre IBAN vornehmen. Dies kann beispielsweise nach einer fristgerechten Kündigung eines Vertrags oder im Fall unberechtigter Abbuchungen erfolgen.
Sie können Lastschriftmandate nur bei bestimmten zugelassenen Anbietern (Verkehrsunternehmen/ÖPNV, Sportvereine, Musikvereine, Mobilfunkanbieter und Strom- und Energieversorger) einrichten, bei denen eine Bezahlung per Überweisung nicht möglich ist. Die einzelnen Anbieter (Zahlungsempfänger/Gläubiger) finden Sie im Webportal in einer Liste unter dem Menüpunkt „Lastschrift“. Anderen Anbietern dürfen Sie keine Lastschriftmandate erteilen und ihnen Ihre IBAN nicht mitteilen!
Sollte der gewünschte Anbieter in der Liste nicht vorhanden sein, müssen Sie im SocialCard Webportal vor Erteilung eines Lastschriftmandats unter dem Menüpunkt „Zahlungsempfänger hinzufügen“ eine Anfrage stellen. Hierfür benötigt die Behörde den Namen und die IBAN sowie die Gläubiger-Identifikationsnummer des Anbieters (Zahlungsempfängers). Im Rahmen der ersten Anfrage ist es erforderlich, einmalig ein Dokument, wie beispielsweise eine Rechnung, einen Vertrag oder ein anderes entsprechendes Nachweisdokument des Zahlungsempfängers hochzuladen, um die Kontodaten zu verifizieren. Nach erfolgreicher Überprüfung der Angaben durch die zuständige Behörde wird dieses Dokument umgehend vom SocialCard Webportal sowie von der zuständigen Behörde gelöscht. Die zuständige Behörde wird anlässlich Ihrer Angaben darüber entscheiden, ob die entsprechende IBAN freigegeben wird. Erst nach Freigabe einer von ihnen angefragten IBAN dürfen Sie ein Lastschriftmandat an den neu zugelassenen Zahlungsempfänger eigenständig erteilen und ihm Ihre IBAN mitteilen.
Bitte vergewissern Sie sich auch nach Erteilung des Lastschriftmandats vor jedem Lastschrifteinzug, dass der Zahlungsempfänger auch weiterhin für die Zahlung per Lastschrift zugelassen ist. Ist dies nicht mehr der Fall, müssen Sie den zugrunde liegenden Vertrag gegenüber dem Gläubiger kündigen und das dazugehörige SEPA-Lastschriftmandat widerrufen. Sofern der Betrag unberechtigt eingezogen wird, können Sie im Webportal die Erstattung der Lastschriftzahlung beauftragen. Wählen Sie hierfür in der Umsatzübersicht die Buchung aus, für die eine Rückerstattung erfolgen soll und klicken Sie auf den Status „gebucht“. Anschließend öffnet sich ein Informationsfenster zur ausgewählten Buchung, in dem Sie die Option „Zurückerstattung“ auswählen können.
Lastschrifteinzüge von nicht zugelassenen Anbietern werden vom Kartendienstleister abgelehnt. Hierdurch können für Sie Kosten in Höhe von bis zu 8,00 Euro entstehen, die Sie selbst tragen müssen! Der Kartendienstleister wird diese Kosten Ihnen gegenüber geltend machen, wenn Sie den Lastschrifteinzug autorisiert haben. Zudem kann der Zahlungsempfänger Mahngebühren geltend machen und ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Diese Kosten werden nicht von der Stadt Hamburg übernommen.
Sollte der gewünschte Zahlungsempfänger für die Erteilung eines Lastschriftmandats nicht in der Liste unter dem Menüpunkt „Lastschrift“ vorhanden sein, müssen Sie im SocialCard Webportal unter dem Menüpunkt „Zahlungsempfänger hinzufügen“ eine Anfrage für die Freischaltung dieses Anbieters stellen. Hierfür müssen Sie den Namen und die IBAN des Zahlungsempfängers sowie die Gläubiger-Identifikationsnummer angeben. Im Rahmen der ersten Anfrage ist es erforderlich, einmalig ein Dokument, wie beispielsweise eine Rechnung, einen Vertrag oder ein anderes entsprechendes Nachweisdokument des Zahlungsempfängers hochzuladen, um die Kontodaten zu verifizieren. Nach erfolgreicher Überprüfung der Angaben durch die zuständige Behörde wird dieses Dokument umgehend vom SocialCard Webportal sowie von der zuständigen Behörde gelöscht. Die zuständige Behörde wird auf Grundlage Ihrer Angaben entscheiden, ob die entsprechende IBAN freigegeben wird. Sie erhalten im Webportal und/oder in der App eine Benachrichtigung, die unter dem Glockensymbol angezeigt wird. Außerdem wird der neue Zahlungsempfänger nach der Freigabe auf der Whitelist-Seite unter dem Menüpunkt „Lastschrift“ und dem Unterpunkt „Whitelist der Zahlungsempfänger“ angezeigt.
Erst nach Freigabe einer von Ihnen angefragten IBAN dürfen Sie ein Lastschriftmandat erteilen! Lastschrifteinzüge von nicht zugelassenen Anbietern werden von dem Kartendienstleister abgelehnt. Hierdurch können für Sie Kosten in Höhe von bis zu 8,00 Euro entstehen, die Sie selbst tragen müssen! Der Kartendienstleister wird diese Kosten Ihnen gegenüber geltend machen, wenn Sie einen Lastschrifteinzug autorisiert haben, obwohl der Zahlungsempfänger nicht zugelassen ist oder Ihr Guthaben nicht ausreicht. Zudem kann der Zahlungsempfänger Mahngebühren geltend machen und ein Inkassoverfahren gegen Sie einleiten, was zusätzliche Kosten verursachen könnte. Diese Kosten werden nicht von der Stadt Hamburg übernommen.